BGer 1C_445/2016 | |||
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BGer 1C_445/2016 vom 18.05.2017 | |
{T 1/2}
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1C_445/2016
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Urteil vom 18. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. Luzius Hafen-Köppel,
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2. Giorgio Pardini,
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3. David Roth,
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4. Hans Stutz,
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5. Jan Fischer,
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6. Monique Frey,
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7. Talin Canova,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Luzern,
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Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Kantonale Abstimmung vom 25. September 2016 über die Volksinitiative "Für faire Unternehmenssteuern",
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2016 des Regierungsrats des Kantons Luzern.
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Sachverhalt: | |
A. Auf den 25. September 2016 wurde im Kanton Luzern die Abstimmung über die kantonale Volksinitiative "Für faire Unternehmenssteuern" angesetzt. Die Initiative verlangte in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eine Änderung des kantonalen Steuergesetzes zur Anhebung des Gewinnsteuersatzes je Steuereinheit für Unternehmen von 1.5 auf 2.25 Prozent. Im Hinblick auf die Volksabstimmung erliess der Regierungsrat des Kantons Luzern am 28. Juni 2016 einen erläuternden Bericht an die Stimmberechtigten (nachfolgend: Abstimmungserläuterungen).
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Am 12. September 2016 reichten Luzius Hafen-Köppel, Giorgio Pardini, David Roth, Hans Stutz, Jan Fischer, Monique Frey sowie Talin Canova beim Regierungsrat des Kantons Luzern gemeinsam eine Einsprache gegen die Abstimmungserläuterungen ein. Die Einsprecher vertraten die Auffassung, verschiedene Ausführungen in den Erläuterungen seien für die Stimmberechtigten irreführend. Sie beantragten, der Text der Erläuterungen sei zu korrigieren, es sei unverzüglich über die regierungseigenen Kanäle eine Medienmitteilung mit Korrektur vorzunehmen und dem Initiativkomitee sei zusätzlich Platz für eine Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei die Abstimmung vom 25. September 2016 zu verschieben und vor einer erneuten Abstimmung eine korrekte Orientierung durch den Regierungsrat auszufertigen. Mit Entscheid vom 16. September 2016 wies der Regierungsrat die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.
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B. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 16. September 2016 haben Luzius Hafen-Köppel, Giorgio Pardini, David Roth, Hans Stutz, Jan Fischer, Monique Frey sowie Talin Canova am 19. September 2016 gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Verletzung der freien Willensbildung festzustellen. Die auf den 25. September 2016 angesetzte Abstimmung über die kantonale Volksinitiative "Für faire Unternehmenssteuern" sei zu verschieben, eventualiter sei ein negatives Abstimmungsergebnis zu annullieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, als die auf den 25. September 2016 angesetzte Abstimmung über die kantonale Volksinitiative "Für faire Unternehmenssteuern" durch vorsorgliche Verfügung zu verschieben sei.
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C. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführer um Verschiebung der Abstimmung mittels (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahme abgewiesen. Die Abstimmung über die kantonale Volksinitiative "Für faire Unternehmenssteuern" fand am 25. September 2016 statt. Die Initiative wurde von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 40.74 % mit 45'380 Ja-Stimmen (42.17 %) zu 62'232 Nein-Stimmen (57.83 %) abgelehnt.
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D. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern beantragt für den Regierungsrat Beschwerdeabweisung. Mit Eingaben vom 26. September 2016 sowie vom 26. Oktober 2016 halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde und an ihrem Antrag, das Abstimmungsergebnis sei zu annullieren, fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Entscheid des Regierungsrats vom 16. September 2016 betrifft eine Stimmrechtsangelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. c BGG. Gemäss § 166 Abs. 3 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988 (StRG; SRL 10) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht Luzern ausgeschlossen gegen Massnahmen des Regierungsrates, welche - wie der vorliegend gerügte Bericht des Regierungsrats an die Stimmberechtigten - mit Einsprache gemäss § 161 StRG anfechtbar sind. Der Entscheid des Regierungsrats vom 16. September 2016 ist somit kantonal letztinstanzlich und kann gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden.
