VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_212/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_212/2017 vom 23.05.2017
 
4A_212/2017
 
 
Urteil vom 23. Mai 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. März 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass sich die Parteien in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 31. März 2016 vor dem Friedensrichteramt Dällikon vergleichsweise einigten, woraufhin der Friedensrichter das Verfahren mit Entscheid vom 2. April 2016 als durch Vergleich erledigt abschrieb;
 
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich "gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und Regelung der Parteientschädigung" wandte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. März 2017 infolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels auf die Beschwerde nicht eintrat, wobei es darauf hinwies, dass im Zeitpunkt der Übergabe der Rechtsmittelschrift an die Post am 13. Dezember 2016 auch die Frist für ein Gesuch um Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO bereits verstrichen war;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. April 2017 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).