BGer 5A_749/2016 | |||
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BGer 5A_749/2016 vom 11.05.2017 | |
5A_749/2016
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Urteil vom 11. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Oertle,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
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vom 24. August 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ und B.________ hatten 2001 geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2001).
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B. | |
B.a. Am 28. April 2014 reichte A.________ beim Bezirksgericht Kulm (AG) die Scheidungsklage ein. Sie stellte Begehren zu den Nebenfolgen der Scheidung. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, beantragte sie, B.________ zu verpflichten, ihr an ihren "persönlichen Unterhalt während fünf Jahren monatlich vorschüssig zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu bezahlen - Ergebnis des Beweisverfahrens und richterliches Ermessen vorbehalten".
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B.b. B.________ blieb der für den 27. Juni 2014 anberaumten Einigungsverhandlung fern. Er erstattete keine Klageantwort.
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B.c. Am 26. Mai 2015 fand vor dem Bezirksgericht Kulm die Hauptverhandlung statt. B.________ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. A.________ beantragte in Änderung ihrer Klage vom 28. April 2014 (Bst. B.a), die Frauenalimente auf Fr. 1'500.-- pro Monat festzusetzen.
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B.d. Mit Urteil vom 25. August 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe. Es regelte die Nebenfolgen und entschied hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, dass A.________ keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden.
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C. A.________ legte beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung ein und hielt an ihrem (abgeänderten) Rechtsbegehren (Bst. B.c) fest. Das Obergericht verzichtete darauf, die Berufung B.________ zur Berufungsantwort zuzustellen, und wies das Rechtsmittel ab. Das Urteil vom 24. August 2016 wurde A.________s Anwalt am 19. September 2016 zugestellt.
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D. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2016 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegner) zur Bezahlung der besagten Frauenalimente (Bst. B.c) zu verurteilen. Ausserdem ersucht sie für das hiesige Verfahren um das Armenrecht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Der Streit dreht sich um den nachehelichen Unterhalt, ist also vermögensrechtlicher Natur und erreicht hier die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Dem angefochtenen Entscheid zufolge führt der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess, weder zu einer "Anerkennung sämtlicher klägerischer Ansprüche", noch entbindet er das Gericht davon, "das Recht von Amtes wegen anzuwenden". Die Vorinstanz verweist auf Art. 125 Abs. 1 ZGB, wonach ein Ehegatte dem anderen nur dann einen angemessenen Beitrag zu leisten hat, wenn diesem nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Das Bezirksgericht sei gehalten gewesen, die Erfüllung dieser Voraussetzungen "in freier Würdigung der offerierten und abgenommenen Beweise zu überprüfen".
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Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht ihren gebührenden Bedarf gar nicht festgestellt und die Unterhaltsbeiträge demzufolge falsch berechnet habe, hält die Vorinstanz Art. 277 Abs. 1 ZPO entgegen, wonach für den Streit um den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die Beschwerdeführerin habe mit keinem Wort dargelegt, wie sich die Lebensverhältnisse der Parteien während des Zusammenlebens zuletzt gestaltet hätten. Stattdessen habe sie gestützt auf ihre eigenen Angaben das während der Ehe erzielte Einkommen der Parteien den aktuellen Existenzminima gegenübergestellt und den daraus resultierenden Überschuss zu einem Drittel auf den Beschwerdegegner und zu zwei Dritteln auf sich aufgeteilt. Ihren Überschussanteil habe sie zu ihrem Existenzminimum addiert, davon ihr Einkommen abgezogen und die Differenz als Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Indem sie ihre Berechnung auf die Existenzminima der Parteien nach Aufnahme des Getrenntlebens stützte, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan, wie sich ihre während des Zusammenlebens zuletzt gelebten Verhältnisse gestaltet haben. Das Obergericht folgert, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch damit nicht rechtsgenügend substantiiert habe, womit ihr Vorbringen fehl gehe. Das Bezirksgericht sei im Rahmen der Verhandlungsmaxime nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die von den Parteien während der Ehe zuletzt gelebten Verhältnisse zu ermitteln. Schliesslich nimmt das Obergericht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin eine Berechnung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards erstmals in der Berufung ins Recht geführt habe. Weshalb sie dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte tun können, sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Berechnung sei im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet und deshalb unbeachtlich.
