BGer 6B_595/2017 | |||
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BGer 6B_595/2017 vom 01.06.2017 | |
6B_595/2017
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Urteil vom 1. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Üble Nachrede, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 7. April 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Wallis sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2017 zweitinstanzlich vom Vorwurf der üblen Nachrede frei.
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Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt die Gutheissung seiner Beschwerde und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur neuen Entscheidung.
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2. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm vor Bundesgericht einen Rechtsbeistand beizuordnen, weil es sich angeblich um ein komplexes Verfahren handle. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG fehlen vorliegend und von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Art. 64 Abs. 2 BGG muss schon deshalb abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer seine Eingabe und sein Gesuch erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat, womit allfällige Begründungsmängel in der Beschwerdeschrift von vornherein nicht mehr rechtzeitig behoben werden könnten.
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3. Der Beschwerdeführer wirft dem urteilenden Kantonsrichter Befangenheit und/oder Begünstigung vor. Indessen stellt der Umstand, dass der fragliche Kantonsrichter an früheren Urteilen mitwirkte, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils, die zur Freisprechung des Beschuldigten vom Vorwurf der üblen Nachrede geführt hat, bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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