BGer 6B_452/2017 | |||
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BGer 6B_452/2017 vom 22.05.2017 | |
6B_452/2017
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Urteil vom 22. Mai 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. März 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 23. März 2017 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entsprach. Es verzichtete auf das Ansetzen einer Nachfrist. Dem Beschwerdeführer sei das korrekte Vorgehen bekannt und er hätte die Beschwerde auch als Laie aufgrund der Sachlage innert Frist wenigstens summarisch begründen können, so wie er es in einem andern Verfahren getan habe. Es sei bei der vorliegenden Beschwerdeeingabe von einer bewusst mangelhaften Rechtsmitteleingabe auszugehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als treuwidrig zu bezeichnen.
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Gegen diesen Beschluss gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; siehe auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Dokumente einholen und Beweise sammeln zu wollen, um seine Unschuld zu beweisen. Er habe niemanden verletzt und nichts Böses getan, sondern lediglich sein Auto den falschen Personen ausgeliehen. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich hingegen nicht im Ansatz auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht haben sollte, ist das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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