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Schliesslich schützt das Obergericht auch die erstinstanzliche Erkenntnis, wonach der Beschwerdeführerin ausgehend von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 3'500.-- anzurechnen ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angeblich angeschlagene Gesundheit sind in den Augen der Vorinstanz neu und im Sinne von Art. 317 ZPO unzulässig; ausserdem stünden sie im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Akten der Sozialhilfebehörde verweise, hätte es ihr freigestanden, "diese zu verurkunden". Auch wenn das Bezirksgericht diese Akten beigezogen hätte, wäre es nicht seine Sache gewesen, darin nach Belegen für die nicht einmal behauptete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu forschen. Es bleibe deshalb dabei, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht rechtsgenüglich substantiiert habe, so das Fazit des Obergerichts. Was die Höhe des anrechenbaren Einkommens angeht, kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht darlege, weshalb sie entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen nur zur Erzielung eines Einkommens von Fr. 2'200.-- "in der Lage sein will". Wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt habe, verfüge die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als Restaurationsangestellte sowie Maschinistin und habe aufgrund des Heimaufenthalts des Sohnes bis auf Weiteres keine Betreuungsaufgabe inne. Sie sei deshalb in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Hilfskraft ohne Berufsausbildung im Reinigungs oder Gastronomiebereich oder in der Branche Lagerei nachzugehen und ein Einkommen von Fr. 3'500.-- zu erzielen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin ruft in Erinnerung, dass der Beschwerdegegner schon im erstinstanzlichen Verfahren säumig gewesen sei. Trotz wiederholter Aufforderung und Säumnisandrohung habe er keine Klageantwort erstattet und sei auch nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Obwohl nie eine Bestreitung erfolgte und nie Unterlagen aufgelegt worden seien, habe das Bezirksgericht materielle Erwägungen zu Einkommen und Bedarf der Parteien angestellt und die klägerischen Anträge auf persönliche Unterhaltsbeiträge abgewiesen. Indem das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid schütze, stelle es den Sachverhalt willkürlich fest und wende es das Recht falsch an. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Fall "richtigerweise" aufgrund der Dispositionsmaxime, der Behauptungs- und Bestreitungslast des Beschwerdegegners sowie der Säumnisbestimmungen der ZPO schlicht basierend auf ihren Angaben zu entscheiden gewesen wäre und ihre Anträge ohne materielle Überprüfung hätten gutgeheissen werden müssen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Interessen des säumigen Beklagten zu wahren, zu seinen Gunsten von einem tieferen als dem von ihr behaupteten Einkommen des Beschwerdegegners auszugehen und ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien nicht, wie vom Obergericht behauptet, blosse Rechtsanwendungen, sondern vielmehr willkürlich falsche Sachverhaltsfeststellungen, indem die tatsächlichen bzw. hypothetischen Erwerbseinkünfte der Parteien erwogen und berechnet bzw. die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen geschützt werden. "Unrichtig" ist nach der Meinung der Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sie den gebührenden Unterhalt nicht dargelegt habe. Auch in diesem Zusammenhang besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass der Beschwerdegegner ihre Ausführungen und Anträge nicht bestritten habe. Überdies weist sie darauf hin, dass die Parteien bis zur Trennung in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und den Lebensunterhalt mit ihren zwei Einkommen gemeinsam finanziert hätten. Der Lebensstandard während des Zusammenlebens sei demnach offensichtlich höher gewesen als derjenige nach der Trennung mit zwei getrennten Wohnungen.
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Erwägung 4 | |
Der Streit dreht sich um den nachehelichen Unterhalt. Er untersteht also dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55Abs. 1 ZPO). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 188; Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB (dazu BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242). Danach hat - wo das Gesetz es nicht anders bestimmt - derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast, die der Beweislast folgt (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191).
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Vom Verhandlungsgrundsatz ist der Dispositionsgrundsatz zu unterscheiden. Diese Maxime beschlägt nicht die Erarbeitung der Tatsachen (Urteil 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.1), sondern die Rechtsbegehren, in denen die Parteien zum Ausdruck bringen, welche Rechtsfolge sie anstreben (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersuchen (Rechtsschutzantrag; s. Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Soweit die beklagte Partei ein bestimmtes Rechtsbegehren der klagenden Partei anerkennt, ist der Prozess als durch Klageanerkennung beendet abzuschreiben (Art. 241 ZPO; s. BGE 141 III 489 E. 9.3 S. 494). Allein der Umstand, dass die beklagte Partei es versäumt, eine Klageantwort einzureichen oder an der Hauptverhandlung zu erscheinen, bedeutet freilich nicht, dass sie die klägerischen Rechtsbegehren anerkannt hat (vgl. CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 223 ZPO).
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Wie oben ausgeführt, bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts die anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind. Auch die richtige Anwendung der zum materiellen Recht gehörenden Grundsätze über die objektive Beweislast stellt eine Rechtsfrage dar (Urteil 5A_417/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.3). Das Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Was eine Partei im kantonalen Verfahren zur Behauptung und Substanziierung ihrer Begehren im Einzelnen vortrug und was darzutun sie unterliess, ist demgegenüber eine Frage des (Prozess-) Sachverhalts (Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1). An diese tatsächlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG genauso gebunden wie an die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur einwenden, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
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5. Ausgangspunkt für die bundesgerichtliche Beurteilung ist Art. 125 ZGB. Diese Norm ist die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Unterhaltsklage. Ihr erster Absatz lautet wie folgt: Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Aus der zitierten Bestimmung folgt, dass der nacheheliche Unterhalt - neben weiteren Tatbestandselementen - insbesondere die fehlende Eigenversorgungskapazität desjenigen Ehegatten voraussetzt, der vom andern Unterhalt fordert (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.1 S. 108; 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungsprozess der auf Unterhalt klagenden Partei, die Tatsachen schlüssig (E. 4) zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt (einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge) selbst aufzukommen (Urteil 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2).
