BGer 6B_554/2017 | |||
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BGer 6B_554/2017 vom 07.06.2017 | |
6B_554/2017
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Urteil vom 7. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (Körperverletzung etc.), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Januar 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 22. September 2016 Strafanzeige wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm das Verfahren am 10. Oktober 2016 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Oktober 2016 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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2. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 31. Januar 2017 zugestellt. Da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG abgelaufen ist, stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um deren Wiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG. Sie macht geltend, sie sei seit März 2017 "ausgesteuert" und habe kein Einkommen mehr. Dies sei auch der Grund, weshalb sie die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht habe einhalten können. Damit tut die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Art und Weise dar, weshalb sie während der Beschwerdefrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson fristgerecht eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen. Gründe, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, liegen vorliegend folglich nicht vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als verspätet und damit als offensichtlich unzulässig. Im Übrigen wäre sie auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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