BGer 1B_195/2017 | |||
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BGer 1B_195/2017 vom 11.05.2017 | |
{T 0/2}
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1B_195/2017
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Urteil vom 11. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
AA.________ und BA.________,
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beide vertreten durch Advokat Peter Volken,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
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Amt der Region Oberwallis.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme / Beweismittel,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, vom 6. April 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erliess am 17. Oktober 2015 in dem gegen C.________ geführten Strafverfahren einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde in den Effekten von BA.________ ein Mini-Grip mit zwei Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt.
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In der Folge wurden BA.________ und AA.________ polizeilich befragt. Beide gaben u.a. an, Betäubungsmittel zu konsumieren und zusammen rund fünf Hanfpflanzen zum Eigenkonsum angepflanzt zu haben. Mit Strafbefehl vom 10. November 2015 sprach die Staatsanwaltschaft AA.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Mit Strafbefehl vom 20. November 2015 wurde BA.________ mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. BA.________ und AA.________ erhoben gegen die Strafbefehle Einspache.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 machten BA.________ und AA.________ bei der Staatsanwaltschaft geltend, dass der Hausdurchsuchungsbefehl gegen C.________ es nicht erlaubt hätte, ihre Zimmer zu durchsuchen. Entsprechend würden die Funde und die nachträglich erwirkten Aussagen dem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Strafbefehlen fest und stellte den Beschuldigten die entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle zu. Am 29. Februar 2016 ersuchten BA.________ und AA.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, verweigerte mit Verfügungen vom 24. März 2016 die Entfernung der polizeilichen Einvernahmen von BA.________ und AA.________ aus den Akten. Dagegen erhoben BA.________ und AA.________ Beschwerde, welche die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis mit Verfügung vom 6. April 2017 abwies, soweit darauf einzutreten war.
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Erwägung 3 | |
BA.________ und AA.________ führen mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 6. April 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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4.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen hiezu überhaupt keine Ausführungen. Sie legen weder dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen sollte, noch dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Mangels einer hinreichenden Begründung ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 5 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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