BGer 5A_352/2017 | |||
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BGer 5A_352/2017 vom 11.05.2017 | |
5A_352/2017
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Urteil vom 11. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen.
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Gegenstand
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Erbschein,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Am 12. Februar 2012 verstarb B.A.________. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Kinder, darunter den rubrizierten Beschwerdeführer, und zwei Enkel. Diese traten die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an.
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Der Beschwerdeführer trat verschiedentlich an das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich heran mit der Behauptung, Alleinerbe zu sein, und dem Begehren um Ausstellung eines auf seinen Namen lautenden Erbscheines.
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B. Mit Eingabe vom 20. September 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit diesem Anliegen erneut an das Bezirksgericht Zürich, welches mit Verfügung vom 9. März 2017 nicht darauf eintrat. Es verwies auf die Mitteilung des Beistandes, wonach es aufgrund des Beschlusses der KESB Zürich vom 13. November 2014 an der Handlungsfähigkeit im Nachlass der Mutter fehle, weil dem Vertretungsbeistand diesbezüglich die ausschliessliche Vertretungsbefugnis eingeräumt worden sei.
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Mit Beschluss vom 7. April 2017 trat das Obergericht auf die hiergegen erhobene Berufung nicht ein. Es führte aus, dass es entsprechend auch an der Rechtsmittellegitimation fehle.
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C. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit vom 15. April 2017 datierender und am 8. Mai 2017 der Post übergebener Eingabe an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Ausstellung eines Erbscheines. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Satz, "ich fordere Alleinerbschaft wegen Erbschein für mich", kann sinngemäss als Rechtsbegehren entgegengenommen werden; im Kontext wird klar, was der Beschwerdeführer verlangt.
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In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, am 4. Mai 2017 sei die Beistandschaft aufgehoben worden und er sei deshalb prozessfähig. Dies stellt eine (jedenfalls für eine Laieneingabe) genügende Begründung dar. Insbesondere musste sich der Beschwerdeführer insofern nicht im Einzelnen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, als es im obergerichtlichen Verfahren noch um sein Vorbringen ging, er habe die Aufhebung der Beistandschaft verlangt, er aber nunmehr behauptet, diese sei am 4. Mai 2017 effektiv aufgehoben worden.
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Indes sind echte Noven, also solche, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen nicht zulässig, weil sie von vornherein nicht im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG durch diesen veranlasst sein können (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, den Beschwerdeführer zur Einreichung des betreffenden Entscheides aufzufordern, um seine Behauptung zu belegen. Der Vollständigkeit halber sei allerdings festgehalten, dass die Behauptung wenig glaubwürdig wirkt, zumal die Beschwerde vom 15. April 2017 datiert und im damaligen Zeitpunkt ein angeblich am 4. Mai 2017 ergangener, die Vertretungsbeistandschaft aufhebender Entscheid noch nicht bekannt sein konnte.
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Vor dem Hintergrund des Novenverbotes ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt hätte.
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4. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um einen Schuldenerlass. Anfechtungsobjekt kann jedoch nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), wie dies bereits beide Zürcher Instanzen getan haben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beistand C.________, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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