BGer 6B_645/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_645/2017 vom 01.06.2017 | |
6B_645/2017
|
Urteil vom 1. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Kostenerlassgesuch, Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. April 2017.
|
Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 24. April 2017 auf ein Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. In Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Bezugsverordnung (BEZV; BSG 661.733) und Art. 240c Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BSG 661.11) sei auf ein Erlassgesuch nach eingeleiteter Betreibung bzw. nach Zustellung des Zahlungsbefehls nicht einzutreten, da es rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn der/die Betroffene bis zur Einleitung der Betreibung kein Erlass- oder Stundungsgesuch stelle, oder sich nicht um die Vereinbarung von Ratenzahlungen bemühe. Zu diesem Zeitpunkt könne auf ein Kostenerlassgesuch nur noch eingetreten werden, wenn die Person für das Versäumnis keine Schuld treffe. Die Beschwerdeführerin habe es vorliegend versäumt, nach Ablauf der Stundungsfrist einen Erlass oder eine Verlängerung der Stundung o.ä. zu beantragen, weshalb nach eingeleiteter Betreibung auf das neuerliche Kostenerlassgesuch nicht mehr einzutreten sei, zumal sie gegenüber dem Betreibungsamt mit Ausnahme eines Erlasses selbst weitgehend dieselben Einreden geltend machen resp. Zahlungserleichterungen beantragen könne wie beim Gericht.
| |
Die Beschwerdeführerin macht Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Der Kostenerlass bzw. die Löschung der ungerechtfertigten Forderung sei zu gewähren.
|
2. | |
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
|
3. | |
Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine willkürliche Verletzung ihrer Verfahrensrechte (Art. 29-31 BV), ohne sich indessen mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass weder die Rechtmässigkeit der Auflage der Verfahrenskosten noch das als widerrechtlich bezeichnete Vorgehen der Inkassostelle des Steueramts Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Verfahren bilden (Art. 80 Abs. 1 BGG).
|
4. | |
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. Juni 2017
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |