BGer 8C_78/2017 | |||
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BGer 8C_78/2017 vom 16.05.2017 | |
{T 0/2}
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8C_78/2017
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Urteil vom 16. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. Oktober 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland stellte den 1971 geborenen A.________ ab 2. März 2012 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem er ab diesem Datum um Leistungen der Arbeitslosenversicherung ersucht hatte (Verfügung vom 29. Juli 2015 und Einsprachentscheid vom 18. März 2016).
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B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückwies.
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C. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 zu bestätigen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem demjenigen betreffend Höhe des Taggeldanspruchs (8C_74/2017) und einem allfälligen Verfahren wegen Meldepflichtverletzung des Versicherten zusammenzulegen.
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Erwägungen: | |
1. Von der beantragten Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (8C_78/2017) mit demjenigen betreffend Höhe des Taggeldanspruchs (8C_74/2017) ist abzusehen, da diese beiden Verfahren nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im aktuellen Verfahren um die formelle Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, stellt sich im parallel laufenden Verfahren 8C_74/2017 hauptsächlich die materiell-rechtliche Frage nach der Korrektheit der Taggeldabrechnungen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht angezeigt.
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2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318 E. 6 S. 320); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 8C_1025/2009 vom 19. August 2010 E. 1).
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3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der angefochtene Entscheid stellt - da er die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückweist - einen Zwischenentscheid dar.
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass der Rückweisungsentscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Behauptet wird die Eintretensvoraussetzung nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung. Die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, bringt aber praxisgemäss keine erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit sich. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Viscione
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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