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Informationen zum Dokument  BGer 6B_19/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_19/2017 vom 29.05.2017
 
6B_19/2017
 
 
Urteil vom 29. Mai 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln resp. Betriebsvorschriften; Willkür, Verletzung des Anklagegrundsatzes,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 25. November 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erkannte X.________ des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.-- (Strafbefehl vom 4. August 2015). Auf Einsprache des Betroffenen hin bestätigte das Kantonsgericht Glarus Schuldspruch und Sanktion (Entscheid vom 24. November 2015).
1
Die Verurteilung beruht darauf, dass X.________ am 4. Juni 2015 polizeilich angehalten wurde, als er mit einem Traktor fuhr, an dessen Front eine eigenkonstruierte Vorrichtung angebracht war. Diese trug sechs Kartons mit Vorratsrollen von Stretchfolien, die zum Einwickeln von Siloballen bestimmt waren.
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B.
 
X.________ führte Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus. Mit Urteil vom 25. November 2016 wies dieses das Rechtsmittel ab.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet das Urteil des Obergerichts (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts wendet, kann auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2
 
2.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der ihm effektiv zur Last gelegte Sachverhalt sei im bisherigen Verfahren nicht rechtsgenüglich konkretisiert worden; die Vorwürfe hätten sich in jeder Instanz verändert, was eine ausreichende Verteidigung verunmöglicht habe. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142) ist indessen nicht verletzt. Aus dem im Einsprachefall als Anklageschrift dienenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO) muss ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191). Die geschilderten tatsächlichen Verhältnisse und Vorgänge (Transport von sechs Kartons mittels einer Tragkonstruktion im Frontbereich des Traktors; Feststellung, dass es sich dabei nicht um eine zulässige Ladefläche handle) decken das "Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 VRV und Art. 11 Abs. 2 lit. h VTS" (Strafbefehl vom 4. August 2015 und kantonsgerichtliches Urteil vom 24. November 2015) ab. Den Vorwurf, die Tragkonstruktion könne nicht als Ladefläche im Sinne von Art. 73 Abs. 4 VRV gelten, verbindet die Vorinstanz mit der Frage nach der Bewilligungspflichtigkeit der fraglichen Vorrichtung (vgl. unten E. 3.1.2). Daraus ergibt sich unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 379 in Verbindung mit Art. 344 StPO) indessen kein Problem. Ebenso führt die diesbezügliche Lücke im Anklagesachverhalt (Nichtanmeldung zur behördlichen Abnahme) nicht zu einem Prozessnachteil des Beschwerdeführers. Die Frage der Meldepflicht resp. des Bewilligungsvorbehalts wurde schon vor Kantonsgericht behandelt (vgl. E. 4.3 des Urteils vom 24. November 2015). Der Beschwerdeführer hat sich in der Berufungsschrift vom 14. Dezember 2015 ausführlich zum Gesichtspunkt der Bewilligungspflichtigkeit geäussert. Die Vorinstanz änderte oder erweiterte das Prozessthema somit nicht (vgl. dazu Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 344 StPO).
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2.2. Erstmals vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer seine Strafbarkeit infrage, indem er vorbringt, er habe den Traktor nur als Angestellter des Eigentümers dieses Fahrzeugs gefahren. Somit habe er davon ausgehen dürfen, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspreche. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum: Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass er eine verkehrsrechtliche Vorschrift missachtet habe, als er mit einem Traktor, an welchem die fragliche Tragvorrichtung angebracht war, eine öffentliche Strasse benutzte.
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Erwägung 3.1
 
