BGer 6B_1384/2016 | |||
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BGer 6B_1384/2016 vom 16.05.2017 | |
6B_1384/2016
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Urteil vom 16. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (Strafzumessung),
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. November 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 30. Juli 2015 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. Die von X.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 31. März 2016 ab (Urteil 6B_908/2015).
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B. | |
X.________ stellte am 11. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch. Das Obergericht trat darauf am 27. Juli 2016 nicht ein; der Entscheid blieb unangefochten.
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C. | |
Am 24. Oktober 2016 reichte X.________ beim Obergericht ein neues Revisionsgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass A.________, der bisher für tot gehalten worden war und massgeblich an den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen beteiligt gewesen sein soll, gar nicht verstorben sei. A.________ lebe in Thailand unter falscher Identität.
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D. | |
Das Obergericht trat am 11. November 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es erwägt im Wesentlichen, dass X.________ denselben Revisionsgrund seinem Gesuch vom 11. Juli 2016 zugrunde gelegt habe, weshalb bereits aus diesem Grund auf das neue Revisionsgesuch nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei auch der neue Antrag offensichtlich unbegründet.
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E. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 11. November 2011 sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zur Durchführung eines Revisionsverfahrens zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auf die Seriosität von A.________ vertraut. Wie Letzterer genau vorgegangen sei, um sich sein Vertrauen zu sichern, habe aufgrund des vermeintlichen Todes nie geklärt werden können. Der Beschwerdeführer rügt, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ nachgewiesen werden könne, dass er - entgegen den Feststellungen im Urteil vom 30. Juli 2015 - keine führende Rolle innerhalb der BVG-Sammelstiftung gehabt habe. Auch die genauen Hintergründe verschiedener "Saldoerklärungen" könnten durch eine Befragung von A.________ beleuchtet werden. Der Beschwerdeführer führt aus, dass dies sich für ihn entlastend auswirke, zumal der Schuldspruch gerade auf der Annahme beruhe, dass er die zur Diskussion stehenden Vermögenstransaktionen ohne hinreichende Sicherheiten veranlasst habe. Schliesslich sei eine Befragung von A.________ auch geeignet, ihn vom Vorwurf der persönlichen Bereicherung im Umfang von rund Fr. 780'000.-- zu entlasten.
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1.2. Wer (unter anderem) durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Nach Art. 412 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Abs. 1). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Abs. 2).
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1.2.1. In Bezug auf die Rollen des Beschwerdeführers und von A.________ in der BVG-Sammelstiftung erwägt die Vorinstanz, dass für die Verurteilung des Beschwerdeführers letztlich massgebend gewesen sei, dass Letzterer als Präsident und Geschäftsführer der BVG-Sammelstiftung das ihm anvertraute Stiftungsvermögen an Dritte, namentlich A.________ bzw. dessen B.________ ltd. überwies, obwohl er gewusst habe, dass keine Sicherheiten bestanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 30. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer auch gewusst, dass zur Sicherung des BVG-Vermögens eine Bankgarantie nötig war. Vor diesem Hintergrund spiele es auch keine Rolle, dass nicht er, sondern A.________ entschieden habe, welche Vermögenstransaktionen konkret vorzunehmen gewesen seien. Das Obergericht habe daher im Urteil vom 30. Juli 2015 das objektive Verschulden als schwer eingestuft. Bei der subjektiven Schwere habe es indessen berücksichtigt, dass die Motivation des Beschwerdeführers zwar finanzieller Natur gewesen sei, die Schädigung der Vorsorgeeinrichtungen bzw. der Versicherten aber nicht das eigentliche Handlungsziel gewesen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf die Seriosität von A.________ und dessen letztlich wertlosen Zusicherungen in mündlicher und schriftlicher Form vertraut. Das Berufungsgericht habe auch festgehalten, dass der persönliche finanzielle Vorteil im Verhältnis zum Deliktsbetrag eher bescheiden ausgefallen sei; das Verschulden sei dadurch zwar noch nicht als mittelschwer eingestuft worden, dennoch sei die Einsatzstrafe am unteren Rand des oberen Drittels des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt worden. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass bei der Strafzumessung die Rolle von A.________ offenkundig bereits gebührend berücksichtigt worden sei. Dieser sei unbestritten der Hauptprofiteur der beurteilten Straftaten gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass A.________ noch leben und befragt werden könnte, zu einer wesentlich milderen Bestrafung führen sollte.
