BGer 1C_127/2017 | |||
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BGer 1C_127/2017 vom 01.06.2017 | |
{T 1/2}
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1C_127/2017
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Verfügung vom 1. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. Reto Wehrli,
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2. Gallus Cadonau,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Referendumskomitee gegen das Energiegesetz (EnG),
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2. Alliance Energie.
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Gegenstand
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Zustandekommen des Referendums gegen das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016,
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Beschwerde gegen die Verfügungen der Schweizerischen Bundeskanzlei vom 31. Januar 2017 über das Zustandekommen des Referendums sowie
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vom 8. Februar 2017.
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Erwägungen: | |
1. Am 30. September 2016 beschloss die Bundesversammlung das neue Energiegesetz (BBl 2016 7683). Gegen dieses wurde das Referendum ergriffen. Am 25. Januar 2017 gelangten Reto Wehrli und Gallus Cadonau in eigenem Namen sowie im Namen der Schweizerischen Greina-Stifung an die Bundeskanzlei, mit dem Antrag, sämtliche Unterschriften auf bestimmten Referendumsbögen seien als ungültig zu betrachten und für das Zustandekommen des Referendums nicht zu berücksichtigen.
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Am 31. Januar 2017 verfügte die Schweizerische Bundeskanzlei, dass das Referendum gegen das Energiegesetz vom 30. September 2016 zustande gekommen sei, da es die verlangten 50'000 gültigen Unterschriften aufweise und von insgesamt 68'755 eingereichten Unterschriften 68'390 gültig seien (BBl 2017 774). Wie einer weiteren Verfügung der Bundeskanzlei vom 8. Februar 2017 zu entnehmen ist, stellte diese das Zustandekommen des Referendums fest, ohne dem von Reto Wehrli und Gallus Cadonau bzw. der Schweizerischen Greina-Stiftung am 25. Januar 2017 gestellten Begehren Folge zu leisten.
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2. Gegen die Verfügungen der Bundeskanzlei vom 31. Januar 2017 und vom 8. Februar 2017 haben Reto Wehrli und Gallus Cadonau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie machen geltend, die Unterschriftenlisten, mit denen Unterschriften für das Referendum gegen das Energiegesetz gesammelt worden seien, hätten wahrheitswidrige bzw. irreführende Informationen enthalten. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 31. Januar 2017 aufzuheben, seien gesammelte Unterschriften für ungültig zu erklären und sei entweder festzustellen, dass das Referendum gegen das Energiegesetz vom 30. September 2016 nicht zustande gekommen sei, oder diese Frage an die Bundeskanzlei zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
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Mit Verfügung vom 12. April 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das von den Beschwerdeführern gestellte Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
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Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 haben die Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten. Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladenen Gruppierungen "Alliance Energie" sowie "Referendumskomitee gegen das Energiegesetz" beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. Die Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist.
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3. Die eidgenössische Volksabstimmung über das Energiegesetz vom 30. September 2016 fand am 21. Mai 2017 statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde das Energiegesetz von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 42,4 % mit 1'321'947 Ja-Stimmen (58,2 %) zu 949'169 Nein-Stimmen (41,8 %) angenommen. Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen. Zwar tritt das Bundesgericht ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. Urteil 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall jedenfalls dann überprüfen könnte, wenn eine Referendumsvorlage in einer eidgenössischen Volksabstimmung abgelehnt würde. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).
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4. Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Bundeskanzlei und die weiteren, nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Referendumskomitee gegen das Energiegesetz, Alliance Energie und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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