BGer 6B_1410/2016 | |||
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BGer 6B_1410/2016 vom 08.05.2017 | |
6B_1410/2016
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Urteil vom 8. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung und Genugtuung (Einstellung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 27. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Gemeinde Hergiswil reichte am 14. Juli 2015 Strafanzeige gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz ein. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden stellte das Strafverfahren am 1. Juni 2016 ein. Die Kosten des Strafverfahrens gingen zu Lasten der Staatskasse; der Betroffenen wurde keine Entschädigung ausgerichtet.
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B. | |
X.________ erhob beim Obergericht des Kantons Nidwalden Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'435.40 zuzusprechen. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut und entschädigte X.________ mit Fr. 1'405.80 aus der Staatskasse. Für das Beschwerdeverfahren auferlegte es ihr anteilige Gerichtskosten und sprach ihr aus der Gerichtskasse eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung zu (Beschluss vom 27. Oktober 2016).
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C. | |
Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie erneuert das Begehren um eine Parteientschädigung für das eingestellte Strafverfahren von Fr. 5'435.40. Für das kantonale Beschwerdeverfahren sei sie mit Fr. 2'740.40 zu entschädigen. Dessen Kosten seien vollumfänglich dem Kanton Nidwalden aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Entscheide über Ansprüche auf Entschädigungen nach Einstellung des Strafverfahrens unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208). Der vorliegende Entschädigungsstreit bezieht sich auf ein Verfahren zu einem kantonalen Übertretungstatbestand. Darauf findet (unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen) die StPO des Bundes Anwendung (Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2016 über das kantonale Strafrecht [Kantonales Strafgesetz, kStG; 251.1] und Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und Justizbehörden [Gerichtsgesetz, GerG; 261.1]). Damit wird die Entschädigungsregel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (unten E. 2.3) zum ergänzenden kantonalen Recht (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2 und 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO).
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1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 95 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2 S. 15). Entsprechende Rügen sind einlässlich zu begründen (strenges Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2.1). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin bis zur Einstellung des Strafverfahrens nur teilweise entschädigt: Von dem in der Honorarnote des Verteidigers vom 18. April 2016 ausgewiesenen Aufwand von 19,25 Stunden für Abklärungen und Instruktion, einen Augenschein mit Wegeaufwand und für die Teilnahme an drei Einvernahmen anerkannte die Vorinstanz insgesamt fünf Stunden.
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2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Verfahrenshandlungen und dem effektiv angefallenen Verteidigungsaufwand auseinander. Damit verletze sie die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Die Kostennote entspreche den Vorgaben des kantonalen Rechts. Die Vorinstanz habe sich weder mit den ausgewiesenen Aufwandpositionen auseinandergesetzt noch festgehalten, für welche Positionen sie wieviel Aufwand als angemessen erachte. Somit sei die Kürzung willkürlich. Bereits der Aufwand für die Einvernahme der Beschuldigten habe drei Stunden betragen. Nach dieser Einvernahme habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren weitergeführt und weitere Einvernahmen angesetzt. Somit hätte die Vorinstanz nicht von einer klaren Sach- und schnell überblickbaren Aktenlage ausgehen dürfen. Zudem habe ihr Verteidiger annehmen müssen, die Staatsanwaltschaft werde das Verfahren ernsthaft und "mit einer gewissen Hartnäckigkeit" (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.7) weiterführen. Seine Teilnahme (Art. 147 Abs. 1 StPO) an sämtlichen Einvernahmen sei daher erforderlich gewesen, um das Mandat sorgfältig wahrzunehmen. Die Vorinstanz wende Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO willkürlich an.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Nach dem hier als kantonales Recht zu qualifizierenden Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Zur Beurteilung der Frage, ob die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung vor dem Willkürverbot standhält (oben E. 1.2), kann die einschlägige bundesgerichtliche Praxis herangezogen werden.
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2.3.2. Danach übernimmt der Staat die Vertretungskosten zwar nur, sofern (und soweit) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dies rechtfertigen (Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1; vgl. auch BGE 138 IV 197 S. 203 unten). Der Beizug eines Wahlverteidigers muss aber nicht geradezu geboten sein, um als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gelten zu können, zumal es um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat. Beim Entschädigungsentscheid zu berücksichtigen sind - neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls - insbesondere die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person (zum Ganzen BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Diesen Grundsätzen folgend hat die Vorinstanz erkannt, dass der Beizug eines Anwalts nicht deswegen schon unangemessen war, weil bloss eine Übertretung im Raum stand. Sie berücksichtigte ferner, dass die Anzeige durch den Gemeinderat der Sache zusätzliches Gewicht gab. Unter diesen Voraussetzungen habe man nicht erwarten können, dass die Beschuldigte mit dem Beizug eines Rechtsvertreters zuwarte, bis ein allfälliger Strafbefehl ergehe.
