BGer 6B_358/2017 | |||
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BGer 6B_358/2017 vom 17.05.2017 | |
6B_358/2017
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Urteil vom 17. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (Bleiintoxikation), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. März 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete eine Strafanzeige wegen "Bleiintoxikation". Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die Strafuntersuchung am 28. September 2016 nicht an die Hand, was der stellvertretende Oberstaatsanwalt am 30. September 2016 visierte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 8. März 2017 nicht ein. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, gegen welche Personen und inwiefern im Zusammenhang mit den behaupteten Bleirückständen in seinem Hüftgelenk strafbare Handlungen vorliegen würden.
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2. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 1. Mai 2017. Die ergänzende Eingabe vom 9. Mai 2017 mit Beilagen ist verspätet.
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3. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, weil er die Beschwerde offensichtlich materiell nicht hinreichend begründet.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf sein Rechtsmittel geführt hat, auseinanderzusetzen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen nicht. Seinen Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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