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1.2. Als im Kanton stimm- und wahlberechtigte Personen sind die Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Die Abstimmung über die kantonale Volksinitiative "Für faire Unternehmenssteuern" hat am 25. September 2016 stattgefunden. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, soweit eine Verschiebung der Wahl beantragt wurde. Hingegen haben die Beschwerdeführer am Antrag auf Annullierung des Abstimmungsergebnisses nach wie vor ein aktuelles Interesse, nachdem die Volksinitiative abgelehnt wurde. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - einzutreten.
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2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer 2-7 sei nicht einzutreten, weil die Einsprache in ihrem Fall im Hinblick auf § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 StRG verspätet erhoben worden sei. Auch hinsichtlich des heutigen Beschwerdeführers 1 sei fraglich, ob die Einsprache rechtzeitig erhoben worden sei, dies könne aber offen bleiben, da die Einsprache ohnehin abzuweisen sei. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Beschwerdeführer 1, aber auch die Beschwerdeführer 2-7 hätten rechtzeitig von ihrem Einspracherecht Gebrauch gemacht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz die Rügen, welche die heutigen Beschwerdeführer 1-7 in der gemeinsamen Einsprache an die Vorinstanz erhoben haben, materiell beurteilt hat und die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin abzuweisen ist.
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3. Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 BGG). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 141 I 186 E. 3 S. 189 mit Hinweisen).
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4. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von § 37 Abs. 2 lit. c StRG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BV. Sie machen geltend, mit den Abstimmungserläuterungen sei das Gebot der objektiven und ausgewogenen Orientierung der Stimmbürger verletzt worden. Die Stimmberechtigten seien in ihrer Meinungsbildung unzulässig beeinflusst und irregeführt worden.
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4.1. Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 141 II 297 E. 5.2 S. 299; 140 I 394 E. 8.2 S. 402; je mit Hinweisen).
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Gemäss § 37 Abs. 2 StRG erhalten die Stimmberechtigten des Kantons Luzern bei kantonalen Abstimmungen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusammen mit der Abstimmungsvorlage (lit. a) und dem Stimmzettel (lit. b) einen erläuternden Bericht des Regierungsrates, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates, der Initiativ- oder Referendumskomitees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden darzustellen sind (lit. c).
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4.2. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht.
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Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben, wohl aber zur Sachlichkeit (Urteil 1C_455/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (zum Ganzen: BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14 mit Hinweisen).
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Stellt das Bundesgericht im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung Mängel fest, so hebt es den Urnengang nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem solchen Fall allerdings nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist auch die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mitzuberücksichtigen. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 141 I 221 E. 3.3 S. 225; 138 I 61 E. 4.7.2 S. 78; 135 I 292 E. 4.4 S. 301; je mit Hinweisen; Urteil 1C_455/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]).
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4.3. Die Abstimmungserläuterungen zur kantonalen Volksinitiative "Für faire Unternehmenssteuern" setzten sich aus verschiedenen Teilen zusammen, nämlich einer Kurzzusammenfassung sowie einem Inhaltsverzeichnis (S. 3), der Abstimmungsfrage mit Erklärung (S. 4), einer etwas längeren Zusammenfassung für eilige Leserinnen und Leser (S. 5), dem eigentlichen Bericht des Regierungsrats (S. 7-17) sowie dem Initiativtext (S. 19). Der eigentliche Bericht des Regierungsrats wiederum enthielt einen Überblick über die Argumente des Initiativkomitees (S. 7 erste Spalte), eine Zusammenfassung über die Steuergesetzrevisionen seit dem Jahr 2005 (S. 7 zweite Spalte sowie S. 8), eine Beschreibung der Steuerstrategie des Kantons (S. 9 erste Spalte), unter dem Titel "Stellungnahme zur Volksinitiative" verschiedene Argumente gegen die Volksinitiative mit entsprechender Begründung (S. 9 zweite Spalte bis S. 11), eine Prognose zu den Auswirkungen der Initiative auf die Steuererträge sowie die Zahlungen im nationalen Finanzausgleich (S. 12), eine Zusammenfassung der Behandlung der Initiative im Kantonsrat (S. 13), die vom Initiativkomitee formulierten Argumente für die Initiative mit entsprechender Begründung (S. 14-15), eine Stellungnahme des Regierungsrats zu den Standpunkten des Initiativkomitees (S. 16 bis S. 17 erste Spalte) sowie die Empfehlung des Regierungsrats, die Volksinitiative abzulehnen und die Abstimmungsfrage mit Nein zu beantworten (S. 17 zweite Spalte).
