BGer 8C_333/2017 | |||
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BGer 8C_333/2017 vom 22.05.2017 | |
8C_333/2017
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Urteil vom 22. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Geschäftsbereich Schaden/Litigation,
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Postfach, 8085 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen, wonach das Ereignis vom 24. Oktober 2013, als der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit im Spital eine narkotisierte Patientin entgegennehmen bzw. wenden musste und sich dabei an der rechten Schulter verletzte, weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung gelten könne, weshalb der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt habe, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten; mit der Bitte des Versicherten, das Bundesgericht solle den Fall nochmals anschauen und ihm seine "rechtliche Meinung und Begründung" mitteilen, vermag er die formellen Voraussetzungen nicht zu erfüllen,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für den bundesgerichtlichen Prozess abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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