BGer 6B_1053/2016 | |||
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BGer 6B_1053/2016 vom 18.05.2017 | |
6B_1053/2016, 6B_1058/2016
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Urteil vom 18. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_1053/2016
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
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Beschwerdeführer 1,
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und
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6B_1058/2016
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
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Beschwerdeführer 2,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beweiswürdigung,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Entscheid vom 12. Februar 2016 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug X.________ wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Mit demselben Entscheid sprach es Y.________ frei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Sämtliche Zivilklagen verwies es auf den Zivilweg. Zudem ordnete es die Vernichtung resp. Verwertung der im Beschlagnahmeverzeichnis aufgeführten Gegenstände durch die Zuger Polizei an und verrechnete die bei X.________ und Y.________ beschlagnahmten Geldbeträge mit den auferlegten Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 15. resp. 16. April 2016 liessen X.________ und Y.________ dagegen Berufung erklären.
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B. | |
Mit Urteil vom 11. August 2016 stellte das Obergericht des Kantons Zug die Rechtskraft des Schuldspruchs von Y.________ wegen des Einbruchs im Jahr 2013 in Schaffhausen, der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, des Verweises der Zivilklagen auf den Zivilweg sowie die Anordnung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände fest und bestätigte die erstinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche sowie die verhängten Freiheitsstrafen.
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C. | |
X.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und einen Freispruch betreffend die Delikte in Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen in Zug sowie an der A.________-Strasse in Winterthur beantragen. Für den Einbruchdiebstahl an der B.________-Strasse in Winterthur sei er wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Zudem sei er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und für die erlittene Überhaft zu entschädigen resp. es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen.
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Y.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf des Diebstahls von 2850 Krügerrand-Münzen sowie von sämtlichen Vorwürfen in Bezug auf die C.________-Strasse 49 in Zug (Anklageziffer 1.2) freizusprechen und es sei die Sache zu neuer Bemessung der Strafe sowie Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht lässt er beantragen, es sei von der Erhebung von Kosten abzusehen und der Kanton Zug zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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D. | |
Mit Schreiben vom 16. September 2016 (Poststempel: 19. September 2016) kündigte Y.________ eine Stellungnahme an, welche sich zur Übersetzung noch in Serbien befinde, und reichte verschiedene Unterlagen ein. Diese Stellungnahme war am 16. September 2016 in Serbien aufgegeben und am 18. September 2016 der Schweizerischen Post übergeben worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer 2 befindet sich seit 3. September 2015 im vorzeitigen Strafvollzug. Seine Eingaben, welche am 20. September 2016 beim Bundesgericht eingingen, tragen den Poststempel vom 19. September 2016 resp. wurden der Schweizerischen Post am 18. September 2016 übergeben.
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Die Frage, ob diese Eingaben nach der Rechtsprechung gemäss Urteil 6B_9/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3 (bestätigt mit Urteil 6B_286/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 1.2) trotz anwaltlicher Vertretung als rechtzeitig zu bezeichnen sind, kann offenbleiben, da sich aus ihnen unter Beachtung des Novenverbots von Art. 99 BGG keine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Ausführungen ergeben.
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Erwägung 3 | |
Beide Beschwerdeführer rügen vorab eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.
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Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt - in der vorliegend einzig in Betracht fallenden Funktion - als Beweiswürdigungsmaxime im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz sprach die beiden Beschwerdeführer bezüglich der Einbrüche an der C.________-Strasse 47 und 49 in Zug in der Nacht vom 7. auf den 8. März 2014 wegen sechs vollendeter Diebstähle, vier versuchter Diebstähle sowie wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig.
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4.1.1. Gestützt auf die Vereinbarung vom 3. Februar 2015 zwischen den beiden Eigentümern der 2850 Krügerrand-Münzen einerseits und D.________ sowie der E.________ AG andererseits, der Aussage von D.________, den Unterlagen der F.________-Bank und den im Katzensee gefundenen Kunststoffbehältern kam sie zum Schluss, es sei erwiesen, dass die Krügerrand-Münzen in der Tatnacht sich in den Büroräumlichkeiten der E.________ AG befunden hätten und von den Beschwerdeführern entwendet worden seien. Dabei verwarf sie den Einwand, die Münzen hätten in den Kunststoffbehältern gar nicht Platz gehabt, erachtete die im Berufungsverfahren nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellten Beweisanträge als verspätet und führte aus, weshalb diese selbst bei Rechtzeitigkeit im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen wären.