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Die Beschwerdeführer kritisieren die Abstimmungserläuterungen sowohl in formeller Hinsicht als auch inhaltlich. Was die Form angeht, machen sie geltend, den regierungsrätlichen Argumenten komme schon rein umfangmässig ein unzulässiges Übergewicht zu. Das Gebot der Ausgewogenheit sei indessen insbesondere dadurch verletzt worden, dass der Regierungsrat den vom Initiativkomitee formulierten Standpunkten noch eine Stellungnahme angehängt habe, mit welcher er die Argumente des Initiativkomitees buchstäblich zerpflückt habe, ohne dass das Initiativkomitee Gelegenheit gehabt habe, sich zur Stellungnahme des Regierungsrats noch einmal zu äussern. Damit habe der Regierungsrat die Argumentation des Initiativkomitees für den unbefangenen Stimmbürger mit einem Schlag zunichte gemacht. Die Forderung, wonach auch die Argumente des Initiativkomitees in den Abstimmungserläuterungen dargestellt werden müssten, sei dadurch jeglichen Sinnes entleert worden (vgl. dazu E. 4.4 hiernach). Inhaltlich kritisieren die Beschwerdeführer mehrere, konkret bezeichnete Textstellen der Abstimmungserläuterungen, die unsachlich formuliert bzw. falsch oder irreführend seien (vgl. dazu E. 4.5 f. hiernach).
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4.4. Wie die Vorinstanz feststellte und von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird, wurden in den Abstimmungserläuterungen die Standpunkte und Argumente der Befürworter der Initiative nicht nur im Rahmen des vom Initiativkomitee selbst formulierten Textes (S. 14-15) dargelegt, sondern darüber hinaus an verschiedenen weiteren Stellen, nämlich in der Kurzzusammenfassung (S. 3), der Zusammenfassung für eilige Leserinnen und Leser (S. 5), der Einleitung zum eigentlichen Bericht des Regierungsrats (S. 7) sowie der Wiedergabe der Diskussion der Initiative im Kantonsrat (S. 13). Dennoch ist den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, als sie geltend machen, ihren Standpunkten und Argumenten bzw. denjenigen der Minderheit des Kantonsrats sei in den Abstimmungserläuterungen umfangmässig deutlich weniger Raum zur Verfügung gestellt worden als den Standpunkten und Argumenten der Regierung bzw. der Mehrheit des Kantonsrats. Namentlich ist mit Blick auf das Erfordernis der Objektivität nicht unproblematisch, dass der Regierungsrat im Anschluss an den vom Initiativkomitee selbst formulierten Text (S. 14-15) noch einmal ebenso viel Raum für seine Standpunkte und Argumente beanspruchte (S. 16-17), nachdem er zuvor bereits auf sieben Seiten schwergewichtig seine Sichtweise dargestellt hat (S. 7-13).
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Andererseits besteht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV sowie § 37 Abs. 2 lit. c StRG kein Anspruch darauf, dass dem Initiativkommitee in den Abstimmungserläuterungen umfangmässig derselbe Raum zur Verfügung gestellt wird, wie den Standpunkten und Argumenten der Regierung (vgl. Urteil 1P.377/2001 vom 4. September 2001 E. 4; THOMAS SÄGESSER, Amtliche Abstimmungserkläuterungen, AJP 7/2014, S. 929). Ebensowenig wird dem Initiativkomitee bzw. seinen Mitgliedern ein Recht zugebilligt, im Rahmen der Abstimmungserläuterungen das letzte Wort zu haben (vgl. Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5.2).
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Was die von den Beschwerdeführern kritisierte umfangmässige Ausgewogenheit der dargestellten Standpunkte angeht, erscheint im Sinne eines Grenzfalls ausreichend, dass die Standpunkte und Argumente des Initiativkomitees und der Minderheit des Kantonsrats in den vorliegend zu beurteilenden Abstimmungserläuterungen mehrfach zur Sprache kamen, ohne dass hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Standpunkte geradezu ein offensichtliches Missverhältnis bestand.
