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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1321/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1321/2016 vom 08.05.2017
 
6B_1321/2016
 
 
Urteil vom 8. Mai 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bänziger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. September 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 28. Januar 2016 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung desselben sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 34 Tagen, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. Im Umfang von acht Monaten erklärte es die Freiheitsstrafe für vollziehbar. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände.
1
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, beschränkt auf die Frage der Strafzumessung und des Strafvollzugs. X.________ erklärte Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 13. September 2016 in teilweiser Gutheissung der Berufung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei es den zu vollziehenden Teil auf 18 Monate festlegte, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Die 34-tägige Untersuchungshaft rechnete es auf die Strafe an.
2
B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von maximal zwölf Monaten zu vollziehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht.
4
1.2. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Bewertung der objektiven Tatschwere, dass der Beschwerdeführer während einer beachtlich langen Zeit mit verschiedensten Arten von Betäubungsmitteln handelte. Der Beschwerdeführer habe während rund vier Jahren 3'000 Gramm Amphetamin, 1'500 Ecstasy-Pillen, 500 LSD-Trips, 30 bis 40 Gramm Kokain und 500 Gramm Crystal MDMA mehrheitlich zum Weiterverkauf erworben. Zu diesem Zweck habe er das Amphetamin mit Koffein gemischt, portioniert und verpackt. Total habe der Beschwerdeführer 5'000 bis 6'520 Gramm Amphetamingemisch (bei einem Reinheitsgehalt von 14 % somit mindestens 700 Gramm reines Amphetamin), 1'300 Ecstasy-Pillen, 500 LSD-Trips, 450 Gramm Crystal MDMA sowie 10 Gramm Kokain verkauft. Damit habe er einen Umsatz von zwischen Fr. 154'000.-- und Fr. 179'000.-- respektive einen Gewinn von zwischen Fr. 96'500.-- und Fr. 126'500.-- erzielt, wobei zu seinen Gunsten vom jeweils tieferen Betrag auszugehen sei. Die vom Beschwerdeführer gehandelten Mengen von Betäubungsmitteln überschritten die mengenmässige Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches - mit Ausnahme des Kokains, für welches in der Anklageschrift lediglich ein Verkauf von 10 Gramm (unbekannten Reinheitsgrades) erwähnt werde. Der Handel des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben rund 100 Personen belieferte, sei damit geeignet gewesen, die Gesundheit einer erheblichen Anzahl Menschen zu gefährden. Er habe sich über eine längere Zeitdauer quasi hauptberuflich und gewerbsmässig dem Betäubungsmittelhandel gewidmet. Dabei habe er unabhängig agiert und die gesamten Einnahmen für sich selber behalten. Im Fall eines Mitbeschuldigten, der die vom Beschwerdeführer erworbenen Betäubungsmittel weiterverkauft habe, sei letzterer zudem teilweise als Zwischenhändler aufgetreten. Insgesamt sei die kriminelle Energie als erheblich zu bezeichnen und das Verschulden aufgrund des selbstbestimmten Vorgehens, der grossen Menge und Streuung der gehandelten Betäubungsmittel sowie der beachtlichen Höhe des erzielten Einkommens mit dem erstinstanzlichen Gericht als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
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Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich handelte. Sie betont, er habe im Wissen um die Wirkung der von ihm gehandelten Suchtstoffe keine Skrupel gezeigt, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Seine Motive seien egoistisch und rücksichtslos gewesen, habe er sich doch mit den von ihm durch den Betäubungsmittelhandel generierten Gewinnen nicht seinen eigenen Konsum, sondern seinen Lebensunterhalt finanziert.
