BGer 5A_346/2017 | |||
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BGer 5A_346/2017 vom 11.05.2017 | |
5A_346/2017
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Urteil vom 11. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A.________ wurde am xx.xx.2016 mit ärztlicher Einweisung im Psychiatriezentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 9. Juli 2016 wies die ärztliche Leitung das Entlassungsgesuch ab (letztinstanzlich Urteil 5A_611/2016 vom 25. August 2016). Am 10. August 2016 ordnete die KESB Schaffhausen die Zurückbehaltung und die Verlegung ins Wohn- und Pflegeheim D.________ an.
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Im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung verfügte die KESB am 21. Dezember 2016 die Zurückbehaltung im Wohn- und Pflegeheim D.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Schaffhausen gestützt auf das Gutachten und die Befragung von Dr. E.________ mit Entscheid vom 1. März 2017 gut.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Mai 2017 Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; dagegen steht die Beschwerde an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Die Beschwerdebefugnis hängt jedoch von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides ab (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches ist im Zusammenhang mit dem gutheissenden Entscheid nicht zu sehen. Vor Bundesgericht wird denn auch nicht die Entlassung verlangt, sondern die "sofortige superprovisorische unkonventionelle Hilfeleistung ohne jegliche weitere prozessuale / administrative Verschleppung", die "sofortige Bar-Rückzahlung von durch die KESB/Beiständinnen ohne Verträge oder Zustimmung widerrechtlich-zweckentfremdet-verwendeten Bar-Vermögen/-Einkünfte" und die "sofortige Freigabe aller persönlichen Arzt-/Pflege-/Administrativ-Akten und angeeigneten Eigentums". Solche Rechtsbegehren können indes vor Bundesgericht nicht gestellt werden, weil sie nicht den Gegenstand des angefochtenen Entscheides betreffen, mit welchem einzig die Frage der fürsorgerischen Unterbringung bzw. die Zurückbehaltung beurteilt wurde.
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Überdies wäre die am 5. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde, selbst unter Beachtung der Gerichtsferien von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, auch verspätet: Zwar ging der angefochtene Entscheid dem als Vertreter bezeichneten B.________ am 21. März 2017 zu. Für die Beschwerdeführerin wurde jedoch der angefochtene Entscheid im Wohn- und Pflegeheim D.________ bereits am 14. März 2017 in Empfang genommen.
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2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit anderes verlangt wird, als Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, und dass es im Übrigen an einer Beschwer fehlt, die Beschwerde aber auch verspätet wäre. Sie erweist sich insofern als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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