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Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass für die Verurteilung vom 30. Juli 2015 der Umstand massgebend war, dass er das Stiftungsvermögen ohne hinreichende Sicherheiten an Dritte überwies. Ebenso wenig stellt er die vorinstanzliche Erwägung in Frage, wonach es keine Bedeutung habe, wer entschieden habe, welche Transaktionen konkret vorzunehmen gewesen seien. Dass A.________ innerhalb der BVG-Sammelstiftung eine federführende Rolle gehabt haben soll, ist daher nicht geeignet, eine mildere Bestrafung des Beschwerdeführers zu bewirken. Belanglos ist auch, wie A.________ das Vertrauen des Beschwerdeführers erlangte, zumal Letzterer nach den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verurteilt wurde, weil er das Stiftungsvermögen an Dritte im Wissen dessen übertrug, dass dafür eine Bankgarantie notwendig gewesen wäre und eine solche nicht vorlag. Die Vorinstanz hält im Übrigen zutreffend fest, dass die Rolle von A.________ bei der Strafzumessung bereits hinreichend berücksichtigt worden sei. Inwiefern dies - wie vom Beschwerdeführer gerügt - "schleierhaft" sein soll, ist nicht verständlich.
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1.2.2. Das Berufungsgericht hielt im Urteil vom 30. Juli 2015 sodann fest, dass die Beschuldigten (d.h. der Beschwerdeführer und Y.________) aufgrund des Inhalts der von der C.________ AG ausgestellten "Saldobestätigungen" nicht davon ausgehen durften, dass die zwingend notwendige Sicherheit für die anvertrauten BVG-Gelder vorliege (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 30. Juli 2015, S. 25). Irrelevant ist demnach, wie diese "Saldobestätigungen" zustande kamen.
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1.2.3. Das Obergericht hielt im Urteil vom 30. Juli 2015 fest, dass sich der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 789'500.-- persönlich bereichert habe. Im Einzelnen handelte es sich um Zahlungen an die D.________ Anstalt (Fr. 20'000.--), E.________ (Fr. 442'700.--), F.________ (Fr. 122'800.--) und die G.________ AG (Fr. 204'000.--). An der D.________ Anstalt sei der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt gewesen. Bei der Überweisung an die G.________ AG habe es sich um den Kaufpreis für die vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2004 von der G.________ AG erworbenen Namenaktien der H.________ AG gehandelt. Bei den Zahlungen an E.________ und F.________ handelt es sich nach der Anklageschrift um die Rückzahlung privater Darlehensschulden des Beschwerdeführers. Das Berufungsgericht bestätigt diese Sichtweise und schliesst aus, dass es sich dabei um Schulden der Unternehmung gehandelt habe (Urteil des Obergerichts vom 30. Juli 2015, S. 28 f.; Anklageschrift vom 29. Oktober 2012, S. 24 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, an der D.________ Anstalt wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein. Ebenso wenig macht er geltend, dass es sich bei den Zahlungen an die G.________ AG, E.________ und F.________ nicht um die Begleichung seiner privaten Schulden gehandelt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, was für zusätzliche Erkenntnisse durch eine Befragung von A.________ in Bezug auf diese Transaktionen erlangt werden sollten. Der Beschwerdeführer legt es auch nicht dar. Der blosse Hinweis, dass er dadurch vom Vorwurf der persönlichen Bereicherung entlastet werden könnte, genügt nicht, um eine Revision zuzulassen.
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1.2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet qualifizierte und demzufolge in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf eintrat. Ob sie auf das Begehren auch deshalb nicht eintreten durfte, weil dieses mit denselben Vorbringen bereits früher gestellt und abgelehnt wurde, kann offenbleiben.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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