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Informationen zum Dokument  BGer 5A_386/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_386/2017 vom 30.05.2017
 
5A_386/2017
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
 
Gegenstand
 
Obhutszuteilung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2012 geborenen Sohnes C.________.
1
Am 11. September 2013 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge mit Regelung der Betreuung und des Unterhalts, welche von der KESB V.________ am 20. November 2013 genehmigt wurde.
2
Am 21. November 2014 eröffnete die KESB V.________ ein Kindesschutzverfahren und leitete das Dossier zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ weiter.
3
Am 2. Januar 2016 teilte die KESB V.________ aufgrund einer polizeilichen Meldung die Obhut über das Kind superprovisorisch dem Vater zu. Am 7. Januar 2016 teilte die KESB U.________ die Obhut vorsorglich dem Vater zu.
4
Mit Entscheid vom 1. September 2016 stellte die KESB U.________ das Kind unter die alternierende Obhut der Eltern, mit Wohnsitz beim Vater, und regelte die Betreuungsanteile.
5
Am 10. Oktober 2016 verlangte die Mutter beschwerdeweise die alleinige Obhut über den Sohn. Mit Entscheid vom 12. April 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
6
Dagegen hat die Mutter am 18. Mai 2017 eine Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Überprüfung des seinerzeit bei ihr erfolgten Polizeieinsatzes, der ihr widerfahrenen Totalentrechtung in arbeitsrechtlicher Hinsicht, der ihr vorenthaltenen Alimente und der betreffenden Auswirkungen sowie der ihr zugefügten lebensbedrohlichen Vergrämung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
7
 
Erwägungen:
 
1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern, welcher die Regelung der Obhut über C.________ zum Gegenstand hatte.
8
Neue Rechtsbegehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten.
9
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
10
2. Die Rechtsbegehren beziehen sich ausschliesslich auf Sachverhalte, welche ausserhalb des angefochtenen Entscheides liegen, und in der Begründung beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf Kritik an der in ihren Augen parteiischen, inkompetenten und autoritären KESB U.________, ohne dass sie sich auch nur ansatzweise mit dem 18-seitigen Entscheid des Obergerichtes auseinandersetzt.
11
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, als unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG).
12
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
13
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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