BGer 6B_1398/2016 | |||
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BGer 6B_1398/2016 vom 15.05.2017 | |
6B_1398/2016
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Urteil vom 15. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (mehrfache qualifizierte Veruntreuung),
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. November 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte Y.________ am 30. Juli 2015 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Die von Y.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 31. März 2016 ab (Urteil 6B_846/2015).
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Erwägung 2 | |
Y.________ stellte am 14. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch. Das Obergericht trat darauf am 27. Juli 2016 nicht ein; der Entscheid blieb unangefochten.
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Erwägung 3 | |
Am 27. Oktober 2016 reichte Y.________ beim Obergericht ein neues Revisionsgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass A.________, der bisher für tot gehalten worden war und massgeblich an den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen beteiligt gewesen sein soll, gar nicht verstorben sei. A.________ lebe in Thailand unter falscher Identität.
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Erwägung 4 | |
Das Obergericht trat am 11. November 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es erwägt im Wesentlichen, dass Y.________ denselben Revisionsgrund seinem Gesuch vom 14. Juli 2016 zugrunde gelegt habe, weshalb bereits aus diesem Grund auf das neue Revisionsgesuch nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei auch der neue Antrag offensichtlich unbegründet. Es hält diesbezüglich insbesondere fest, dass Y.________ im Berufungsverfahren eingestanden habe, sich der mehrfachen einfachen Veruntreuung schuldig gemacht zu haben. Es sei daher nur noch zu beurteilen gewesen, ob er die Qualifikation eines berufsmässigen Vermögensverwalters im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllt habe. In Bezug auf die Strafzumessung habe das Berufungsgericht berücksichtigt, dass sich Y.________ in einem nicht unwesentlichen Teil geständig gezeigt habe, seine Verantwortung innerhalb der BVG-Sammelstiftung stets anerkannt habe und auch seine führende Rolle in Bezug auf die finanzielle Seite nicht in Frage gestellt habe.
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Erwägung 5 | |
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 11. November 2016 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten.
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Erwägung 6 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 138 I 97 E. 4.1.4).
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Der Beschwerdeführer lässt das vorinstanzliche Argument, wonach er die ihm vorgeworfenen Handlungen eingestanden habe, im Rahmen seiner Beschwerdebegründung unerwähnt. Diese genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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