BGer 5F_10/2017 | |||
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BGer 5F_10/2017 vom 31.05.2017 | |
5F_10/2017
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Urteil vom 31. Mai 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_158/2016 vom 11. Oktober 2016.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 ist das Bundesgericht auf eine Verfassungsbeschwerde der A.________ GmbH (gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Oktober 2016 im Verfahren ZK 16 402) mangels genügender Begründung nicht eingetreten (Verfahren 5D_158/2016).
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Am 27. März 2017 hat die A.________ GmbH (Gesuchstellerin) das Bundesgericht um Revision des Urteils 5D_158/2016 ersucht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils, die Rückweisung an die Vorinstanz und allenfalls die Beurteilung durch das Bundesgericht sowie die Löschung eines Registereintrags.
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Mit Verfügung vom 28. März 2017 ist der Gesuchstellerin gemäss Art. 62 BGG Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt worden. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist von zehn Tagen seit Zustellung zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Dabei wurde der Gesuchstellerin angedroht, dass auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn sie den Kostenvorschuss nicht innerhalb der Nachfrist leiste.
| 3 |
Am 4. Mai 2017 ist die Gesuchstellerin mit einem Schreiben an das Bundesgericht gelangt. Sie sieht darin, dass man von ihr einen Vorschuss verlangt, ein Zeichen dafür, dass das Gericht die Sache nicht an die Hand nehmen wolle.
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Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist folglich gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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