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Das Obergericht kommt zum Schluss, die Behauptungen betreffend ihre angeschlagene Gesundheit, mit denen die Beschwerdeführerin ihre Eigenversorgungskapazität bestreite, seien im Berufungsverfahren unbeachtlich, da es sich um unzulässige Noven handle (E. 2). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Nun ist es aber nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aus eigenem Antrieb allfällige Rechtsfragen zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es bleibt deshalb dabei, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet hat, die sie daran hindern könnten, nach der Scheidung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dessen erübrigen sich Erörterungen zu den vorinstanzlichen Überlegungen, weshalb die besagten Vorbringen den Aussagen der Beschwerdeführerin vor erster Instanz widersprechen - umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin auch dazu nicht äussert. Mit Bezug auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht stellt das Obergericht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin dort eine Arbeitsunfähigkeit "nicht einmal behauptet" habe (E. 2). Auch darauf geht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ein, noch stellt sie den daraus gezogenen Schluss in Frage, wonach der erstinstanzliche Richter unter diesen Umständen nicht gehalten gewesen sei, in den Akten nach Belegen für eine fehlende Eigenversorgungskapazität zu suchen. Dass im Zusammenhang mit dieser Anspruchsvoraussetzung im kantonalen Verfahren andere Tatsachenbehauptungen übersehen oder übergangen worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In ihrer Beschwerdeschrift beruft sie sich lediglich auf ihre Behauptungen betreffend die Einkommenszahlen des Beschwerdegegners. Sie täuscht sich jedoch, wenn sie meint, dass es im kantonalen Verfahren mit diesen Vorbringen und ihren Rechtsbegehren sein Bewenden haben konnte. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, entbindet allein der Umstand, dass die beklagte Partei weder eine Klageantwort einreicht noch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint, die klagende Partei nicht davon, in einem ersten Schritt die Tatsachen zu behaupten, aus denen sie ihren Anspruch ableitet. Wie oben erläutert, kann allein aus der Säumnis der beklagten Partei auch nicht auf die Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren geschlossen werden (E. 4). Insofern geht auch der Vorwurf, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Dispositionsgrundsatz vertrage, an der Sache vorbei.
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Nach dem Gesagten bleibt es in tatsächlicher Hinsicht bei den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin weder vor der ersten noch vor der Berufungsinstanz die anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet hat, aus denen sich ergibt, dass sie nach der Scheidung für ihren gebührenden Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. Die Unterhaltsklage der Beschwerdeführerin war schon aus diesem Grund abzuweisen. Soweit sich das Obergericht darüber hinaus zur Frage äussert, welche Erwerbstätigkeiten für die Beschwerdeführerin in Frage kommen und welche Einkünfte sie damit erzielen kann, sind diese Erwägungen mit Blick auf den vorinstanzlichen Urteilsspruch gar nicht mehr entscheidrelevant. Hat die Beschwerdeführerin es versäumt, die Tatsache ihrer fehlenden Eigenversorgungskapazität (rechtzeitig) in den Prozess einzuführen, braucht sich das Bundesgericht auch nicht zu ihrem Vorwurf zu äussern, wonach es unter den gegebenen Voraussetzungen nicht am Richter, sondern am Beschwerdegegner gewesen wäre, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu fordern. Nichts anderes gilt für die (weitere) Anspruchsvoraussetzung des gebührenden Unterhalts (Art. 125 Abs. 1 ZGB) und die diesbezüglichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin.
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6. Schliesslich beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass schon das Bezirksgericht ihre Editionsbegehren zum Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners nicht beachtet habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was sie schon in der Berufung bemängelt habe, von der Vorinstanz aber nicht berücksichtigt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Gewiss verschafft der in Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsmässig garantierte Gehörsanspruch einer Partei (unter anderem) das Recht, mit ihren Beweisanträgen gehört zu werden. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit Hinweisen) ist aber nicht Selbstzweck (Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 f.; 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt, ist die nacheheliche Unterhaltspflicht im Verhältnis zur Eigenversorgung nachrangiger Natur (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Entsprechend werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des auf Unterhalt belangten Ehegatten - und damit auch diesbezügliche Beweisanträge - im Unterhaltsprozess nur und erst dann überhaupt zum Thema, wenn erstellt ist, dass die klagende Partei für ihren nachehelichen Unterhalt nicht selbst aufzukommen vermag. Solange darüber keine Klarheit herrscht oder die klagende Partei - wie hier - die Tatsache ihrer Eigenversorgungskapazität nicht einmal behauptet, besteht für den Richter kein Anlass, Beweise über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des andern Ehegatten abzunehmen und/oder sich sonst wie zu dieser Frage zu äussern. Von einer Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein.
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7. Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Daniel Buchser als Rechtsbeistand beigegeben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Fürsprecher Daniel Buchser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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