BGer 9C_338/2017 | |||
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BGer 9C_338/2017 vom 06.06.2017 | |
9C_338/2017
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Urteil vom 6. Juni 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. März 2017.
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In Erwägung, | |
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch von A.________ gegenüber der Invalidenversicherung verneinte und gleichzeitig als Bedingung für die künftige Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen festhielt, der Versicherte müsse sich einer fachgerechten, intensiven psychiatrischen Behandlung unterziehen,
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dass A.________ gegen die Leistungsablehnung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob,
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dass dieses mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 das Gesuch des Versicherten um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (berufliche Eingliederungsmassnahmen) abwies,
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dass A.________ dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien Eingliederungsvorkehren beruflicher Art (eventuell Arbeitsvermittlung) anzuordnen,
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dass er überdies um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
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dass gegen einen Zwischenentscheid Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist,
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dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
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dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
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dass in der Beschwerde zwar die Verbote von Willkür und des Handelns wider Treu und Glauben sowie verschiedene Verfahrensgarantien erwähnt werden, jedoch in keiner Weise dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung beruflicher Vorkehren als vorsorgliche Massnahmen diese verfassungsmässigen Rechte verletze,
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dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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dass bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Juni 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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