BGer 9C_275/2017 | |||
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BGer 9C_275/2017 vom 26.05.2017 | |
9C_275/2017
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Urteil vom 26. Mai 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. April 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Post) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass der Beschwerdeführer sich einzig auf die kantonale Bestimmung von "Art. 95 lit. b VRPG" beruft, indessen nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen resp. das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern es rechtswidrig (vgl. Art. 95 BGG) sein soll, dass ein stellvertretender Richter anstelle des urteilenden Einzelrichters den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die erneute mangelhafte Prozessführung (vgl. Urteile 9C_126/2016 vom 1. März 2016 und 9C_921/2015 vom 14. Dezember 2015 sowie die Aufzählung im Urteil 9C_859/2015 vom 25. November 2015) als querulatorisch zu werten ist und auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass der Beschwerdeführer zudem daran erinnert wird (vgl. Urteil 9C_921/2015 vom 14. Dezember 2015), dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Mai 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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