BGer 5A_425/2017 | |||
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BGer 5A_425/2017 vom 09.06.2017 | |
5A_425/2017
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Urteil vom 9. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vollstreckungsmassnahmen (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. April 2017.
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Sachverhalt: | |
Mit Scheidungsurteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2015 wurde A.A.________ in Ziff. 10 des Dispositivs u.a. verpflichtet, B.A.________ die Farzeugausweise betreffend den VW C.________ und den VW D.________ herauszugeben, wie dies bereits das Bezirksgericht Kreuzlingen in Ziff. 9 des Dispositives seines Scheidungsurteils vom 10. Oktober 2014 getan hatte.
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Gegen das obergerichtliche Urteil erhob A.A.________ Beschwerde, u.a. auch gegen Ziff. 10 des Dispositivs. Mit Urteil vom 25. August 2016 wies das Bundesgericht diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Nachdem A.A.________ der gerichtlichen Anordnung nicht nachgekommen war, stellte B.A.________ beim Bezirksgericht Kreuzlingen gestützt auf das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil ein Vollstreckungsgesuch, wobei er auch die Urteile beider kantonaler Instanzen beilegte.
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Mit Vollstreckungsentscheid vom 15. Februar 2017 verpflichtete das Bezirksgericht A.A.________ zur Herausgabe der Fahrzeugausweise beziehungsweise subsidiär zur Bestellung der annulierten Duplikate der Fahrzeugausweise beim Strassenverkehrsamt U.________, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. April 2017 ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.A.________ am 2. Juni 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung, eventuell die Rückweisung der Sache an das Obergericht verlangt. Ferner verlangt sie die Aussetzung der Vollstreckung während des bundesgerichtlichen Verfahrens und die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Vollstreckungsentscheid betreffend die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangene Verpflichtung zur Herausgabe von Fahrzeugausweisen, wobei die gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- offensichtlich nicht erreicht ist. Dies sieht auch die Beschwerdeführerin so, indem sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG behauptet. Sie begründet diese aber allein mit der Frage, ob denn der Vollstreckungsrichter das zu vollstreckende Dispositiv nach eigenem Gutdünken interpretieren und ergänzen dürfe. Das blosse Aufwerfen einer Frage ohne weitere Ausführungen genügt nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und schon gar nicht den Begründungsanforderungen, wie sie für die im Einzelnen darzulegenden Voraussetzungen für die - nur unter sehr restriktiven Bedingungen anzunehmende - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gelten (dazu BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269; 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 139 III 209 E. 1.2 S. 210).
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2. Mangels Begründung, wieso eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, kommt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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Soweit appellatorische Ausführungen erfolgen, was für den grössten Teil der Beschwerde zutrifft, werden weder der Form nach Verfassungsrügen erhoben noch sind inhaltlich die daran zu stellenden Begründungsanforderungen erfüllt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Kein bestimmtes verfassungsmässiges Recht wird als verletzt gerügt, soweit in allgemeiner Weise von "Verfahrensgarantien" die Rede ist, welche angeblich verletzt sein sollen; ohnehin würde es auch hier inhaltlich an genügender Substanziierung fehlen.
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Gleiches gilt sodann für den allgemeinen Verweis auf "Art. 29 BV", dessen einzelne Absätze verschiedene verfassungsmässige Rechte betreffen. Sinngemäss scheint das rechtliche Gehör gemeint zu sein, welches von Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, indem die Beschwerdeführerin im betreffenden Kontext festhält, es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zu den vom Gericht formulierten Begehren Stellung zu nehmen, weshalb das Obergericht den entsprechenden Vollstreckungsbefehl zu Unrecht geschützt habe. Der betreffende Vorwurf richtet sich mithin klarerweise an das Bezirksgericht. Die Beschwerdeführerin zeigt indes entgegen dem für Verfassungsrügen geltenden Prinzip der relativen Subsidiarität nicht auf, dass sie die Gehörsrüge (oder andere Verfassungsrügen) bereits vor Obergericht erhoben hätte (dazu BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; Urteile 1C_646/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1; 5A_738/2016 vom 17. November 2016 E. 6; 5A_557/2016 vom 6. Februar 2017 E. 7.2).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde mangels tauglicher Begründung von Anfang an ohne jede Aussicht auf Erfolg, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch folglich abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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