BGer 2F_13/2017 | |||
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BGer 2F_13/2017 vom 18.05.2017 | |
2F_13/2017
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Urteil vom 18. Mai 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Donzallaz, Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.D.________,
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2. B.D.________,
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3. C.D.________,
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handelnd durch A.D.________ und B.D.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Einreiseverbot; Rechtsverzögerung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_367/2017 (F-1148/2017,
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F-1151/2017, F-1153/2017) vom 13. April 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sprach mit drei separaten gleichlautenden Verfügungen vom 14. und 15. Februar 2017 gegen A.D.________, seine Ehefrau B.D.________ und die gemeinsame Tochter C.D.________ Einreiseverbote aus, wobei es allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzog. Dagegen gelangten die Betroffenen mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die drei Beschwerdeverfahren und lehnte im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; zudem wurde den Betroffenen Frist angesetzt, um im Hinblick auf das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ihre Bedürftigkeit nachzuweisen; dem SEM seinerseits wurde Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vernehmen zu lassen. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang verfassten Eingaben der Familie D.________ (Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März 2017; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März/1. April 2017 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts) eröffnete das Bundesgericht das Verfahren 2C_367/2017. Es trat mit Urteil vom 13. April 2017 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht ein. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts trat es nicht ein, weil die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht erfüllt waren.
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Am 2. Mai 2017 legten A.D.________ und B.D.________ für sich und ihre Tochter C.D.________ der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland eine vom 30. April 2017 datierte Rechtsschrift vor, womit sie Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 2C_367/2017 sowie eine "neue Beschwerde" gegen die (Zwischen-) Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 erheben. Die Botschaft hat die am 3. Mai 2017 bei ihr eingetroffene Eingabe am 4. Mai 2017 an das Bundesgericht weitergeleitet.
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Am 12. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht seine weitere Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 im Verfahren F-1148/2017, F-1151/2017, F-1153/2017 zur Kenntnis gebracht. Am 16. Mai 2017 ging eine vom 9. Mai 2017 datierte ergänzende Eingabe der Gesuchsteller mit Beilage beim Bundesgericht ein.
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Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfertigung in Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat. Der Revisionsgrund muss sich auf Gegenstand und Inhalt des bundesgerichtlichen Urteils beschränken.
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Die Gesuchsteller berufen sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG. Vorliegend ist das Bundesgericht mit dem revisionsweise angefochtenen Urteil auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es die Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG als nicht erfüllt erachtete. Die von den Gesuchstellern erwähnten Normen des Freizügigkeitsabkommens bzw. des EU-Rechts hatte es daher gerade nicht zu prüfen. Es befasste sich im angefochtenen Urteil namentlich ausdrücklich mit der Behauptung der Gesuchsteller, dass sich ein Endentscheid herbeiführen liesse und daher die Bedingung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sei. Es hat dies verneint. Diese Auslegung und Anwendung der Verfahrensnorm des BGG als solche lässt sich im Rahmen eines Revisionsgesuchs nicht überprüfen. Inwiefern das Bundesgericht damit (oder sonst wie) einen der angerufenen Revisionsgründe gesetzt haben könnte, bleibt unerfindlich.
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Es fehlt offensichtlich an einer Substanziierung der behaupteten Revisionsgründe. Das Revisionsgesuch ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen.
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Erwägung 3 | |
Die Gesuchsteller wollen erneut Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 führen. Sie sind hierfür auf die im rechtskräftigen Urteil 2C_367/2017 vom 13. April 2017 erwähnten Nichteintretensgründe hinzuweisen. Zudem war die diesbezügliche Anfechtungsfrist am 3. Mai 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft) schon abgelaufen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a sowie Art. 48 Abs. 1 BGG). Es kann somit offenbleiben, ob bzw. unter welchen Umständen nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in gleicher Angelegenheit vor Ablauf der Beschwerdefrist nochmals Beschwerde gegen denselben Entscheid erhoben werden könnte.
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Im Übrigen dürfte das vorliegende Verfahren durch die neue Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017, gemäss deren Ziff. 1 die aufschiebende Wirkung der dortigen vereinigten Beschwerden wiederhergestellt worden ist, weitgehend gegenstandslos geworden sein.
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Erwägung 4 | |
Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Soweit mit der Eingabe vom 30. April 2017 auch Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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