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Informationen zum Dokument  BGer 5A_373/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_373/2017 vom 18.05.2017
 
5A_373/2017
 
 
Urteil vom 18. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen.
 
Gegenstand
 
Erwachsenenschutzmassnahme,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A.________, geb. 1971, kam zu Studienzwecken in die Schweiz, wo sie im Jahr 2005 als Architektin an der ETH diplomiert wurde. Während ihrer Studienzeit zeigten sich manifeste psychische Probleme, die seither auch zu Hospitalisierungen in psychiatrischen Kliniken führten. Als Folge der psychischen Erkrankung gab und gibt es Probleme in praktisch allen Lebensbereichen.
1
Nach Eingang verschiedener Gefährdungsmeldungen und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens errichtete die KESB Horgen am 14. Juli 2015 eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB.
2
In teilweiser Gutheissung der von A.________ erhobenen Beschwerde errichtete der Bezirksrat Horgen 14. Dezember 2016 gestützt auf Art. 394 und 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
3
Mit Urteil vom 10. April 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
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Aufgrund dieses Urteils hat A.________ am 11. Mai 2017 "unter Berufung auf den Höchsten Richter Gottes auf Erden, den Papst in Rom, und im Namen der Höchsten Gerichtigkeit, die wohl nur der Papst genau genug kennt" gegen verschiedene "Angeklagte" (die mitwirkenden KESB-Mitglieder, den "B.________-Psychiater", die mitwirkenden Oberrichter) eine "Klage" erhoben. Sodann hat sie am 13. Mai 2017 eine weitere Eingabe eingereicht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Kloster Einsiedeln, diverse Pfarrer, diverse Ärzte, Psychiater und Psychologen, ihre Eltern und Geschwister, sie selbst, diverse Rechtsanwälte und Studienkollegen seien wegen Verdachts auf falsches Gutachten und Amtsmissbrauch zu verfolgen und des Amtes zu entheben. Sodann verlangt sie, die Beistandschaft sowie alle KESB-Massnahmen seien aufzuheben.
5
 
Erwägungen:
 
1. Das obergerichtliche Urteil betreffend die Errichtung einer Beistandschaft bildet ein mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbares Objekt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Soweit jedoch anderes als dessen Gegenstand angefochten oder beanstandet wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:
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Das betrifft zunächst die "Klage" vom 11. Mai 2017 wegen angeblicher Vergehen und Amtsmissbrauch. Das Bundesgericht hat gegenüber den Mitgliedern kantonaler Behörden und gegenüber den weiteren genannten Personen weder strafrechtliche Kompetenzen noch aufsichtsrechtliche Befugnisse; darauf kann mithin nicht eingetreten werden, ohne dass die inhaltlichen Ausführungen näher zu prüfen wären (kein Arzt, sondern nur der befangene Behördengutachter habe eine Beistandschaft empfohlen; die Beistandschaft schädige ihre Gesundheit; sie sei nie unzurechnungsfähig gewesen; der Gutachter habe sie nicht selbst untersucht; sie bevorzuge Ärzte, die sie aufgrund von Wunderheilung als von Schizophrenie vollständig geheilt betrachteten; sie müsse vor dem Zwang von Psychiatern geschützt werden; es liege Amtsmissbrauch und Korruption vor; u.ä.m.). Ferner betrifft dies aber auch die Eingabe vom 13. Mai 2017, soweit sie sich auf anderes als das obergerichtliche Urteil bezieht.
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2. Insofern als in der Eingabe vom 13. Mai 2017 die Aufhebung der Beistandschaft verlangt wird, enthält die Beschwerde ein auf den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides bezogenes Rechtsbegehren.
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Weitere Eintretensvoraussetzung ist jedoch, dass die Beschwerde eine Begründung enthält, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine kurze Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, mit der Hl. Verena und vielen anderen Heiligen verwandt zu sein, weshalb Papst Benedikt sie persönlich kenne und er namentlich deshalb vom Amt zurückgetreten sei, weil man sie in der Schweiz über Psychiatrie missbrauche, obwohl sie nicht wahnhaft, sondern heilig sei.
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3. Insgesamt erweisen sich die Eingaben als offensichtlich unzulässig bzw. als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit der angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme im 20-seitigen angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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