BGer 5D_70/2017 | |||
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BGer 5D_70/2017 vom 09.05.2017 | |
5D_70/2017
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Urteil vom 9. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Versicherung E.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. März 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 3. Januar 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Versicherung E.________ in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. xxx definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 577.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 sowie für das entsprechende Grundpfandrecht auf der Parzelle Nr. yyy des Grundbuches U.________.
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Am 23. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie verlangte unter anderem, dass im Sinne eines Vergleichs ihr Abzahlungsvorschlag gerichtlich durchzusetzen sei. Mit Entscheid vom 21. März 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge ungenügender Begründung nicht ein (Verfahren 410 17 33 vo2). Für die Anordnung einer Abzahlungsvereinbarung fehle die Rechtsgrundlage.
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Gegen diesen Entscheid gelangt die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit B.________, C.________ und D.________; Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 5D_71/2017, 5D_72/2017 und 5D_73/2017) mit Eingabe vom 7. Mai 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Die Beschwerdeführerin sieht ein Menschenrecht auf Arbeit verletzt. Solange dieses nicht gewährt sei, seien sämtliche Forderungen an sie zu unterlassen. Es könne nicht sein, dass man Menschen, die systematisch vom Arbeitsprozess ausgeschlossen worden seien, mit finanziellen Forderungen belästige. Der ursprüngliche Lebensstandard sei wiederherzustellen. Sie verlangt einen grossflächigen Schuldenerlass und ein staatliches Schuldeingeständnis.
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Dies alles hat keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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