VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1359/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1359/2016 vom 18.05.2017
 
6B_1359/2016
 
 
Urteil vom 18. Mai 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung; Strafzumessung; Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 27. Oktober 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Küssnacht verurteilte X.________ am 30. November 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'050.--.
1
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 27. Oktober 2016 das erstinstanzliche Urteil. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
2001 entzog der Regierungsrat des Kantons Schwyz X.________ die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Schwyz für die Dauer von fünf Jahren (Urteil 2P.137/2001 vom 17. Juli 2001). Eine Wiederinkraftsetzung seiner Berufsausübungsbewilligung lehnte die zuständige Behörde 2006 ab (Urteil 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009). Zwischen Januar und Juli 2009 nahm X.________ in seiner Praxis in A.________ an zwei Patientinnen verschiedene zahnärztliche Eingriffe vor, ohne über eine entsprechende kantonale Berufsausübungsbewilligung zu verfügen und ohne die Patientinnen darüber informiert zu haben. Sie konnten daher nicht gültig in diese zahnärztlichen Eingriffe einwilligen.
3
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 140.-- zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Bei willkürfreier Beachtung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" hätte die Vorinstanz nicht überwindbare Zweifel hinsichtlich der Feststellung des Behandlungsortes A.________ (Kanton Schwyz) haben müssen. Er habe stets geltend gemacht, die Patientinnen ausschliesslich in B.________ (Kanton Luzern) zahnärztlich behandelt zu haben. Weil er dort über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfüge, hätten die Patientinnen dort auch rechtswirksam in die vorgenommenen zahnärztlichen Eingriffe einwilligen können.
5
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
6
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
7
1.3. Die Vorinstanz schliesst nach eingehender Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers und Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien unüberwindliche Zweifel daran aus, dass er beide Patientinnen in A.________ zahnärztlich behandelt hat.
8
1.4. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Weshalb die Schwyzer Strafjustiz ein Interesse an einer persönlichen Verleumdungskampagne gegen den Beschwerdeführer haben könnte, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Entgegen dem vom Beschwerdeführer angerufenen vorinstanzlichen Urteil vom 3. November 2016 ist für die hier zu beantwortende Tatfrage nach der Feststellung des Behandlungsortes der Patientinnen nicht von Belang, in welchem Kanton sich gegebenenfalls deren Mutter zahnärztlich behandeln liess. Soweit der Beschwerdeführer seine vorinstanzlichen Einwände wiederholt, ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. Weder wird die Glaubwürdigkeit der Patientinnen allein durch deren Verfahrensstellung als Zivilklägerinnen eingeschränkt noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage gestellt. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, soweit die vorinstanzlichen Gerichte als Behandlungsort der Patientinnen A.________ festgestellt haben.
9
1.5. Gegen die fehlende Aufklärung über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vor Durchführung der jeweiligen zahnärztlichen Eingriffe erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Er hat sich demnach der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der beiden Patientinnen schuldig gemacht.
10
2. Strittig und zu prüfen bleibt die Strafzumessung.
11
2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 unter anderem ausgesprochene und von beiden Vorinstanzen bestätige Busse von Fr. 1'050.-- keine Einwände erhebt. Gleiches gilt in Bezug auf die Bestimmung der Höhe des Taggeldsatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB).
12
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Reduktion der Anzahl Tagessätze. Er rügt, die Vorinstanz habe im Vergleich zur Erstinstanz zutreffend das Verschulden von schwer bzw. erheblich auf mittelschwer reduziert, zwingende Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 lit. e StGB bejaht und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes anerkannt. Dennoch habe das Kantonsgericht die konkret ausgefällte Strafe nicht reduziert. Folglich habe es die Strafzumessungsregel von Art. 47 Abs. 2 StGB und - trotz Nichterhöhung der konkret ausgefällten Geldstrafe - den Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) verletzt.
13
2.3. In die Strafzumessung greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3). Das Bundesgericht hat diese allgemeinen Strafzumessungskriterien wiederholt ausführlich dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
14
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
15
2.4. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz Art. 391 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Denn massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289 mit Hinweis). In Bezug auf die strittige Bemessung der Geldstrafe ändert der angefochtene Entscheid im Ergebnis nichts am erstinstanzlichen Dispositiv.
16
2.5. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4 und 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Insofern ist die Vorinstanz nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteil 6B_609/2013 vom E. 1.3.2).
17
2.5.1. Nach dem Strafrahmen von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tage, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Ist die Tagessatzanzahl nach dem Verschulden zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB), lagen 60 Tagessätze bei einer dreistufigen Verschuldensqualifikation von "leicht", "mittelschwer" und "schwer bzw. erheblich" jedenfalls nicht im Bereich eines zumessungsrelevanten "erheblichen Verschuldens" gemäss erstinstanzlichem Entscheid (vgl. Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2). Die Qualifikation des Verschuldens durch das erstinstanzliche Gericht stand mit Blick auf den Strafrahmen in einem Missverhältnis zur ausgesprochenen Gesamtstrafe.
18
2.5.2. Demgegenüber stuft die Vorinstanz das Verschulden unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten als mittelschwer ein. Als diesem Verschulden angemessen erscheine eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Das Kantonsgericht trägt damit der Praxis Rechnung, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen sollen (Urteile 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 2, 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2 und 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen hält sich innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Nach bundesrechtskonformer Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien, insbesondere der unbestrittenen Strafmilderungsgründe, ist die vorinstanzliche Bestätigung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen im Ergebnis mit Blick auf das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden.
19
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
20
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstands los.
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).