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4.1.2. Die Vorinstanz sah die Beteiligung des Beschwerdeführers 1 am Einbruchdiebstahl bezüglich der Krügerrand-Münzen als erwiesen an. Dies ergebe sich nicht nur aus der am Turnschuh gefundenen DNA-Spur, sondern auch aus dem am Tatort gefundenen und mit dem Turnschuh identischen Schuhsohlenfragment. Seine Erklärung sei nicht glaubhaft. Es sei unrealistisch und realitätsfremd, dass er die - sowohl ihm als auch dem Beschwerdeführer 2 nicht passenden - Schuhe der Grösse 43 zum Betreiben von Sport im Auto mitgeführt und in der Folge an einen ihm unbekannten Dritten in der Schweiz zur Begehung der Einbruchdiebstähle übergeben habe. Zudem habe die DNA auf dem Turnschuh nur einen Treffer mit dem Beschwerdeführer 1, nicht aber mit einer Drittperson ergeben. Es sei durchaus möglich, dass jemand mit Schuhgrösse 41 vorübergehend grössere Schuhe getragen habe, insbesondere wenn beabsichtigt sei, diese nach der Tat sofort zu entsorgen. Es bestehe deshalb kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur bei der Entsorgung des Deliktguts, sondern auch am Einbruch selbst beteiligt gewesen sei.
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4.1.3. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 ging die Vorinstanz gestützt auf eine diesem zugeordnete DNA-Spur an einem Schrank im Empfangsbereich der E.________ AG von dessen Anwesenheit am Tatort aus. Zudem gestehe er, in der Tatnacht durch die Garage der Liegenschaft 49 ins Haus 47 eingedrungen zu sein. Auf Grund der Akten sei erstellt, dass sich die Täterschaft der Einbrüche in beiden Liegenschaften über ein Fenster im Erdgeschoss des Hauses 49 Zugang zu den beiden Liegenschaften verschafft und via die Eingangstür des Hauses 49 wieder verlassen habe. Angesichts dieses koordinierten Vorgehens und seines Geständnisses, in der Liegenschaft 47 eingebrochen zu sein, bestehe kein Zweifel daran, dass er mit den übrigen Tätern, welche die Liegenschaft 49 heimgesucht hätten, massgeblich zusammengewirkt habe. Letztlich spreche auch gerade das von ihm erwähnte unterschiedliche Werkzeug in den beiden Liegenschaften für ein arbeitsteiliges Vorgehen mit vorangegangener Absprache. Unabhängig davon, ob ein rechtsgenügliches Gutachten bezüglich der Schuhspuren vorliege, sprächen diese zumindest nicht gegen seine Beteiligung an all diesen Einbrüchen.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz schliesse in willkürlicher Weise auf seine Mitbeteiligung am Einbruchdiebstahl an der C.________-Strasse 47. Der Umstand, dass sich Spuren seiner DNA auf einem Schnürsenkel des Turnschuhs, welcher im Katzensee gefunden worden sei, befunden hätten, lasse nicht auf seine Anwesenheit am Tatort resp. auf seine Täterschaft schliessen. Er habe unbestrittenermassen viel Zeit mit dem Beschwerdeführer 2 verbracht, wie sich aus den Radarfotos und der gleichzeitigen Verhaftung ergebe; anlässlich dieser Kontakte sei seine DNA auf den Schnürsenkel gelangt. Zudem sei es willkürlich, auf Grund einer aussen am Schuh gefundenen DNA darauf zu schliessen, dass er diesen getragen habe. Weiter sei die Behauptung der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich und realitätsfremd, dass er diesen Schuh in die Schweiz gebracht und einem Dritten für die Begehung der Einbruchdiebstähle zur Verfügung gestellt habe, willkürlich. In ärmeren Ländern sei das Ausleihen von Schuhen und Kleidern gang und gäbe.
