BGer 1B_209/2017 | |||
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BGer 1B_209/2017 vom 30.05.2017 | |
{T 0/2}
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1B_209/2017
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Urteil vom 30. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erhob mit Eingabe vom 16. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen "Verweigerung der gesetzlichen Strafpflege, Strafvereitelung im Amt, Straflosigkeit der Täter, Missbrauch der Opferrechte, Korruption". Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Beschwerdekammer A.________ mit, dass die Beschwerdekammer über alle ihre Anträge am 10. August 2016 rechtskräftig entschieden habe. Allfällige weitere Eingaben dieser Art würden fortan kommentarlos ad acta gelegt.
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Erwägung 2 | |
A.________ erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Mai 2017 sinngemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin legt mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht dar, was der erwähnte Entscheid der Beschwerdekammer vom 10. August 2016 überhaupt beinhaltete. Sie vermag daher nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der Schluss der Beschwerdekammer, über sämtliche Anträge sei bereits am 10. August 2016 rechtskräftig entschieden worden, verfassungswidrig sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Mai 2017 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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