BGer 2C_293/2017 | |||
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BGer 2C_293/2017 vom 30.05.2017 | |
2C_293/2017
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Urteil vom 30. Mai 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
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gegen
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Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei,
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Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
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vom 25. Januar 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1982) ist Staatsangehörige von Bosnien/Herzegowina. Sie heiratete am 19. September 2014 den Schweizer Staatsangehörigen B.________, worauf ihr im Familiennachzug eine bis zum 18. September 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Ab Ende August 2015 lebten die Ehegatten getrennt. Der Ehemann beschuldigte A.________ am 27. August/7. September 2015, ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben; die Gattin bestreitet dies. Aus der Beziehung sind keine Kinder hervorgegangen.
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B. | |
Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden widerrief am 1. Oktober 2015 die Jahresaufenthaltsbewilligung von A.________ und hielt sie an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigten am 31. März 2016 bzw. 25. Januar 2017 die erstinstanzliche Verfügung; sie verneinten das Vorliegen sowohl eines nachehelichen als auch eines allgemeinen Härtefalls.
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C. | |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu belassen. Der Umstand, dass ihr Gatte die eheliche Gemeinschaft grundlos aufgegeben und die eheliche Wohnung verlassen habe, rechtfertige, ihr im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls den weiteren Aufenthalt zu gestatten, zumal sie bestens in der Schweiz integriert sei und in ihrem Heimatland "sämtliche Zelte abgebrochen" habe.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es gingen keine weiteren Vernehmlassungen ein.
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Mit Verfügung vom 16. März 2017 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Verfahrensgegenstand bildete ursprünglich der Widerruf der bis zum 18. September 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Da die Gültigkeit des entsprechenden Anwesenheitsrechts inzwischen abgelaufen ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG [SR 142.20]), bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen hat, die umstrittene Bewilligung zu verlängern bzw. der Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf einen neuen Rechtstitel zu erteilen.
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1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch nach Art. 50 AuG (Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft); ihre Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315).
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1.3. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft festgestellt hat, ist dieser der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Die Frage, warum die Eheleute sich getrennt haben, ist im Rahmen der Anwendung von Art. 50 AuG nicht entscheidwesentlich, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist, zumal sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen. Die Beschwerdeführerin wiederholt einzig, was sie bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht hat; dabei setzt sie sich - entgegen ihren Begründungspflichten - mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden indessen nicht sach- und verfassungsbezogen auseinander. Ihre Argumentation beschränkt sich - ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen - auf eine blosse Bekräftigung des eigenen Standpunkts. Sie stellt lediglich ihre Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, dass und inwiefern die jeweils abweichenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöchten (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen: Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3).
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Erwägung 2 | |
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG), die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, haben - unter Vorbehalt des Bestehens von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) und der Einhaltung der Nachzugsfristen (Art. 47 AuG) - Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe (vgl. Art. 140 II 129 ff.) besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3, 345 E. 4; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), oder sie sich auf wichtige persönliche Gründe berufen kann, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 232 ff. "nachehelicher Härtefall"). Nach der grammatikalischen, entstehungsgeschichtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dürfen für die Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden. Diesbezüglich besteht keine Gesetzeslücke (BGE 140 II 289 E. 3.1 - 3.7). Zudem müssen die Voraussetzungen der mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8 S. 298; Urteil 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin lebt heute von ihrem Gatten getrennt; das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid lebten die Eheleute vom 19. September 2014 bis zum 25./26. August 2015 zusammen, ohne dass für die Trennung - bei Aufrechterhalten der Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund bestanden hätte bzw. in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Ehe hätte gerechnet werden können (vgl. Art. 49 AuG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 49). Das Zusammenwohnen dauerte somit rund elf Monate und damit deutlich weniger lange als die vom Gesetz geforderten drei Jahre. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie sich - wie von ihr geltend gemacht - inzwischen sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern die nach aussen wahrnehmbare Auflösung der ehelichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, wobei keine Rolle spielt, weshalb die Beziehung gescheitert ist. Sind die objektiven Kriterien einer zusammen verbrachten Wohn- und Lebensgemeinschaft von drei Jahren und der erfolgreichen Integration nicht erfüllt, besteht kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 65 ff.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin sich für ihren Aufenthalt auf einen sogenannten nachehelichen Härtefall berufen kann, d.h. wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen; solche können namentlich vorliegen, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde bzw. ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG [in der Fassung vom 15. Juni 2012]). Nach der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG erfasst diese Bestimmung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, indessen nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme, es liege ein nachehelicher Härtefall vor (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f. sowie die Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1; 2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2.2; 2C_474/2014 vom 7. August 2015 E. 3.1; 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.1; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3; 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 5.3.1; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2; 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.4). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts in diesem Zusammenhang eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie hat die eheliche Gewalt bzw. die häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Wird eine solche behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1). Dass eine Ehe, welche relativ schnell eingegangen wurde, nach kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (so das Urteil 2C_1005/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2).
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3.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde nach Angaben beider Partner freiwillig geschlossen. Nach einem Aufenthalt des Gatten mit seiner Mutter - indessen ohne die Beschwerdeführerin - in Bosnien soll sich dieser von der Beschwerdeführerin zurückgezogen und behauptet haben, es liege eine Umgehungsehe vor. Ob und wieweit dies zutrifft, braucht nicht weiter geprüft zu werden: Die kantonalen Behörden haben die Bewilligung nicht deswegen widerrufen, sondern wegen des mit der Trennung verbundenen Dahinfallens des Aufenthaltszwecks (Art. 33 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG). Mag die Beschwerdeführerin das Verhalten ihres Mannes allenfalls auch erniedrigend empfunden und das Scheitern der Ehe sie getroffen bzw. destabilisiert haben, kann dennoch nicht gesagt werden, es liege hierin eine relevante Form von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG, sollte es sich ihrerseits tatsächlich um eine Liebesheirat und keine Umgehungsehe gehandelt haben.
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3.3. Nur wenn ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grund-legende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des andern verletzt, hat der Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen soll. Hierzu dient die - ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende - Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG; sie ist den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten entsprechend auszulegen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen in diesem Rahmen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.), wovon hier allein mit Blick auf die Art und den Grund des Scheiterns der Ehe nicht ausgegangen werden kann.
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3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat sei ihre soziale Wiedereingliederung stark gefährdet. Ihre Ausführungen überzeugen nicht: Sie ist (erst) im Alter von rund 32 Jahren in die Schweiz gekommen und wurde in ihrer Heimat sozialisiert; sie hat dort ihre persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht. Die heimatliche Sprache und Gebräuche sind ihr nach wie vor bekannt. Ihre Mutter lebt noch in Bosnien/Herzegowina, was es ihr erlauben wird, ihr dortiges soziales Beziehungsnetz und vorheriges Leben wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz eine Ausbildung als anerkannte Pflegehelferin absolviert, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen dürfte. Im Übrigen macht sie selber geltend, eine "gutbezahlte" Arbeitsstelle verlassen zu haben, um in die Schweiz zu kommen, womit für sie offenbar durchaus Arbeitsmöglichkeiten in der Heimat bestehen. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt nicht, das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu bejahen, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (vgl. die Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; HUGI YAR, a.a.O., S. 82 f.). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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