BGer 9C_285/2017 | |||
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BGer 9C_285/2017 vom 15.05.2017 | |
{T 0/2}
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9C_285/2017
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Urteil vom 15. Mai 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Ausstand),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs verfügte die IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle) am 19. Oktober 2016 die Durchführung einer stationären psychiatrisch-orthopädischen Begutachtung durch dipl. med. B.________ und Dr. med. C.________ bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (fortan: PMEDA), Zürich.
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. März 2017 insofern gut, als es die Verfügung vom 19. Oktober 2016 aufhob und die IV-Stelle anwies, im Rahmen eines Einigungsverfahrens zusammen mit dem Versicherten eine neue Gutachterstelle für die bidisziplinäre Expertise zu beauftragen.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihre Verfügung vom 19. Oktober 2016 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2017, mit dem es den Anschein der Befangenheit des Institutsleiters Prof. Dr. med. D.________ und damit gleichsam auch den Befangenheitsanschein der Gutachterstelle bejaht hat, ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz über den Ausstand (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 Abs. 1 BGG; zum Begriff vgl. BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Die Vorinstanz erwog zunächst, die IV-Stelle habe die Einholung einer weiteren bidisziplinären Expertise zu Recht verfügt. Alsdann verwies sie auf ihren Entscheid vom 16. November 2016 (Verfahren 5V 16 298 / 5V 16 314), wonach erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Leiters der PMEDA bestünden resp. ein Versicherter eine Begutachtung durch die PMEDA zu Recht abgelehnt habe. Weil - so die Vorinstanz weiter - vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden solle, habe die IV-Stelle eine andere Gutachterstelle als die PMEDA mit der Untersuchung des Versicherten zu beauftragen.
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3. Das Bundesgericht hat sich jüngst mit Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 mit dem besagten Entscheid des kantonalen Gerichts vom 16. November 2016 befasst. Es erkannte, die Vorinstanz habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie den Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ bejaht und aufgrund dessen gewichtiger Stellung innerhalb der PMEDA gleichsam auch das Institut als solches als abgelehnt qualifiziert habe. Darauf kann, weil im hier zu beurteilenden Verfahren keinerlei neuen Aspekte vorliegen bzw. sich die Vorinstanz zur Begründung der Ablehnung der PMEDA einzig auf ihren Entscheid vom 16. November 2016 berief, vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Oktober 2016 zu bestätigen.
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4. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf unverrückbaren Tatsachen und einer klaren Rechtslage beruht (vgl. E. 3 vorne), verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung käme einem formalistischen Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen (Art. 102 Abs. 1 in initio BGG; vgl. auch Urteil 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 4).
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5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 19. Oktober 2016 bestätigt.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Mai 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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