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4.2.2. Die Einwände des Beschwerdeführers 1 beruhen auf einem anderen möglichen Sachverhalt; dies genügt jedoch nicht für den Nachweis eines willkürlich erstellten Sachverhalts (vgl. E. 3). Vielmehr hat er darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu unhaltbar sind. Der von ihm behauptete Sachverhalt, wonach seine DNA auf einem - zusammen mit den Kunststoffbehältern - im Katzensee gefundenen Schuh anlässlich seiner Kontakte mit dem Beschwerdeführer 2 auf den Schnürsenkel gelangt sei, ist zwar möglich, vermag aber nicht die von der Vorinstanz nachvollziehbar begründete Folgerung, er sei am Tatort gewesen, zu erschüttern und als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat sich nicht allein auf die DNA am Schnürsenkel gestützt, sondern auch weitere Indizien berücksichtigt. Dazu zählt etwa der Umstand, dass der Turnschuh mit den DNA-Spuren des Beschwerdeführers 1 mit den am Tatort sichergestellten Schuhprofilen übereinstimmt. Weiter durfte die Vorinstanz seine Darstellung, er habe die Schuhe öfters beim Sport mit dem Beschwerdeführer 2 getragen, diese in die Schweiz gebracht und einem ihm unbekannten Dritten zum Tragen anlässlich des Einbruchs geliehen, als unwahrscheinlich und realitätsfremd bezeichnen, ohne in Willkür zu verfallen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er könne diese Schuhe der Grösse 43 gar nicht bei der Begehung eines Deliktes getragen haben, weil man mit zu grossen Schuhen (er selbst trage Grösse 41) nicht gut rennen könne; andernorts liess er aber ausführen, die Kontamination mit seiner DNA habe stattgefunden, weil er mit dem Beschwerdeführer 2 in Italien in diesen Schuhen Sport getrieben habe. Weiter erwähnt die Vorinstanz, auf dem Schuh sei einzig die DNA des Beschwerdeführers 1 gefunden worden, nicht aber eine zweite, welche einer unbekannten Drittperson zuzuordnen wäre. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind somit weder als willkürlich noch als Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu bezeichnen.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Einbrüche an der C.________-Strasse 47 in mehrfacher Hinsicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 Abs. 1 StPO resp. von Art. 139 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 StPO den Sachverhalt unzureichend und willkürlich festgestellt. Insbesondere das Abstellen auf die Vereinbarung vom 3. Februar 2015 sowie auf die Aussagen von D.________ ohne Vornahme weiterer Abklärungen sei willkürlich. Die Strafverfolgungsbehörden hätten Art. 192 Abs. 1 StPO und Art. 263 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie die im Katzensee aufgefundenen Kunststoffbehälter nicht als Beweismittel zu den Akten genommen, sondern diese am 26. Mai 2015 dem Eigentümer ausgehändigt hätten. Somit sei es unzulässig, deren Masse zu seinem Nachteil zu verwenden; denn die Masse seien durch ihn nicht überprüfbar gewesen. Weiter habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise mehrere ihn entlastende Umstände nicht berücksichtigt. Schliesslich bringt er verschiedene Rügen bezüglich der Einvernahme von D.________ sowie der unterlassenen Einvernahme weiterer Personen vor. Bezüglich der Einbrüche an der C.________-Strasse 49 bestreitet er jegliche Mitbeteiligung und macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend.
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Erwägung 4.3.2 | |
4.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen vom Beschwerdeführer 2 vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen musste; nach der Rechtsprechung reicht es, wenn das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, und ihren Entscheid soweit begründet, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 229 E. 5.2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausreichend dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen sie davon ausgegangen ist, dass sich die 2850 Krügerrand-Münzen in der Tatnacht im Büroschrank der E.________ AG befanden und von den beiden Beschwerdeführern sowie einer unbekannten Drittperson entwendet wurden.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 stellen zwar mögliche Abläufe dar; er vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruhen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden (vgl. statt vieler Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.3). Entgegen seiner Ansicht erscheint ein Sachverhalt nicht bereits dann als willkürlich, wenn er auf Mutmassungen über den Ablauf der Geschehnisse beruht (Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.3).
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Soweit er D.________ sowohl Tatortmanipulation als auch andere strafrechtlich relevante Verhaltensweisen unterstellt, kann er dazu keine Beweise oder Indizien anführen, die geeignet wären, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unhaltbar erscheinen zu lassen. Namentlich sind keine ernsthaften Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachte Dritttäterschaft ersichtlich; hingegen lassen die vorhandenen Beweise willkürfrei auf ihn und den Beschwerdeführer 1 als Täter schliessen.
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4.3.2.2. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO stützt sich die Rechtsmittelinstanz auf die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise und erhebt nur unter bestimmten Voraussetzungen bereits erhobene Beweise erneut (Urteil 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2, publiziert in Pra 2016 Nr. 27 S. 214). Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer 2 angerufene Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 (publiziert in Pra 2016 Nr. 48 S. 470) nichts. In jenem Entscheid ging es um den Spezialfall der Einvernahme eines Opfers eines Sexualdelikts, wo mangels weiterer Sachbeweise oder Indizien sowie fehlender Konstanz der Aussagen des Opfers die unmittelbare Beweisabnahme als massgebend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit erachtet wurde. Dies trifft auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Zwar kommt der Aussage von D.________ ein hoher Stellenwert zu, doch sind dessen Aussagen im Kern nicht widersprüchlich und werden von weiteren Indizien und Sachbeweisen gestützt. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht auf die erneute Einvernahme von D.________ verzichten. Soweit der Beschwerdeführer 2 die erstinstanzliche Einvernahme von D.________ infolge fehlender Stellung als Privatkläger rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass die E.________ AG sich im Untersuchungsverfahren als Privatklägerin konstituiert hatte und D.________ als deren Vertreter somit zu Recht als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen wurde. Schliesslich erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers 2, es sei ihm nach Aktennahme der Vereinbarung vom 3. Februar 2015 keine Gelegenheit zur Befragung von D.________ mehr gewährt worden, als unbehelflich. Einerseits hatte er dazu Gelegenheit im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens; andererseits hat er diesbezüglich keinen rechtsgenüglichen Beweisantrag gestellt (vgl. nachstehend), so dass er nach der Rechtsprechung (vgl. statt vieler in BGE 141 IV 465 nicht publizierte E. 2.4 des Urteils 6B_877/2014 vom 5. November 2015) auf eine Konfrontationseinvernahme verzichtet hat.
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4.3.2.3. Der Beschwerdeführer 2 stellte mit Berufungserklärung vom 16. April 2016 u.a. den Beweisantrag, es seien die beiden Eigentümer der Krügerrand-Münzen als Zeugen einzuvernehmen. Dies wies die Vorinstanz in der Vorladung zur Berufungsverhandlung mit kurzer Begründung ab. Anlässlich des Beweisverfahrens vor Vorinstanz verzichtete der Beschwerdeführer 2 auf die Stellung weiterer Beweisanträge. Nach Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens stellte sein Verteidiger im Rahmen des Plädoyers sinngemäss den Antrag auf Einvernahme der beiden Eigentümer der Münzen, von D.________ und eines Angestellten der F.________-Bank sowie auf Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der F.________-Bank. Die Vorinstanz lehnte diese Beweisanträge infolge verspäteter Geltendmachung ab und begründete eventualiter, weshalb diese im Übrigen abzuweisen seien. Die diesbezügliche vor Bundesgericht erhobene Rüge ist unbehelflich. Denn der Beschwerdeführer 2 hat nicht dargelegt, inwiefern das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf diese Beweisanträge infolge verspäteter Geltendmachung Bundesrecht verletzt, so dass die Beanstandung der Eventualbegründung vor Bundesgericht nicht ausreicht (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch Urteil 6B_598/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2).
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Bezüglich der gerügten Zurückerstattung der Kunststoffbehälter bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei deren Masse unzutreffend ermittelt hätte; dies macht der Beschwerdeführer 2 denn auch nicht geltend. Vielmehr legt er in seinem Schlusswort vor der Vorinstanz seiner Berechnung des möglichen Inhalts dieser Behälter dieselben Masse zugrunde wie sie sich aus dem Polizeirapport ergeben (vgl. dazu das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll S. 13 f.).
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Was die Einbrüche an der C.________-Strasse 49 betrifft, vermag der Beschwerdeführer 2 keine Gründe vorzubringen, welche über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen liessen.
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4.3.2.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Mitbeteiligung des Beschwerdeführers 2 am Diebstahl der 2850 Krügerrand-Münzen sowie an den in der C.________-Strasse 49 verübten Einbrüchen ausging.
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Erwägung 5 | |
5.1. Für die Vorinstanz bestanden keine vernünftigen Zweifel an der Mittäterschaft des Beschwerdeführers 1 am Einbruch in der A.________-Strasse in Winterthur. Sie stützte sich dabei auf die zeitliche Nähe der beiden Einbrüche (B.________-Strasse, A.________-Strasse) und auf seine Verhaftung am Tag nach dem Einbruch aus dem für Einbruchdiebstähle präparierten und das Diebesgut enthaltenden Fahrzeug heraus, welches im massgeblichen Zeitraum von einer Radarkamera in Tatortnähe erfasst worden sei und den Beschwerdeführer 1 als Fahrzeuginsasse erkennbar zeige. Dies werde durch dessen unwahres und widersprüchliches Aussageverhalten bestätigt. Im Übrigen verwies sie auf das erstinstanzliche Urteil.
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5.2. Der Beschwerdeführer 1 hält dem entgegen, es bestehe kein direkter Beweis, dass er am Einbruchdiebstahl an der A.________-Strasse beteiligt gewesen sei. Im Gegenteil entlaste ihn G.________, welcher ihn bezüglich des Einbruchs in der B.________-Strasse belaste und keinen Grund habe, ihn bezüglich des anderen Einbruchsdiebstahls zu begünstigen. Das Fahrzeug, aus welchem heraus er verhaftet und in welchem Deliktsgut aus der A.________-Strasse sichergestellt worden sei, stelle nur einen indirekten Beweis dar. Weder dieser Umstand noch die von der Vorinstanz behaupteten wechselnden Aussagen seinerseits vermöchten die Zweifel an seiner Täterschaft auszuräumen. Somit sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, er sei am Einbruchdiebstahl an der A.________-Strasse beteiligt gewesen, willkürlich.
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5.3. Diese Vorbringen lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Namentlich genügen auch indirekte Beweise für den Nachweis einer Tat (vgl. Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12 mit Hinweisen). Gestützt auf die von ihr erwähnten Umstände (Verhaftung aus dem das Diebesgut enthaltenden Fahrzeug heraus, Radarfoto des Beschwerdeführers 1 im Tatzeitraum in Tatortnähe), die vom Beschwerdeführer 1 nicht in Frage gestellt werden, durfte die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtsicht von seiner Tatbeteiligung ausgehen, ohne dass Willkür ersichtlich wäre.
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Vorinstanz hat beide Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dabei ist sie bei beiden für die Einbrüche an der C.________-Strasse in Zug von einer Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ausgegangen und hat in der Folge diese unter Berücksichtigung der jeweiligen weiteren Delikte sowie der Täterkomponente erhöht.
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6.2. Der Beschwerdeführer 1 geht auf Grund der - mit Ausnahme für den Einbruchdiebstahl an der B.________-Strasse - beantragten Freisprüche von einer angemessenen Strafe in der Höhe einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je Fr. 30.-- aus. Er rügt die vorinstanzliche Strafzumessung jedoch nicht, auch nicht im Sinne eines Eventualantrags. Somit hat es angesichts der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche auch bezüglich der dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sein Bewenden.
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Erwägung 6.3 | |
6.3.1. Der Beschwerdeführer 2 beantragt angesichts der von ihm geforderten Freisprüche bezüglich der Strafzumessung die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Bemessung. Eventualiter macht er geltend, auch bei Bestätigung der Schuldsprüche sei die Strafzumessung der Vorinstanz nicht statthaft. So verletze sie ihre Begründungspflicht, da ihrem Entscheid nicht zu entnehmen sei, weshalb er sehr planmässig, gezielt, mit hoher krimineller Energie, sehr professionell und routiniert gehandelt haben solle. Auch habe sie der Deliktssumme ein viel zu starkes Gewicht beigemessen und damit ihr Ermessen missbraucht. Die Vorinstanz überschreite weiter ihr Ermessen, wenn sie das Verschulden infolge der Zufälligkeit nur geringfügig vermindere; denn der Fund der Münzen sei von seinem Anfangsvorsatz nicht erfasst gewesen. Zudem hätte sie die subjektiven Strafzumessungsfaktoren als deutlich verschuldensmindernd berücksichtigen müssen. Hinsichtlich der übrigen neun Diebstähle an der C.________-Strasse in Zug habe sie ausser Acht gelassen, dass diese alle an derselben Örtlichkeit erfolgt seien, was die Taten in einem milderen Licht erscheinen lasse; die Erhöhung um zehn Monate sei daher nicht vertretbar. Bereits vor Vorinstanz habe er darauf hingewiesen, dass die ihm vorgeworfenen Taten derart eng miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche hypothetische Einsatzstrafe hätte gebildet werden müssen. Nach dem Vorgehen der Vorinstanz resultiere eine viel zu hohe Einsatzstrafe. Die Vorinstanz habe auch ihr Ermessen überschritten, indem sie für den Einbruchdiebstahl in Schaffhausen die Strafe um weitere fünf Monate erhöht habe; nach der Praxis seien höchstens zwei Monate angebracht. Zu Unrecht habe sie auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint. Ebenfalls unrechtmässig sei die straferhöhende Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen von 2003 und 2004 des Landesgerichts Wien, zumal die dreijährige Gefängnisstrafe von 1999 gar nicht eingetragen gewesen sei und die Vorstrafen von 2003 und 2004 in der Schweiz bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären.
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6.3.2. Angesichts des den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalts durfte die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers 2 ohne weitere einlässliche Ausführungen als sehr planmässig, gezielt, mit hoher krimineller Energie, professionell und routiniert bezeichnen; dies wird denn auch durch die einschlägigen Vorstrafen bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 hat sie nicht allein gestützt auf den Deliktsbetrag auf ein schweres objektives Verschulden geschlossen. Zudem hat sie ihm in subjektiver Hinsicht zugute gehalten, dass er in einer Büroliegenschaft nicht mit einem derartigen Fund wie den Krügerrand-Münzen rechnen konnte; da sein Verhalten aber auf die Erzielung einer möglichst grossen Beute gerichtet gewesen sei, verminderte sie sein Verschulden nur geringfügig und setzte die Strafe mit zwei Jahren und acht Monaten im mittleren Drittel des Strafmasses fest. Dies bewegt sich im Rahmen ihres weiten Ermessens. Die Würdigung der Umstände der übrigen fünf vollendeten und vier versuchten Diebstähle in objektiver und subjektiver Hinsicht, namentlich die Berücksichtigung der wiederholten Einreise in die Schweiz zum Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen und damit die dafür eingesetzte Straferhöhung um zehn Monate, ist nachvollziehbar begründet. Die weitere Erhöhung um zusätzliche zehn Monate wegen der Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte im Rahmen der Täterkomponente auch die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers 2 straferhöhend berücksichtigen. Dies stellt nach der Rechtsprechung keine unzulässige Doppelbestrafung dar (Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 1.5). Nicht zu beanstanden ist ferner die Berücksichtigung der Strafregistereinträge von 2003 und 2004. Zwar werden ausländische Einträge wie schweizerische behandelt (Urteil 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1), doch verlängern sich die Fristen von Art. 369 Abs. 1 StGB um die bereits eingetragenen Freiheitsstrafen (Art. 369 Abs. 2 StGB) und die Fristen von Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB beginnen bei Widerruf von bedingten Freiheitsstrafen mit dem widerrufenden Entscheid neu (Graber, BSK, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 369 StGB). In diesem Zusammenhang ist der Einwand bezüglich der dreijährigen Freiheitsstrafe in Serbien unbehelflich, hat das erstinstanzliche Gericht - worauf die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise verwies (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3) - diese bei der Fristberechnung nach Art. 369 StGB zu Recht miteinbezogen. Im Übrigen ist die Erhöhung der Strafe infolge der Vorstrafen um acht Monate unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht zu beanstanden (Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Ebenfalls im Rahmen ihres Ermessens liegt die vorinstanzlich nur leichte Strafminderung infolge des Geständnisses bezüglich des Einbruchs in Schaffhausen mit dem Argument, dieses sei bloss angesichts der erdrückenden Beweislast zustande gekommen. Der Einwand, die Vorinstanz hätte eine Gesamtstrafe bilden müssen, geht fehl. Zwar würde ein solches Vorgehen nach dem vom Beschwerdeführer 2 zitierten Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 nicht gegen Bundesrecht verstossen, doch ist dies nicht zwingend. Schliesslich macht er gestützt auf die Gesundheit seiner Tochter, welche seit ihrer Geburt im Jahr 2006 unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leide und bei welcher gemäss Beschwerdeschrift die Indikation einer Nierentransplantation gestellt worden sei, eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend. Einerseits ist nach konstanter Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4 mit Hinweisen) diese nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd zu berücksichtigen. Andererseits hat er auch in Kenntnis der gesundheitlichen Probleme seiner Tochter weiter delinquiert (vgl. die Vorstrafen der Jahre 2007, 2011 und 2014) und scheint nicht von seinem bisherigen kriminellen Milieu Abstand nehmen zu wollen (Verhaftung zusammen mit dem für die Einbrüche in Winterthur vom 14. Februar 2015 Verantwortlichen und dem Mittäter der Einbrüche in Zug vom März 2014). Zudem könnte auf eine entsprechende Operation (Nierenspende) des Beschwerdeführers 2 im Rahmen der Modalitäten des Strafvollzugs Rücksicht genommen werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Strafe im Rahmen des ihr zustehenden (weiten) Ermessens festgesetzt und verletzte weder Art. 49 noch Art. 50 StGB.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Sein Anteil an den Gerichtskosten wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Der Beschwerdeführer hat jedoch Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_1053/2016 und 6B_1058/2016 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 6B_1058/2016 wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Stephan A. Buchli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers 2 wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000. - entschädigt.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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