BGer 8C_208/2017 | |||
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BGer 8C_208/2017 vom 17.05.2017 | |
8C_208/2017
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Urteil vom 17. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1972 geborene A.________ war seit dem 1. Januar 2009 als Mitarbeiterin im Innendienst für die B.________ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. August 2009 erlitt sie in Serbien als Beifahrerin im von ihrem Ehemann gelenkten Auto einen Unfall, bei welchem ihre damals 14-jährige Tochter ums Leben kam. Die ÖKK erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte sie diese rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein und verwies zur Begründung auf einen nunmehr fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis. Die vom Krankenversicherer der A.________ dagegen geführte Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache der A.________ wies die ÖKK mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Januar 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die ÖKK sei zur Erbringung von Versicherungsleistungen zu verpflichten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, die Beschwerdegegnerin sei ab 1. Juli 2015 nicht mehr leistungspflichtig.
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3. Im angefochtenen Entscheid sind die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 |
Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den strittigen Zeitpunkt hinaus schon deshalb zu verneinen sei, weil keine anspruchsrelevanten (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen mehr festzustellen gewesen seien. Diese Beurteilung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Vorinstanz hat dabei namentlich auf die überzeugende polydisziplinäre Expertise der Begutachtungsstelle C.________ vom 16. Juli 2015 abgestellt. Darin werden ein Status nach Autounfall am 15. August 2009 mit persistierender Hypästhesie am rechten Kleinfinger (ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit) und - als möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückgehende Diagnosen - eine Dysthymie im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, mit unfallfremden aufrechterhaltenden Faktoren, sowie (ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit) Spannungskopfschmerzen angegeben. Die Versicherte sei spätestens ab Untersuchungsdatum (30. Juni und 9. Juli 2015) sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Innendienst eines Versicherungsberatungsbüros als auch in jeder anderen Tätigkeit, die ihrer Konstitution und ihren beruflichen Qualifikationen entspreche, zeitlich vollschichtig und mit 100 % Leistung einsetzbar.
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4.1.2. Im angefochtenen Entscheid wird offen gelassen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Problematik und dem Unfallereignis vorliegt. Die Adäquanz zwischen Schockerlebnis vom 15. August 2009 (Unfalltod der Tochter) und der Mitte 2015 noch vorhandenen psychischen Beschwerden "ist oder wäre" gemäss Vorinstanz zu verneinen.
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4.2. Soweit sich die Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - auf vom Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 16. Juli 2015 abweichende medizinische Berichte der behandelnden Ärzte beruft, wonach eine mittelgradige bis phasenweise schwere depressive Symptomatik bei posttraumatischer Belastungsstörung bestehe, ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass diese Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise zu sprechen vermögen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang rechtsgenüglich erstellt seien. Dabei übersieht sie, dass das kantonale Gericht bei Fehlen einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf eine Adäquanzprüfung hätte verzichten können. Denn bereits zufolge der nunmehr wieder 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fallen weitere Leistungen der Unfallversicherung ab 1. Juli 2015 ausser Betracht. Selbst wenn also mit der Beschwerdeführerin der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang bezüglich des psychischen Leidens zu bejahen wären, würde dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Eine Dysthymie begründet nämlich grundsätzlich keinen Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes (Urteile 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2; 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1; 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Deshalb konnte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch eine Konsistenzprüfung gemäss BGE 141 V 281 unterbleiben (vgl. Urteil 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt.
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5.2. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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