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Die Vorinstanz erwägt, die objektive Tatschwere erfahre durch die subjektive Schwere der Tat keine Relativierung. Das Verschulden sei insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich zwischen 42 und 48 Monaten erweise sich als angemessen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate als gerechtfertigt. Im Rahmen der Täterkomponente gewichtet sie die fünf teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 bis 2011 im Umfang von sechs Monaten straferhöhend. Das Geständnis, das kooperative Nachtatverhalten und die Reue des Beschwerdeführers wertet sie im Umfang von gegen einem Drittel strafmindernd. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erachtet die Vorinstanz die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 36 Monaten als gerade noch angemessen.
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1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
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1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch seinen Eigenkonsum immer mehr in den Drogenhandel "hineingerutscht" zu sein. Das objektive Verschulden sei daher klarerweise leichter zu gewichten, als von der Vorinstanz angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb ihm nur bedingt zugutegehalten werden könne, aufgrund seines eigenen Drogenkonsums quasi in den den Handel "hineingerutscht" zu sein. Anzeichen für eine verschuldensmindernde Abhängigkeit von Suchtstoffen sieht die Vorinstanz keine, trotz der Angabe des Beschwerdeführers, die von ihm gehandelten Betäubungsmittel sowie Marihuana auch selber konsumiert zu haben. Sein eigener Konsum möge die Delinquenz zwar durchaus gefördert haben, es sei aber der freie Entscheid des Beschwerdeführers gewesen, seine Arbeitsstelle zu kündigen, nach kurzer Zeit die Arbeitssuche aufzugeben und sich dem illegalen Betäubungsmittelhandel zu widmen. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollten (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz berücksichtigt, dass auf dem Betäubungsmittelmarkt durchaus gefährlichere Drogen gehandelt werden als jene, die der Beschwerdeführer verkaufte. Sie erwägt allerdings zu Recht, dass es sich auch bei den vom Beschwerdeführer veräusserten Betäubungsmitteln um solche handelte, die die Gesundheit ihrer Konsumenten in einem nicht geringen Ausmass gefährdeten. Indem die Vorinstanz die objektive Tatschwere bei einer Gesamtbetrachtung als nicht mehr leicht bewertet, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen klarerweise nicht.
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1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein Nachtatverhalten überhaupt nicht gewürdigt. Die 34-tägige Untersuchungshaft habe ihn geprägt und wachgerüttelt. Trotz seiner bekannten Vergangenheit mit Straffälligkeit und lang andauernder Erwerbslosigkeit sei er konkret und bis heute bemüht, abstinent zu bleiben sowie einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Seit März 2016 arbeite er als Produktionsmitarbeiter und Maschinenführer. Sollte er zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt werden, würde er seine Stelle verlieren und all seine Bemühungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung würden zunichte gemacht.
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Soweit der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner erfolgreichen Wiedereingliederung ins Arbeitsleben mit Schreiben vom 30. Januar 2017 einen Vertrag vom 13. Januar 2017 über seine Festanstellung ins Recht legt, ist er damit nicht zu hören. Es handelt sich beim eingereichten Arbeitsvertrag um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliches echtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; je mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz seine aktuellen persönlichen Verhältnisse. Dass sie diese neutral wertet, ist nicht zu beanstanden, denn das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar (vgl. Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist sodann für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Der vom Beschwerdeführer gezeigten Reue und seinen Bemühungen trägt die Vorinstanz unter dem Titel des Nachtatverhaltens zusammen mit seinem Geständnis umfassend Rechnung, indem sie eine Strafreduktion von gegen einem Drittel vornimmt. Indem sie die Strafe auf 36 Monate festsetzt und diese somit gerade noch teilbedingt vollzogen werden kann, lässt sie überdies durchaus folgenorientierte Überlegungen in ihre Entscheidung einfliessen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB sowie nachfolgend E. 2).