3.1.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Ebenfalls mit Busse bestraft wird, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG).
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3.1.2. Nach Art. 73 Abs. 4 erster Satz der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) dürfen Waren mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Gemäss der Vorinstanz ist strittig, ob es sich bei der im Frontbereich des Traktors angebrachten Tragvorrichtung (Quereisen mit senkrecht aufstehenden Rohren zum Aufstecken von in Kartons verpackten Folienrollen) im Lichte von Art. 73 Abs. 4 VRV um eine Ladefläche handelte, auf welcher Folienrollen transportiert werden durften. Die Vorrichtung gehöre nicht zur typenspezifischen Ausstattung des Traktors. Sie werde jeweils nur temporär angebracht, wenn das Fahrzeug zum Pressen und Einwickeln von Siloballen im Einsatz stehe. Für diese Änderung des Fahrzeugs sei entgegen der Vorschrift von Art. 34 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) keine behördliche Genehmigung eingeholt worden. Die Vorrichtung gehöre auch nicht zu den bewilligungsfreien Fällen nach Art. 34 Abs. 2bis VTS. Indem der Berufungskläger auf der vorgehängten Konstruktion Folienrollen mitführte, habe er Waren auf einer dafür nicht vorgesehenen Ladefläche befördert, mithin gegen die Verkehrsregelnverordnung verstossen.
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3.1.3. Für die Vorinstanz war letztlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer keine Bewilligung eingeholt hat. Abgesehen von der Bemerkung, ein Traktor weise definitionsgemäss "höchstens einen geringen eigenen Tragraum" auf (Art. 11 Abs. 2 lit. h VTS), sei also typischerweise ein Zug- und nicht ein Transportfahrzeug, äussert sich die Vorinstanz denn auch nicht zur Frage, ob die Vorrichtung als Ladefläche grundsätzlich bewilligungsfähig sein kann. Sie schliesst dies aber auch nicht aus: Vielmehr erwägt sie, die behördliche Zulassung werde unter Sicherheitsaspekten entscheidend davon abhängen, inwieweit wirksame Schutzvorkehren möglich seien; die als Haltevorrichtung dienenden senkrechten Rohre könnten bei einer Kollision eine erhebliche Gefahr darstellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VRV).
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Wie es sich mit der Bewilligungsfähigkeit verhält, muss auch letztinstanzlich offen bleiben: Mangels inhaltlicher Stellungnahme der Vorinstanz ist zum einen der Instanzenzug diesbezüglich nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 80 BGG). Zum andern ist die Frage auch dem Streitgegenstand nach (Verurteilung zu einer Busse nach Art. 90 oder 93 Abs. 2 lit. a SVG) nicht entscheidungserheblich. Aus dem Folgenden ergibt sich vielmehr, dass die Strafbarkeit bereits in der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 34 Abs. 2 VTS begründet ist. Insofern interessiert an dieser Stelle nicht, ob die Folienrollen tatsächlich "Waren" im Sinne von Art. 73 Abs. 4 VRV sind; der Beschwerdeführer macht geltend, Transporte von Betriebsmitteln fielen nicht unter diese Bestimmung. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit der Vorrichtung nach Art. 73 Abs. 4 VRV sind in diesem Verfahren nicht relevant, werden gegebenenfalls aber im Rahmen eines Prüfverfahrens nach Art. 34 Abs. 2 VTS eine Rolle spielen.
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3.2. Die Vorinstanz stellte (für das Bundesgericht verbindlich; Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass der Beschwerdeführer das abgeänderte Fahrzeug nicht an die Zulassungsbehörde gemeldet hat, damit es geprüft und abgenommen werden kann.
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3.2.1. Nach Art. 34 Abs. 2 VTS hat der Halter der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden; geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Dies gilt für alle wesentlichen Änderungen (vgl. lit. k der zitierten Bestimmung). Eine Ausnahme von der Melde- und Prüfpflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, wenn die fragliche Vorrichtung als ein am landwirtschaftlichen Fahrzeug vorübergehend angebrachtes erforderliches Zusatzgerät zu qualifizieren ist (Art. 34 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. a VTS; vgl. auch Art. 164 Abs. 1 VTS). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass dies nicht zutrifft: Die fragliche Vorrichtung erfülle den Begriff des Geräts nicht. Denn es handle sich nicht um einen beweglichen Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt werde (wie beispielsweise mit einem Frontmähwerk oder Schneeräumungsgerät). Der Beschwerdeführer rügt diese Auslegung als willkürlich.
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3.2.2. Unabhängig davon, wie es sich mit den vorinstanzlichen Überlegungen zum Begriff des Geräts verhält, handelt es sich bei der fraglichen Tragvorrichtung schon deshalb nicht um ein bewilligungsfreies Zusatzgerät, weil sie - wenn im Einsatz - ein (allenfalls abnehmbares) Zubehör des Fahrzeugs selber darstellt. Mit "Zusatzgeräten" gemeint sind hingegen Ausrüstungen, durch welche der Traktor eine bestimmte Aufgabe aus seinem Funktionsspektrum (Mähen, Schneeräumen etc.) versieht. Wenn der Verbund von Fahrzeug und Zusatzgerät eine Überbreite aufweist (vgl. Art. 27 VTS, Randtitel und Abs. 2 Ingress), soll dies nach dem Willen des Verordnungsgebers keine behördliche Abnahme nötig machen. Der Beschwerdeführer misst Art. 34 Abs. 2bis VTS - weit über diesen Zweck hinaus - eine umfassende Bedeutung zu, welche dem Grundsatz der Melde- und Prüfpflicht bei wesentlichen Änderungen zuwiderläuft. Die Auffassung, nach dem Willen des Verordnungsgebers dürften in der Landwirtschaft vorübergehende und notwendige Geräte und Ausrüstungen (unter Beachtung der Gewichts- und Abmessungslimiten) grundsätzlich bewilligungsfrei mitgeführt werden, findet in dieser allgemeinen Form keine Stütze in der VTS. Daran ändert auch ein allenfalls geringfügiges oder gar fehlendes Gefahrenpotential der Tragvorrichtung nichts. So macht der Umstand, dass die Ladungssicherung gemäss Schreiben der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) vom 22. Juni 2016 gewährleistet ist, die Änderung nicht zur unwesentlichen. Das vorinstanzliche Erkenntnis, die vom Beschwerdeführer angerufene Ausnahme von der Melde- und Prüfpflicht sei nicht gegeben, verletzt kein Bundesrecht.
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3.2.3. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, es sei praxisfremd, wenn ein Landwirt für jedes Zusatzgerät einzeln und in Kombination mit anderen Geräten Sonderzulassungen einzuholen hätte. Für Erweiterungen, mit deren Hilfe der Traktor erst einen bestimmten Zweck erfüllen kann (oben E. 3.2.2), hat der Verordnungsgeber Aspekten von Praktikabilität und Zumutbarkeit mit den Ausnahmen in Art. 34 Abs. 2bis VTS Rechnung getragen. Eine Änderung des Fahrzeugs selbst fällt indessen nicht darunter (Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS).
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3.2.4. Mithin durfte der Beschwerdeführer nicht auf eine Anmeldung der Tragvorrichtung verzichten. Die Beurteilung der Frage, ob die Änderung wesentlich ist, obliegt der für die Abnahme zuständigen Fachbehörde.
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3.3. Der Schuldspruch ist daher unter dem Titel von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit der Meldepflicht nach Art. 34 Abs. 2 VTS zu bestätigen (vgl. Céline Schenk, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 20 zu Art. 93 SVG).
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Erwägung 4
 
Die Höhe der verfällten Busse ist nicht strittig. Die Beschwerde ist daher ohne Weiteres im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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