BGer 1C_253/2017 | |||
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BGer 1C_253/2017 vom 10.05.2017 | |
{T 0/2}
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1C_253/2017
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Urteil vom 10. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Opferhilfe; Staatshaftung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ gelangte mit einer als "Gesuch um Opferhilfe Bern inklusive Staatshaftung" überschriebenen Eingabe vom 21. März 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Urteil vom 31. März 2017 auf die Eingabe nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich die Eingabe in eine lange Reihe von ausschweifenden, zum Teil kaum verständlichen Eingaben reihe, in welchen A.________ vom Staat Geldbeträge als Schadenersatz und Wiedergutmachung für angeblich über Jahre erlittenen Unbill fordere. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern habe A.________ in diesem Zusammenhang bereits die Prozessfähigkeit abgesprochen, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Auch vorliegend beantrage A.________ eine Wiedergutmachung nach Opferhilfe, wiederum im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Vorfälle vom 22. April und 28. Oktober 2014. A.________ sei die Prozessfähigkeit abzusprechen und auf seine Eingabe sei nicht einzutreten, wobei auch von einer Weiterleitung des Gesuchs abzusehen sei.
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Erwägung 2 | |
A.________ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe führte, auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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