BGer 5A_205/2017 | |||
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BGer 5A_205/2017 vom 11.05.2017 | |
5A_205/2017
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Urteil vom 11. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch
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Rechtsanwältin Jeannine Krähenbühl-Köppel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstandsbegehren (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Im Rahmen des am 13. November 2013 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens erliess das Bezirksgericht Pfäffikon am 28. November 2016 zwischen den Parteien das Scheidungsurteil, und zwar infolge zwischenzeitlichen Wegzuges von Mutter und Kindern nach Bulgarien beschränkt auf den Scheidungspunkt und die finanziellen Nebenfolgen.
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B. Am 3. Mai 2016 hatte A.A.________ ein Ausstandsgesuch gestellt, mit welchem sie die ausserkantonale Beurteilung der Sache wegen international bekannter interner Verflechtung der Zürcher Gerichte bzw. Nichteinhaltung der Gewaltentrennung und insbesondere den Ausstand der mit der Scheidungssache befassten Bezirksrichterin C.________ verlangte.
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Mit Beschluss vom 14. November 2016 wies das Bezirksgericht Pfäffikon in Dreierbesetzung (Bezirksrichter D.________, E.________ und F.________) das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
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Beschwerdeweise verlangte A.A.________ den Ausstand der Bezirksrichter D.________, G.________, E.________, F.________ und C.________.
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Mit Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Ausstandsbegehren gegen die Bezirksrichter D.________, G.________, E.________ und F.________ nicht ein und wies im Übrigen die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides ab.
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C. Dagegen hat A.A.________ am 8. März 2017 eine Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit den Anträgen um Aufhebung des Scheidungsurteils und Wiederholung der Hauptverhandlung sowie neuer Entscheidung durch ein ausserkantonales (mit Ausnahme von Schaffhausen) Gericht sowie um Rückweisung des obergerichtlichen Urteils wegen parteiischer, gelogener und verleumderischer Begründung und neuer Entscheidung durch ein ausserkantonales Gericht, möglichst des Kantons Basel-Stadt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Ausstandsgesuch in einem Scheidungsverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).
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2. Das Obergericht hat erwogen, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter G.________, welcher einzig am Beschluss vom 10. Mai 2016 mitgewirkt habe, sei verspätet.
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Das Ausstandsgesuch gegen die am angefochtenen Entscheid vom 14. November 2016 beteiligten Richter hat das Obergericht als rechtzeitig entgegengenommen, ist aber darauf nicht eingetreten mit der Begründung, es erscheine als pauschal und rechtsmissbräuchlich und es fehle ihm an Plausibilität.
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Der verlangte Ausstand der Bezirksrichterin C.________ hat folgenden Hintergrund: Am 8. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation von der Hauptverhandlung vom 19. April 2016, was ihr zunächst gewährt wurde. Nachdem sie ihrer Anwältin das Mandat entzogen hatte, wurde sie jedoch unter Androhung von Säumnisfolgen auf die Erscheinungspflicht hingewiesen. Am 31. März 2016 machte die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeit des Gerichtes geltend, was am 1. April 2016 verneint wurde. An der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 wurden von den drei von der Beschwerdeführerin bezeichneten Vertretern nur H.________ und I.________ zugelassen, jedoch nicht die Privatvertretung durch J.________, weil diese gegen Entgelt und damit berufsmässig erfolge.
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Was die daraus abgeleitete angebliche Befangenheit der Bezirksrichterin C.________ anbelangt, wiesen die kantonalen Gerichte das Ablehungsbegehren aus mehreren Gründen ab. Zum einen geht es um die Frage der Rechtzeitigkeit des Begehrens: Die Kenntnis der beiden Vertreter am Termin vom 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin zugerechnet und diesbezüglich festgehalten, sie vermöge keine Krankheit darzutun, welche eine Benachrichtigung durch Telefon, E-Mail, o.ä. verunmöglicht hätte; das erst am 4. Mai 2016 gestellte Ablehnungsbegehren sei deshalb verspätet. Zum anderen geht es um die Frage, ob J.________ zu Recht nicht als Vertreter zugelassen wurde: Diesbezüglich wurde festgehalten, er habe von der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- erhalten, jedoch höchstens einen Drittel dieser Summe als Spesen substanziieren können, weshalb er die Beschwerdeführerin mit wirtschaftlichem Zweck bzw. berufsmässig vertreten habe und somit gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO von der Privatvertretung auszuschliessen gewesen sei. Ergänzend enthält der obergerichtliche Entscheid zwei weitere Begründungen: Die Beschwerdeführerin setze sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, welche den Anschein von Befangenheit verneint habe, nicht auseinander und ohnehin vermöchten allfällige Rechtsanwendungsfehler für sich genommen keinen Ausstand der Bezirksrichterin C.________ zu begründen.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Soweit die Beschwerdeführerin die Zürcher Gerichte - namentlich das Bezirksgericht Pfäffikon bzw. sämtliche dort amtierenden Bezirksrichter und nunmehr auch das Obergericht bzw. die am angefochtenen Urteil mitwirkenden Oberrichter - pauschal als befangen bezeichnet und eine ausserkantonale Beurteilung der Scheidungssache sowie der obergerichtlichen Beschwerdesache verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Ausstandsgründe sind substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen, denn Art. 47 ZPO bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution (betreffend analoge Verfahrensordnungen vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7).
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Nicht mit der vorliegenden Beschwerde vorgebracht werden können ferner die strafrechtlichen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) gegenüber den am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter.
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In Bezug auf die angebliche Befangenheit der Bezirksrichterin C.________ wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits vor Obergericht gemachten Ausführungen (aufgrund des Arztzeugnisses sei sie schwererkrankt gewesen und habe an der Verhandlung nicht teilnehmen können; der an J.________ ausbezahlte Betrag habe auch andere Verfahren betroffen, so dass er insgesamt nur Spesen abgegolten habe; ihre beiden Vertreter am Termin vom 19. April 2016 seien ohne die Hilfe von J.________ offensichtlich zu wenig gewandt gewesen und hätten auch zu wenig Vorbereitungszeit erhalten), ohne sich spezifisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen oder objektive Befangenheitsgründe aufzuzeigen. Selbst wenn an den Behauptungen der Beschwerdeführerin etwas dran wäre, wofür allerdings nichts spricht, würde dies einzig auf ein allenfalls fehlerhaftes Vorgehen der Bezirksrichterin bei der Verhandlungsführung schliessen lassen, was mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten gewesen wäre, indes keine objektiven Anhaltspunkte für deren angebliche Befangenheit begründen, weder für das behauptete persönliche Interesse im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO noch für die unterstellte Feindschaft im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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