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Informationen zum Dokument  BGer 5D_93/2017  Materielle Begründung
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BGer 5D_93/2017 vom 30.05.2017
 
5D_93/2017
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf in der von B.________ gegen die A.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen für Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 und für Fr. 2'155.55 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2016 provisorische Rechtsöffnung.
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Mit Entscheid vom 24. April 2017 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde der A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat die A.________ AG am 26. Mai 2017 eine "staatsrechtliche Beschwerde" erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; mithin ist als Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - die mit der als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe offensichtlich gemeint ist - gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG).
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2. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür gemäss Art. 117 BGG das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
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Vorliegend werden keine Verfassungsrügen erhoben, sondern einzig appellatorische Ausführungen gemacht, so dass auch inhaltlich die Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen nicht erfüllt sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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