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil der teilbedingten Strafe auf die maximale Höhe von 18 Monaten festgesetzt hat. Die Vorinstanz habe es unterlassen, folgenorientierte Überlegungen des angeordneten Strafvollzugs anzustellen. Er habe sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft per 31. März 2015 im Alltag bewährt und eine nachhaltige Trendwende geschafft. Bei einem Vollzug von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe verlöre er seine Arbeitsstelle. Zudem drohe die Aufgabe der gemeinsamen Wohnung und ein Abwenden seiner Freundin. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bei einer Festsetzung des vollziehbaren Teils der Strafe auf zwölf Monate der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft möglich wäre. Die Auswirkungen einer mehrmonatigen Halbgefangenschaft seien ebenfalls erheblich, insbesondere im sozialen Bereich. Mit der Wahl dieser Vollzugsform könne seinem Verschulden durchaus genügend Rechnung getragen werden. Die Vollzugsziele der Spezialprävention und der Resozialisierung seien mit einem Strafvollzug im Rahmen der Halbgefangenschaft am besten vereinbar, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
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2.2.2. Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Das Bundesgericht greift in dieses nur ein, wenn das Sachgericht es über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; vgl. auch Urteil 6B_43/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3.1 und 4.6, nicht publiziert in: BGE 134 IV 53; ferner SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 17 ff. zu Art. 43 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei am 20. September 2011 vom Bezirksgericht Uster zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.-- verurteilt worden. Entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts sei demnach mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 StGB der teilbedingte Vollzug nur zu gewähren, wenn besonders günstige Umstände vorlägen. Das Fehlen einer ungünstigen Prognose reiche nicht aus. Gegen das Vorliegen besonders günstiger Umstände sprächen die fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 bis 2011, wovon deren zwei bezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig seien, allerdings seien sie nicht wegen Handels mit Betäubungsmittel ergangen. Die Vorstrafen aus den Jahren 2007 bis 2010 seien zwar alle bedingt und jene aus dem Jahr 2011 teilbedingt ausgefällt worden. Infolge der fortgesetzten Delinquenz während laufender Probezeiten seien diese aber allesamt widerrufen worden. Der Beschwerdeführer habe mithin eine beachtliche Hartnäckigkeit in seiner Delinquenz und Resistenz betreffend der Warnwirkung aufgeschobener Strafen gezeigt. Relativiert würden die Vorstrafen durch die Tatsache, dass es sich dabei ausschliesslich um Geldstrafen sowie Bussen handle und diese inzwischen vom Beschwerdeführer offenbar bezahlt worden seien. Aus seiner Deliktshistorie lasse sich daher nicht zuverlässig auf eine ungenügende Warnwirkung einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe schliessen.
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Positiv wertet die Vorinstanz die aktuelle Situation des Beschwerdeführers. Dieser habe glaubhaft versichert, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Da seine Delinquenz nicht alleine durch den eigenen Konsum begründet gewesen sei, vermöge eine allfällige Abstinenz jedoch für sich alleine keine besonders günstigen Umstände zu begründen. Erfreulich sei, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 in einem Vollzeitpensum arbeite und von seinem Umfeld, insbesondere von seiner Mutter und seiner langjährigen Freundin, unterstützt werde. Allerdings habe er in der Vergangenheit auch delinquiert, als er arbeitstätig respektive auf Arbeitssuche gewesen sei und über dasselbe gute Umfeld verfügt habe, weshalb sich auch daraus noch keine besonders günstigen Umstände ergäben.
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Entscheidend für das künftige Wohlverhalten sei vor allem der Wille des Beschwerdeführers, seine innere Einstellung zur Delinquenz zu ändern. Die Vorinstanz erwägt, dass ihn bereits die verhältnismässig kurze Zeit in Untersuchungshaft beeindruckt zu haben scheine. Zudem habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck hinterlassen und in überzeugender Art und Weise dargetan, dass er einen Gesinnungswandel durchlebt habe. Es könne daher mit Fug erwartet werden, dass der Vollzug auch nur eines Teils der Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem drohenden Widerruf des Aufschubs des Strafrests bei erneuter Delinquenz ausreichend Vorschub leisten werde, um die ungünstigen Umstände zu kompensieren und dem Beschwerdeführer gerade noch eine gute Prognose stellen zu können.