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4.5. Was den ersten Teil (S. 7-13) des eigentlichen Berichts des Regierungsrats angeht, kritisieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Regierungsrat sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass jedes seit 2009 in den Kanton Luzern zugezogene Unternehmen nur wegen des reduzierten Steuersatzes zugezogen sei und bei einer Erhöhung des Steuersatzes auch wieder abwandern werde. Damit basiere die Schätzung, wonach die Annahme der Initiative lediglich Mehrerträge von unter dem Strich rund 10 bis 11 Millionen Franken für den Kanton sowie 19 bis 25 Millionen Franken für die Gemeinden zur Folge hätte (S. 12), auf falschen Annahmen. Falsch sei sodann die Aussage des Regierungsrats bzw. der Mehrheit des Kantonsrats, wonach die Steuereinnahmen von juristischen Personen auf Stufe Kanton bereits wieder annähernd das Niveau von 2009 erreicht hätten (S. 9 und 13).
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Der angesprochene erste Teil des eigentlichen Berichts des Regierungsrats war zwar nicht neutral gehalten, aber sachlich formuliert und enthält keine irreführenden Aussagen. Der Regierungsrat machte ausdrücklich klar, dass derzeit noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, ob die vom Kanton verfolgte Steuerstrategie letztlich aufgehe, wonach sich die Steuersenkungen für Unternehmen vergangener Jahre positiv auf den Kanton als Wirtschaftsstandort auswirken sollen und die mit den Steuersenkungen verbundenen Steuerausfälle langfristig kompensiert werden könnten (S. 9). Dass der Regierungsrat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, die Steuereinnahmen von juristischen Personen auf Stufe Kanton hätten in den letzten Jahren wieder annähernd das Niveau von 2009 erreicht, ist nicht zu beanstanden, zumal er die entsprechenden Zahlen (2009: 185 Millionen Franken; 2013 und 2014: 171 Millionen Franken; 2015: 169 Millionen Franken [vor Berichtigung der Nachträge bei den Staatssteuern]) ebenfalls ausgewiesen hat (S. 10). Ausserdem wurde in den Abstimmungserläuterungen klar deklariert, dass der regierungsrätlichen Schätzung der Auswirkungen der Initiative auf die Steuererträge die (nicht im Voraus verifizierbare) Prognose zugrunde lag, wonach sich die steuerbaren Gewinne bei einer Erhöhung des Gewinnsteuersatzes ungefähr gleich stark verringern könnten, wie sie bei der Senkung des Gewinnsteuersatzes zugenommen haben (S. 12).
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4.6. Im Abschnitt "Stellungnahme zum Standpunkt des Initiativkomitees" (S. 16-17) nahm der Regierungsrat inhaltlich direkt Bezug auf den vom Initiativkomitee formulierten Standpunkt (S. 14-15). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Regierungsrat habe mit diesem Abschnitt die Meinungsbildung der Stimmbürger einseitig beeinflusst.
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4.6.1. Im Gegensatz zu den restlichen Ausführungen hat sich der Regierungsrat innerhalb des Abschnitts "Stellungnahme zum Standpunkt des Initiativkomitees" nicht darum bemüht, die Vor- und Nachteile der Vorlage darzustellen. Es ging ihm in dieser Passage vielmehr darum, die Argumente des Initiativkomitees für die Annahme der Initiative zu relativieren bzw. diesen Gründe entgegenzustellen, welche für die Ablehnung der Initiative sprachen. Mit Blick darauf, dass die Ausführungen des Regierungsrats im Übrigen relativ sachlich waren, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der kurze Abschnitt "Stellungnahme zum Standpunkt des Initiativkomitees" weniger neutral und teilweise etwas überspitzt formuliert war, zumal für die Stimmbürger erkennbar war, dass es sich dabei um eine Entgegnung auf die Argumente des Initiativkomitees handelte. Allerdings hatte auch dieser Abschnitt ein gewisses Mass an Objektivität einzuhalten, was nachfolgend im Einzelnen zu prüfen ist.
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4.6.2. Der Darstellung des Initiativkomitees, die Senkung der Unternehmenssteuern werde mit Abbaupaketen bezahlt (S. 14), entgegnete der Regierungsrat im Wesentlichen, dass die Einnahmen des Kantons Luzern von 2008 bis 2015 trotz Steuersenkungen gestiegen seien, dass aber im selben Zeitraum die Ausgaben des Kantons noch stärker zugenommen hätten (S. 16).
