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Informationen zum Dokument  BGer 8C_770/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_770/2016 vom 06.06.2017
 
8C_770/2016
 
 
Urteil vom 6. Juni 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. September 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. September 2016,
1
in die Verfügung vom 17. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
2
in die Eingabe vom 21. April 2017 (Poststempel), mit welcher A.________ u.a. die Kostenvorschusserhebung beanstandet,
3
in die Verfügung vom 27. April 2017, mit welcher ihm mitgeteilt wird, dass daran festgehalten werde und er verpflichtet sei, innert nicht erstreckbarer Nachfrist bis zum 19. Mai 2017 den Kostenvorschuss zu zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
4
in die Eingabe von A.________ vom 17. Mai 2017,
5
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass er statt dessen mit Eingabe vom 17. Mai 2017 die bereits am 21. April 2017 vorgetragenen, vom Bundesgericht in der Verfügung vom 27. April 2017 entgegneten Ausführungen wortwörtlich wiederholt,
7
dass demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG androhungsgemäss zu verfahren ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Juni 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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