BGer 1B_199/2017 | |||
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BGer 1B_199/2017 vom 18.05.2017 | |
{T 0/2}
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1B_199/2017
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Urteil vom 18. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
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gegen
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1. Bank B.________,
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2. C.________ GmbH,
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3. D.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen,
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alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Burkhardt und Robin Moser,
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Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität,
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Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sistierung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Am 3. August 2016 erstatteten die Bank B.________, die C.________ GmbH und die D.________ AG bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität Strafanzeige gegen A.________. Mit Entscheid vom 26./27. Oktober 2016 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Urkundendelikten und versuchter Erpressung. Zudem nahm sie eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht an die Hand.
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Die Bank B.________, die C.________ GmbH und die D.________ AG erhoben am 7. November 2016 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 9. Februar 2017 die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Staatsanwaltschaft an, gegen den Beschwerdegegner durch Verfügung eine Strafuntersuchung wegen (mehrfacher) Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchter Erpressung zu eröffnen und zu führen.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Vorliegend birge das parallele Führen von Zivil- und Strafverfahren in derselben Streitsache die Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Bei einer Weiterführung des Strafverfahrens bestehe die Gefahr einer Verurteilung, die sich auf eine zivilrechtliche Vorfrage stützt, die das Zivilgericht dereinst zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden könnte.
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3.3. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen).
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3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Durchführung bzw. Weiterführung eines Strafverfahrens keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung eines späteren allfällig zu seinen Gunsten lautenden Zivilurteils, welches im Strafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte, ist bereits deshalb unbegründet, weil es dem Beschwerdeführer frei steht, nach Abschluss der Untersuchung beim urteilenden Gericht - soweit noch nötig - erneut um Sistierung des Verfahrens zu ersuchen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt somit offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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