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Informationen zum Dokument  BGer 6B_280/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_280/2017 vom 09.06.2017
 
6B_280/2017
 
 
Urteil vom 9. Juni 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evt. Diebstahl),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 31. Januar 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entschied am 16. Januar 2017, die Strafanzeige von A.________ gegen ihren Ex-Ehemann wegen Veruntreuung, eventuell Diebstahls, nicht weiter zu verfolgen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 27. Januar 2017 Beschwerde. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein; das Rechtsmittel sei unzureichend begründet (Beschluss vom 31. Januar 2017).
1
 
B.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
2
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr den Rechtsweg abgeschnitten, indem sie ihr entgegen Art. 385 Abs. 2 StPO keine Nachfrist eingeräumt habe, um das Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu verbessern. Damit beruft sie sich auf ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, das unbesehen der Legitimation in der Sache selbst resp. der Zivilforderungen besteht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3
 
Erwägung 2
 
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie - ohne eine Nachfrist anzusetzen - auf eine mangelhaft begründete Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) nicht eingetreten ist.
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2.1. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Wo das Gesetz eine Begründung des Rechtsmittels verlangt, muss die beschwerdeführende Person oder Behörde nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die der Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: " 
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2.2.2. Die Vorinstanz schickt zu Recht voraus, dass nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Urteile 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO). Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1b zu Art. 385 StPO; Guidon, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO).
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2.2.3. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Eingabe an die Vorinstanz einen konkreten Lebenssachverhalt, der grundsätzlich geeignet ist, einen angezeigten Straftatbestand zu erhärten und der sich auch auf die Begründung der Nichtanhandnahme bezieht. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache lediglich geltend, eine Kontoüberweisung sei nicht überprüft worden. Die Staatsanwaltschaft habe die Sache nicht an die Hand genommen, weil dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, sich "das fragliche Geld" angeeignet zu haben. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft begründet hat, weshalb der von der Beschwerdeführerin benannte Vorgang keine Anhandnahme rechtfertige. Insoweit kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe sich von vornherein nicht zumindest rudimentär mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Freilich genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017 den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht. In der Beschwerde wird aber deutlich genug umschrieben, unter welchem Gesichtspunkt die angefochtene Verfügung überprüft werden soll. Daher wäre der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen und ihr dadurch Gelegenheit zu geben gewesen, die Umstände der in der Eingabe vom 27. Januar 2017 bezeichneten Transaktion des Beschuldigten rechtsgenüglich zu umschreiben, einschlägige Beweismittel aufzulegen (vgl. auch Art. 389 Abs. 3 StPO; Guidon, a.a.O., N. 9d zu Art. 396 StPO), sowie genau anzugeben, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die Sache gerade mit Blick auf den betreffenden Vorgang an die Hand hätte nehmen müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO).
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2.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorweg wird die in der Nichtanhandnahmeverfügung offen gelassene Frage zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin die Frist für den Strafantrag eingehalten hat. Gegebenenfalls ist ihr eine kurze Frist nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, bevor die Vorinstanz einen neuen Beschluss erlässt.
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Erwägung 3
 
Der Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ist verfahrensrechtlicher Natur. Daher kann auf einen vorgängigen Schriftenwechsel verzichtet werden (vgl. etwa das Urteil 6B_460/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3).
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Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Gerichtskosten fallen keine an (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juni 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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