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Wenn die kantonale Instanz eine rechtliche Vertretung für grundsätzlich angemessen hält, so bedeutet dies - jedenfalls unter Willküraspekten - nicht ohne Weiteres, dass deren Beizug über das ganze Verfahren hinweg und für sämtliche Verfahrenshandlungen entschädigungsfähig ist. Im Rahmen der Auslegung von Bundesrecht hat das Bundesgericht einerseits festgehalten, der Anwalt müsse sich in einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken, allenfalls gar auf eine einfache Konsultation (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.). Anderseits hat es hinsichtlich der Aufgaben eines amtlichen Verteidigers (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO; Urteile 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4 und 6B_661/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2) festgehalten, dass dieser das rechtliche Gehör seines Mandanten vollumfänglich wahren soll. Zu diesem Zweck ist der amtliche Verteidiger grundsätzlich berechtigt, an allen Einvernahmen teilzunehmen. Entsprechend ist es unzulässig, eine Entschädigung für dessen Teilnahme an Einvernahmen zu verweigern (Urteil 6B_498/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweis). Indessen kann eine im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zumal dann nicht ohne Weiteres mit dem gebotenen Umfang einer amtlichen Verteidigung gleichgesetzt werden, wenn das eingestellte Strafverfahren mit einem nur leicht wiegenden Deliktsvorwurf verbunden war. Die soeben zitierte Rechtsprechung engt den willkürfreien Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage nach Verfahrenseinstellung daher nicht ein.
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2.4.2. Die Vorinstanz hat den zu entschädigenden Vertretungsaufwand in pauschaler Weise auf fünf Stunden festgesetzt (anstelle der geltend gemachten 19,25 Stunden). Gleichwohl ist die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt: Aus den Motiven des angefochtenen Beschlusses lässt sich durchaus entnehmen, welche Aufwandpositionen die Vorinstanz als ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig angesehen hat. So ging sie (sinngemäss) von einem vergleichsweise geringen notwendigen Aufwand für Aktenstudium und Instruktion aus. Angesichts der gut dokumentierten Sachlage hätte sich sodann ein Augenschein (des Verteidigers) erübrigt. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin habe der Verteidiger mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft selber geltend gemacht, es handle sich "bloss um formalrechtliche Verstösse" (infolge baugesuchspflichtiger, aber bewilligungsfähiger Änderungen des bewilligten Projektes), die am "untersten Ende der Skala von baurechtlichen Verfehlungen" lägen. Daher wäre die Teilnahme des Verteidigers an weiteren Einvernahmen nicht nötig gewesen.
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2.4.3. Dass die Beschwerdeführerin geltend machen liess, die Verfehlung wiege nur leicht, kann ihr im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage nicht entgegengehalten werden; dies war ein naheliegendes Argument im Rahmen der Verteidigung. Dennoch hat sich die Vorinstanz bei Weitem nicht in einen klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation begeben, als sie einen geringeren Aufwand für das Aktenstudium anerkannt und die Teilnahme an zwei zusätzlichen Einvernahmen (von Auskunftspersonen) sowie den Augenschein nicht für notwendig erachtet hat. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass es bei den Einvernahmen der beiden involvierten Architekten als Auskunftspersonen am 17. und 18. Februar 2016 im Wesentlichen nur darum gegangen ist, die Aussagen der Beschuldigten zu überprüfen. Diese hatte bei ihrer eigenen Einvernahme vom 14. Oktober 2015 geltend gemacht, sie habe nicht gewusst, dass das Projekt gegen die Baugesetzgebung verstossen habe; verantwortlich für die vorschriftsgemässe Ausführung seien die Architekten gewesen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren "hartnäckig weitergeführt", so dass eine weitere anwaltliche Begleitung erforderlich gewesen sei. Zu den übrigen Aufwandpositionen äussert sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht mehr. Weiterungen dazu erübrigen sich. Ebensowenig ist es unhaltbar, dass das für das kantonale Beschwerdeverfahren genehmigte Honorar von Fr. 2'740.40 (davon Fr. 685.10 zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen) fast doppelt so hoch ist wie die streitgegenständliche Entschädigung für das nach Auffassung der Beschwerdeführerin ungleich aufwendigere Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Die beiden Entschädigungen werden nach unterschiedlichen Regeln bemessen, so dass ein solcher Vergleich nicht zielführend sein kann.
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2.4.4. Zusammengefasst bedeutet der Umstand, dass die Vorinstanz die bis zur Einstellung des Strafverfahrens entstandenen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin nur etwa zu einem Viertel zu Lasten der Staatskasse entschädigt hat, keine willkürliche Anwendung des als kantonales Recht zu begreifenden Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Ergebnis ist es jedenfalls haltbar, dass die Vorinstanz die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens teilweise der Beschwerdeführerin auferlegt und sie nur mit einem entsprechenden Teil des Vertretungsaufwandes entschädigt hat.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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