BGer 6B_457/2017 | |||
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BGer 6B_457/2017 vom 15.05.2017 | |
6B_457/2017
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Urteil vom 15. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme; Probezeit),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. März 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 28. Juni 2011 des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs, des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an und verlängerte diese am 17. November 2015 rückwirkend ab 25. Mai 2015 um 18 Monate.
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Das Amt für Justizvollzug gewährte X.________ am 14. November 2016 die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme per 20. November 2016 und setzte die Probezeit auf fünf Jahre fest.
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B. | |
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wandte sich X.________ gegen die Dauer der Probezeit. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. | |
Das Verwaltungsgericht Aargau wies am 6. März 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte X.________ auf, innert 10 Tagen den Kostenvorschuss zu leisten.
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D. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2017 sei aufzuheben. Ferner sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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E. | |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2017, mit welcher die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren abweist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Dies ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem den Straf- und Massnahmevollzug betreffenden Verfahren in der Regel der Fall (vgl. Urteil 6B_30/2017 vom 27. Februar 2017 E. 1; siehe auch BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1).
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Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um die Dauer der mit der bedingten Entlassung aus der Massnahme verbundenen Probezeit, mithin den Vollzug von Strafen und Massnahmen, wogegen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Vorinstanz in der Hauptsachenprognose davon ausgehe, dass die Dauer der Probezeit so festzulegen sei, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls biete, verkenne sie, dass so in jedem Fall die maximale Dauer von fünf Jahren anzuordnen wäre. Dies sei unzutreffend, denn es sei in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Vorliegend biete sich ein prognostisch gutes Bild. Gutachterlich sei ihm ein moderates bis geringes Rückfallrisiko attestiert worden, weshalb eine kürzere Probezeit anzuordnen sei. Aus welchem Grund ein gegen diesen Entscheid ergriffenes Rechtsmittel aussichtslos sein soll, sei nicht einzusehen.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe seit 2005 mehrfach delinquiert. In Anbetracht der Regelmässigkeit und Vielzahl der von ihm begangenen Taten, wobei die zuletzt verübten Delikte derart schwerwiegend gewesen seien, dass er zu einer langen Freiheitsstrafe respektive einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden sei, erscheine die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren Probezeit bei einer vorläufigen Beurteilung angemessen. Bereits die Konkordatliche Fachkommission habe sich am 25. Januar 2016 für die maximale Probezeit ausgesprochen. Daran vermöge der positive Therapieverlaufsbericht des Forensischen Ambulatoriums der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 10. November 2016 angesichts des relativ kurzen Beobachtungszeitraums von lediglich zwei Monaten nichts zu ändern. Im Abschlussbericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 15. August 2016 werde zwar ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für Raub, jedoch ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte erkannt. Diese Beobachtung erstrecke sich über einen längeren Zeitraum und sei daher von höherer Aussagekraft. Das Amt für Justizvollzug habe daher mit der Anordnung der gesetzlich vorgesehenen maximalen Probezeit das ihm zustehende Ermessen auf legitime Art ausgeübt. In dieses greife das Verwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung ein. Bei einer vorläufigen Betrachtung bestehe kein Grund, die angefochtene Probezeit zu verkürzen. Die Beschwerde erweise sich daher als aussichtslos.
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2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus § 34 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus.
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Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen).
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2.4. Im Grunde nimmt die Vorinstanz mit ihrem Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege den Entscheid in der Sache bereits vorweg. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht sogleich in der Sache entschieden hat. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer dies nicht beanstandet. Was dieser gegen die "vorläufige Beurteilung" der Prozessaussichten durch die Vorinstanz vorbringt, vermag die vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit des Begehrens nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe generell davon aus, lediglich die maximale Dauer der Probezeit biete die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls, weshalb die Probezeit im Grunde immer auf fünf Jahre festzusetzen sei. Derartiges kann der vorinstanzlichen Verfügung nicht entnommen werden. Vielmehr gibt die Vorinstanz an der erwähnten Stelle die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bemessung der Probezeit unter Angabe der einschlägigen Entscheide zutreffend wieder. Anschliessend beurteilt sie die vom Amt für Justizvollzug festgesetzte Probezeit anhand dieser Kriterien. Dabei stützt sie sich zunächst auf die Einschätzung der Konkordatlichen Fachkommission. Sie erwähnt auch den eher positiv ausfallenden Therapieverlaufsbericht von Dr. med. A.________, Chefarzt Forensik der Psychiatrischen Dienste AG (PDAG), vom 10. November 2016, würdigt diesen allerdings aufgrund der zu kurzen Beobachtungsdauer von lediglich zwei Monaten als weniger aussagekräftig als den Abschlussbericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 15. August 2016. Sie erachtet gestützt darauf eine Probezeit von fünf Jahren als nicht ermessensverletzend. Der Beschwerdeführer zieht aus den erwähnten Unterlagen andere Schlussfolgerungen und setzt seine eigene Einschätzung an die Stelle der Vorinstanz. Damit ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerde aussichtslos ist, willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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