BGer 9C_808/2016 | |||
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BGer 9C_808/2016 vom 23.05.2017 | |
9C_808/2016
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Urteil vom 23. Mai 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 27. Oktober 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1969 geborene A.________ meldete sich im Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz (Expertise vom 7. Oktober 2013, Ergänzung vom 18. November 2013). Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad 3 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2014 eine halbe Invalidenrente zusprach und die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe an die IV-Stelle zurückwies.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, es sei ihr auch über den 31. Januar 2014 hinaus mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Verwaltung zurückgewiesen. Es handelt sich somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, woran die Rückweisung der Sache lediglich zur frankenmässigen Berechnung des Rentenbetrags nichts ändert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.3. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 und Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Vorweg rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das kantonale Gericht die Leistungseinstellung per 1. Februar 2014 nicht begründet habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. Insbesondere hat die Vorinstanz die Leistungseinstellung per 1. Februar 2014 in den Erwägungen 2.5 und 2.6 des angefochtenen Entscheids - worauf verwiesen wird - ausführlich begründet. Davon, dass sich zur Leistungseinstellung lediglich ein Satz finde, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann keine Rede sein.
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2.2. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Rentenaufhebung beruht auf der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen - primär auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 7. Oktober 2013 gestützten - vorinstanzlichen Feststellung (vgl. E. 1 hievor), die Beschwerdeführerin sei einzig von Januar 2011 bis Oktober 2013 aus psychischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu 50 % eingeschränkt gewesen. Dem stellt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der gesundheitlichen Verhältnisse entgegen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Darauf ist nicht einzugehen. Nichts anderes gilt bezüglich ihres blossen Hinweises auf die abweichende Einschätzung des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 21. März 2014, ohne sich indessen mit den diesbezüglich massgeblichen vorinstanzlichen Ausführungen in E. 2.5 des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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