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Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung seien sowohl der zu vollziehende als auch der bedingt aufzuschiebende Teil der Freiheitsstrafe nicht zu knapp festzusetzen, damit von beiden eine maximal mögliche Warnwirkung ausgehe. Insbesondere der zu vollziehende Teil dürfe nicht zu gering ausfallen, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, wohin ihn seine Delinquenz geführt habe und welche Konsequenzen eine erneute Straffälligkeit mit sich bringen werde. Hinsichtlich der Tatschuld verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zur Strafzumessung. Sie hält fest, die mehrfache Delinquenz und das in Bezug auf das Hauptdelikt nicht mehr leichte Verschulden führten zu einer schuldangemessenen Strafe von 36 Monaten und damit zu einer Strafe an der obersten Grenze des Rahmens der Strafen, für welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs überhaupt möglich sei. Insgesamt sei es daher angezeigt, den maximal möglichen Teil, mithin die Hälfte der auszufällenden Freiheitsstrafe, für vollziehbar zu erklären.
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2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB zustehende weite Ermessen nicht, wenn sie den Vollzug von 18 Monaten der 36-monatigen Freiheitsstrafe als erforderlich erachtet. Es ist aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers als ausgesprochen wohlwollend zu bezeichnen, dass sie besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB annimmt und ihm eine günstige Prognose ausstellt. Die Vorinstanz sieht die ungünstigen Umstände allerdings insbesondere dadurch kompensiert, dass der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests den Beschwerdeführer davon abhalten werde, erneut zu delinquieren (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 15 zu Art. 43 StGB). Wenn sie mit Blick auf die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers und sein jedenfalls nicht mehr leichtes Tatverschulden hinsichtlich des aktuell zu beurteilenden Delikts eine möglichst grosse Warnwirkung der teilbedingten Strafe anstrebt, überschreitet sie ihr Ermessen nicht. Denn eine hälftige Vollzugsaufteilung ist nicht nur möglich, wenn sowohl von einer eher ungünstigen Prognose als auch von einem schweren Verschulden auszugehen ist (Urteil 6B_245/2008 vom 4. September 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
20
Zu Recht weist die Vorinstanz überdies darauf hin, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe an der obersten Grenze der Strafen liegt, für welche der teilbedingte Vollzug überhaupt noch in Frage kommt (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Indem sie sowohl hinsichtlich der Prognose als auch hinsichtlich der Strafhöhe jeweils zugunsten des Beschwerdeführers entschied und so den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe überhaupt ermöglichte, liess sie sich bereits massgeblich von folgenorientierten Überlegungen leiten. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vollzugs von 18 Monaten der ausgesprochenen Freiheitsstrafe möglicherweise seine Arbeitsstelle verliert, ist mit Blick auf die Resozialisierung zwar ungünstig. Diese mögliche Folge des Strafvollzugs hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Delinquenz allerdings selbst zuzuschreiben. Inwiefern ihm durch den hälftigen Vollzug der Freiheitsstrafe weitere Konsequenzen drohen sollten, insbesondere die Aufgabe der gemeinsamen Wohnung und ein Abwenden seiner Freundin, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er beschränkt sich darauf, dies zu behaupten. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
21
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zu einem möglichen Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB macht. Der von ihr zum Vollzug festgelegte Teil der Strafe übersteigt die Grenze von 12 Monaten, unterhalb welcher die Halbgefangenschaft infrage käme (vgl. Art. 77b StGB; Urteil 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4 mit Hinweisen), deutlich. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten zu prüfen, ob auch ein Vollzug der Strafe im Umfang von höchstens 12 Monaten vertretbar wäre (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.).
22
3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag zu den Kostenfolgen nicht beziehungsweise einzig mit den gerügten Rechtsverletzungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist darauf folglich nicht einzugehen.
23
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
24
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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