BGer 8C_284/2017 | |||
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BGer 8C_284/2017 vom 29.05.2017 | |
8C_284/2017
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Urteil vom 29. Mai 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Wolhusen, Im Schmitteli 2, 6110 Wolhusen,
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vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft
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und Arbeit (wira), Stab Recht,
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Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 4. April 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. April 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. April 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 4. Mai 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 6 Tagen bestätigte,
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dass es dabei näher darlegte,
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- weshalb das ausschliessliche Bemühen um Arbeitsstellen, welche gute Deutschkenntnisse voraussetzten, bei der Beschwerdeführerin als qualitativ ungenügend zu werten seien, und
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- warum ihr dies im fraglichen Zeitraum hätte bereits klar sein müssen (wiederholte vorgängige Hinweise von Seiten der Beschwerdegegnerin), was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durchaus rechtfertige,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht; den Entscheid lediglich pauschal als falsch und die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche als unzureichend zu bezeichnen, reicht nicht aus bzw. zielt an der Sache vorbei,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Mai 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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