BGer 1B_203/2017 | |||
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BGer 1B_203/2017 vom 23.05.2017 | |
{T 0/2}
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1B_203/2017
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Urteil vom 23. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Mai 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erstattete am 17. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen einen Arzt wegen "Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB". Die Staatsanwaltschaft reagierte darauf nicht, nachdem A.________ bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2015, 23. September 2013 sowie 8. Oktober 2013 mitgeteilt worden war, dass auf ihre Strafanzeigen nicht mehr eingetreten und diese formlos im Archiv abgelegt würden.
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Mit Schreiben vom 1. März 2017 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Rechtsverweigerung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass die von der Staatsanwaltschaft See/Oberland seit 2013 geübte Praxis im Umgang mit den Anzeigen und Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Strafanzeigen würden in jedem Einzelfall auf deren Relevanz hin überprüft und auch registriert. Auch vorliegend habe die Staatsanwaltschaft dargelegt, weshalb im Falle der Strafanzeige vom 17. Februar 2017 nicht von einem für die Eröffnung eines Verfahrens hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen werden könne. Von einem ehrverletzenden Verhalten des angezeigten Arztes könne keine Rede sein.
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Erwägung 2 | |
A.________ erhob mit Eingabe vom 17. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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