BGer 6B_173/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_173/2017 vom 17.05.2017 | |
6B_173/2017
|
Urteil vom 17. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
| |
Bundesrichter Oberholzer,
| |
Gerichtsschreiber Briw.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Widerhandlung gegen das BetmG,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 28. Dezember 2016.
|
Sachverhalt und Erwägungen: | |
1. Die Zollstelle Zürich hatte vier von X.________ online bestellte Sendungen mit total 40 Hanfsamen sichergestellt. Die Samen waren dazu bestimmt, Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent zu kultivieren.
| |
Das Obergericht des Kantons Bern sprach am 28. Dezember 2016 X.________ der mehrfach begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugte Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz schuldig, nahm von Strafe Umgang, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und zog die beschlagnahmten Hanfsamen zur Vernichtung ein.
|
2. | |
2.1. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Bundesrecht (BetmG) sowie eine Prozessentschädigung mitsamt vorgänglicher rechtsanwaltlicher Honorarnote von Fr. 1'000.--.
| |
2.2. Das BetmG verbietet ausnahmslos ("sans exception") die Kultivierung und den Handel von Hanfpflanzen zur Betäubungsmittel-Gewinnung (BGE 130 IV 83 E. 1.1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ingress i.V.m. lit. d BetmG dürfen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Hanfsamen sind betäubungsmittelrechtlich Bestandteile der Cannabispflanze. Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gelten als verbotene Betäubungsmittel i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (Urteil 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3 mit Hinweis auf Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). Die BetmVV-EDI ist gesetzeskonform (Urteil 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2.2; vgl. ferner Urteil 6B_644/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2).
| |
2.3. X.________ versucht, u.a. gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) zu belegen, dass Betäubungsmittel Heilmittel und das BetmG ein Medikamentengesetz seien. Das HMG gilt für Betäubungsmittel im Sinne des BetmG, "soweit sie als Heilmittel verwendet werden" (Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG). Das war nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht der Fall.
| |
X.________ wendet u.a. ein, Samen jeglicher Art und Gattung, so auch Cannabissamen, seien keine Stoffe noch chemische Elemente, sondern eine biologische Einheit, sprich ein lebendiger Organismus, der zur Vermehrung und Weitergabe von Erbmaterial fähig sei. So verbiete es der semantische Inhalt des Wortes "Betäubungsmittel" rundweg, einen Organismus (hier Samen) als "Betäubungsmittel" zu bezeichnen. Mit Blick auf den zugrunde liegenden Hauptgedanken des BetmG (Schutz der Volksgesundheit), der darin zu findenden bindend-definitorischen Festlegung, was ein "Betäubungsmittel" ist (laborhergestellte suchtbildende Substanz/Präparat zur medizinischen Anwendung), komme es einem kafkaesken Verlust des Realitätsbezugs gleich, wenn geurteilt werde, Cannabissamen seien "Betäubungsmittel". Auf die kontextuell abwegigen Vorbringen ist nicht einzutreten.
| |
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. X.________ sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 17. Mai 2017
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: Briw
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |