BGer 6B_1091/2016 | |||
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BGer 6B_1091/2016 vom 18.05.2017 | |
6B_1091/2016
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Urteil vom 18. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, verstorben am 20. Dezember 2016,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 7. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 3. April 2011 polierte X.________ Möbel mit einem starken Putzmittel. Die darin getränkten Lappen sowie benutztes Haushaltspapier sammelte sie in einem auf dem Holzboden platzierten deckellosen Plastikeimer. Diesen und das unmittelbar daneben stehende Putzmittel liess sie in der Folge unbeaufsichtigt, worauf sich das Material im Eimer entzündete und einen Brand verursachte, der erheblichen Schaden anrichtete.
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Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach X.________ am 12. März 2015 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und verurteilte sie als Zusatzstrafe zu einem frühreren Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Aargauischen Gebäudeversicherung sprach sie einen Schadenersatz von Fr. 220'000.-- zu. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil am 7. Juli 2016 im Schuld- und Strafpunkt, reduzierte aber die Schadenersatzforderung.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte X.________, sie sei freizusprechen; eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 21. Dezember 2016 teilte ihr Rechtsvertreter mit, dass X.________ verstorben ist, und reichte eine Todesfallbescheinigung nach.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteil 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2 mit Hinweisen). Aufgrund der Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kann aber davon ausgegangen werden, dass keine - allenfalls im Zivilpunkt legitimierte - Personen das Verfahren fortsetzen wollen. Es ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
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Erwägung 2 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
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Ergibt eine summarische Prüfung der Beschwerde, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet gewesen wäre, hat der Kanton Aargau hingegen für die Entschädigung von Rechtsanwalt Urs Hochstrasser aufzukommen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; Urteile 6B_211/2015 vom 19. Februar 2016 E. 4; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 4; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist unbegründet (Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 IV 369 E. 6.3) :
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Die Vorinstanz geht gestützt auf die Erstaussagen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar davon aus, dass diese mit gewöhnlichen Putzmitteln, nicht aber mit der vorliegend verwendeten Politur vertraut war und dass sie deren intensiven Geruch und die besondere Wirksamkeit aufgrund der Anwendung kannte. Erstellt ist zudem die leichte Brenn- und Entzündbarkeit der Politur. Die Vorinstanz attestiert der Beschwerdeführerin hingegen kein besonderes Wissen als Reinigungskraft und nimmt nicht an, diese habe die besondere Brandgefährlichkeit des Mittels aufgrund des Geruchs nach Leinöl oder wegen des Gefahrenhinweises auf dem Bidon erkennen müssen. Letzteres ist im Übrigen ebenso Rechtsfrage wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Erfahrung ihres Vorgesetzten darauf vertrauen durfte, die Verwendung sei ungefährlich. Ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit erwiesen ist, betrifft hingegen nicht den Untersuchungs- oder Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung bzw. den Grundsatz in dubio pro reo.
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3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder eine gesetzliche Sorgfaltspflicht verletzt, noch vorhersehen können, dass es infolge ihres Verhaltens zu einer Feuersbrunst kommen könnte.
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3.2.1. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig handelt, wer zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wer zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Diese Frage ist ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, zu entscheiden. Ob der Erfolg vorhersehbar war, ist als Rechtsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich (BGE 116 IV 182 E. 4b; Urteil 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolges (BGE 140 II 7 E. 3.4; Urteile 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).
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3.2.2. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, dass § 2 des kantonalen Gesetzes vom 21. Februar 1989 über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz; SAR 585.100) eine genügende Grundlage für die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung bildet (zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts vgl. Art. 95 BGG; oben E. 3.1). Demnach hat jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzte Politur ist zweifellos eine feuergefährliche Substanz im Sinne des Brandschutzgesetzes. Sie hat zudem damit gearbeitet, sodass ein Umgang mit feuergefährlichen Stoffen vorliegt.
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3.2.3. Gestützt auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin um die besondere Wirksamkeit der Politur wusste, als sie den Eimer unbeaufsichtigt liess (oben E. 3.1). Zwar kann daraus nicht ohne Weiteres auf das Wissen um die Brennbarkeit geschlossen werden. Darauf kommt es aber nicht an. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass Putz- und Poliermittel leicht brennbare Substanzen wie Öle, Fette oder Lösungsmittel enthalten. Dies muss auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, zumal sie mit gewöhnlichen Putzmitteln vertraut war und die üblichen Warnhinweise kannte. Erst Recht musste sie um die Brennbarkeit der verwendeten Politur wissen, da es sich um ein besonders wirksames Mittel handelte. Es liegt deshalb nahe, dass dieses starke Lösungsmittel enthielt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe um die Brennbarkeit des Mittels wissen müssen. Daran ändern weder der fehlende Warnhinweis, noch die Tatsache etwas, dass ihr Vorgesetzter das Mittel regelmässig einsetzte und sie zur Verwendung anwies.
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Aus dem Gesagten kann hingegen nicht gefolgert werden, dass die als Serviceangestellte tätige und über kein besonderes Wissen um chemische Zusammenhänge verfügende Beschwerdeführerin auch mit einer Selbstentzündung der mit der Politur getränkten Lappen in einem Eimer rechnen musste. Dies insbesondere nicht ohne Einwirkung von Hitze, Licht oder einer anderen Energiequelle. Solches kann nicht als allgemein bekannt gelten. Der Beschwerdeführerin wird nicht vorgeworfen, den Eimer in der Nähe einer Hitzequelle stehen gelassen zu haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Politur frei erhältlich war und dass das Putzen oder Polieren von Möbeln eine übliche Tätigkeit darstellt. Die damit einhergehende Gefährdung gehört daher zu den normalen Bedingungen des Lebens. An nicht ungefährliche, aber generell übliche Tätigkeiten dürfen nicht überspannte Anforderungen gestellt werden (Urteil 6S.728/1999 vom 6. März 2001 E. 3 mit Hinweisen). Eine Überschreitung des erlaubten Risikos ist nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz solches darin erblickt, dass die Beschwerdeführerin das Mittel verwendet hat, ist dies weder angeklagt (vorne lit. A), noch können bei einem frei erhältlichen Putzmittel weitere Abklärungen zur Gefährlichkeit oder im Zweifel ein Verzicht auf die Verwendung verlangt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht mit einer Selbstentzündung des Mittels rechnen musste, belastet es sie auch nicht, dass sich im Eimer zusätzlich Haushaltspapier befand. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie die Politur in der Nähe des Eimers stehen liess, was den einmal entfachten Brand sicherlich verschlimmert hat. Es fehlt somit an einer Sorgfaltswidrigkeit, sodass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen wäre, wenn das Verfahren nicht abzuschreiben wäre. Ihrem Anwalt ist daher eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Urs Hochstrasser für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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