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Diese Aussage des Regierungsrats ist nicht unsachlich oder irreführend, selbst wenn der Regierungsrat nicht ausdrücklich auf das Bevölkerungswachstum und zusätzliche Aufgaben des Kantons hinwies. Dass die Steuereinnahmen von juristischen Personen nach der Senkung der Unternehmenssteuern zunächst stark sanken und auch in den letzten Jahren nicht ganz das Niveau von 2009 erreichten, geht aus den Abstimmungserläuterungen genügend hervor.
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4.6.3. Dem Argument des Initiativkomitees, die natürlichen Personen bezahlten die Zeche für die mit den Steuersenkungen für juristische Personen verbundenen Steuerausfälle (S. 14-15), entgegnete der Regierungsrat zusammengefasst, Hauptnutzniesser der Steuersenkungen der Steuergesetzrevisionen 2005, 2008 und 2011 seien die natürlichen Personen gewesen und die mit der Erhöhung des kantonalen Steuerfusses von 1.5 auf 1.6 Einheiten ab 2014 verbundene Mehrbelastung der natürlichen Personen mache nur einen Bruchteil der Entlastungen seit 2005 aus (S. 16).
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Diese Aussagen des Regierungsrats erscheinen ebenfalls nicht unsachlich oder irreführend, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Regierungsrat im Gegensatz zum Initiativkomitee mit absoluten Zahlen argumentierte und nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass der grössere Teil der vom Staat erhobenen Steuern auf natürliche Personen entfällt.
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4.6.4. Der Aussage des Initiativkomitees, dass auch viele Gemeinden unter der Steuerpolitik des Kantons litten und ihre Steuern erhöhen oder Leistungen abbauen mussten (S. 15), entgegnete der Regierungsrat namentlich, die Gemeinden hätten die Steuersenkungen verkraftet, der mittlere Gemeindesteuerfuss sei 2015 trotz der Steuersenkungen und gestiegener Ausgaben z.B. in der Pflegefinanzierung tiefer gelegen als 2004. Hauptsächlich wegen höherer Gemeindesteuereinnahmen hätten sich die Rechnungsabschlüsse der Gemeinden positiv entwickelt. Die Rechnungen aller Gemeinden zusammen hätten in den Jahren 2014 und 2015 mit Ertragsüberschüssen abgeschlossen (S. 16).
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Auch diese Ausführungen des Regierungsrats sind nicht unsachlich oder irreführend, sondern das Ergebnis seiner abweichenden Interpretation. Dass sich die Rechnungsabschlüsse der Gemeinden unter anderem auch wegen Massnahmen auf der Ausgabenseite positiv entwickelt haben mögen, ändert daran nichts.
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4.6.5. Zu den Hinweisen des Initiativkomitees, tiefe Unternehmenssteuern seien auch für Wirtschaftskriminelle attraktiv und zwischen 2010 und 2014 sei die Wirtschaftskriminalität in Luzern um rund 30 Prozent gestiegen (S. 15), bemerkte der Regierungsrat - ohne unsachlich oder irreführend zu sein - die Zunahme der Wirtschaftskriminalität habe noch weitere Gründe, nämlich mehr Strafanzeigen, neue Strafbestimmungen, Teilnahmerechte der Parteien im Strafverfahren, verändertes Aussageverhalten der beschuldigten Personen und tiefe Bankzinsen (S. 16).
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4.6.6. Soweit das Initiativkomitee erklärte, der Kantonsrat habe die Betreuung von Kindern mit einer Behinderung verknappt und dafür gesorgt, dass viele Menschen keine Prämienverbilligung mehr erhielten (S. 14), erwiderte der Regierungsrat - ebenfalls ohne unsachlich oder irreführend zu sein - das Grundangebot für die Betreuung von Kindern mit einer Behinderung sei sichergestellt bzw. sei es immer gewesen und von den Beiträgen der Prämienverbilligung würden immer noch rund 27 Prozent der Bevölkerung profitieren, wobei die Beiträge vermehrt an die einkommensschwächsten Haushalte ausbezahlt würden (S. 17).
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4.6.7. Die Aussage des Initiativkomitees, die Initiative wolle eine moderate Erhöhung der Unternehmenssteuern um lediglich 0.75 % (von 1.5 % auf 2.25 %) (S. 15), konterte der Regierungsrat wie folgt (S. 17) :
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"Falsch ist schliesslich die Aussage des Initiativkomitees, es handle sich bei der geforderten Erhöhung der Unternehmenssteuern um 0.75 Prozent (von 1.5 auf 2.25 %) um eine moderate Erhöhung. Das Initiativkomitee verkennt, dass die von ihm genannte Erhöhung nur die Erhöhung je Steuereinheit wiedergibt. Die Differenz von 0.75 Prozent ist aber noch mit dem Gesamtsteuerfuss von Kanton und Gemeinden (bis zu 4.6 Einheiten) zu multiplizieren. Die tatsächliche Steuererhöhung ist damit um ein Vielfaches grösser als vom Initiativkomitee angeführt. Im Ergebnis resultiert eine Steuererhöhung um 50 Prozent im Vergleich zum geltenden Recht. Eine solche Erhöhung würden wohl nur wenige als moderat bezeichnen, wenn sie persönlich davon betroffen wären."
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Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, sie hätten in genügender Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine 50 prozentige Steuererhöhung handle. Ob es sich bei der mit der Initiative gewollten Steuererhöhung um eine moderate Erhöhung handle oder nicht, sei eine Wertungsfrage. Indem der Regierungsrat ausgeführt habe, die Aussage, es handle sich bei der geforderten Erhöhung um eine moderate Erhöhung, sei falsch und die tatsächliche Steuererhöhung sei um ein Vielfaches grösser, als vom Initiativkomitee angeführt, habe er das Initiativkomitee einer Falschaussage bezichtigt, die Initianten in Misskredit gebracht und die Stimmbürger in die Irre geführt.
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Der Regierungsrat war offenbar der Ansicht, aus der Formulierung des Initiativkomitees gehe nicht mit genügender Klarheit hervor, dass das Anheben des Steuersatzes um 0.75 % von 1.5 % auf 2.25 % in absoluten Zahlen eine Erhöhung der Steuerabgaben um 50 % zur Folge hat. Dass er auf diesen Umstand hingewiesen hat, ist an sich nicht zu beanstanden, zumal aus dem Text des Initiativkomitees jedenfalls für weniger sachkundige Leser tatsächlich nicht ohne Weiteres hervorgeht, dass seine Zahlen nicht die absolut resultierenden Steuerabgaben betreffen, sondern den Steuersatz je Steuereinheit, welcher zudem noch mit dem Gesamtsteuerfuss von Kanton und Gemeinden zu multiplizieren ist.
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Hingegen machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass es sich bei der Frage, ob es sich bei der mit der Initiative gewollten Steuererhöhung um eine moderate Erhöhung handle oder nicht, um eine Wertungsfrage handelt. Mit Blick auf die Pflicht zur sachlichen Information hätte der Regierungsrat deshalb besser auf die Formulierung verzichtet, die Aussage des Initiativkomitees, es handle sich um eine moderate Erhöhung, sei falsch. Vorzuziehen gewesen wäre eine sachlichere Formulierung, wonach es sich bei der gewollten Steuererhöhung seiner Ansicht nach nicht um eine moderate Erhöhung handle.
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4.7. Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer, die Abstimmungsbotschaft gebe auch deshalb kein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen wieder, weil der Regierungsrat nicht darauf hingewiesen habe, dass sich die steuerlichen Mehreinnahmen nach Annahme der Initiative positiv auf den Staatshaushalt auswirken würden.
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In diesem Punkt kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat hat in den Abstimmungserläuterungen keine für den Entscheid der Stimmbürger wichtigen Elemente unterdrückt und keine für die Meinungsbildung bedeutenden Gegebenheiten verschwiegen. Dass sich steuerliche Mehreinnahmen positiv auf den Staatshaushalt auswirken würden, versteht sich von selber, weshalb der Regierungsrat darauf nicht ausdrücklich hinzuweisen hatte.
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4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abstimmungserläuterungen gesamthaft betrachtet ein den Mindestanforderungen genügend umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgaben. Zudem war der Bericht des Regierungsrats zwar nicht neutral gehalten, seine Erläuterungen aber grösstenteils sachlich formuliert. Damit entsprechen die Abstimmungserläuterungengerade noch den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) und erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid missachte § 37 Abs. 2 lit. c StRG sowie Art. 34 Abs. 2 BV, als unbegründet.
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5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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