BGer 2C_530/2017 | |||
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BGer 2C_530/2017 vom 12.06.2017 | |
2C_530/2017
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Urteil vom 12. Juni 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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h.d. A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Einreiseverbot; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 12. Mai 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017, worin dieses die aufschiebende Wirkung einer von der Familie A.________ gegen das Staatssekretariat für Migration erhobenen Beschwerde (betreffend Einreiseverbot) wiederhergestellt und gleichzeitig - unter Androhung des Nichteintretens - die betreffende Familie dazu aufgefordert hat, bis zum 12. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen,
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in die von der Familie A.________ hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2017,
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in Erwägung, | |
dass der Entscheid der Vorinstanz, die einen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gefällt hat, zwar nicht verfahrensabschliessend ist, vor Bundesgericht aber dennoch selbständig angefochten werden kann und - da der Rechtsweg der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 138) - hiegegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht, da die Beschwerdeführer als niederländische Staatsangehörige trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG gestützt auf Art. 11 FZA gegen das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesgericht erheben können (BGE 139 II 121 nicht publ. E. 1.1).
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dass die angefochtene Zwischenverfügung sich ausführlich zu den Voraussetzungen der Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege äussert und den Beschwerdeführern aufzeigt, dass und wie - nämlich mit dem zu diesem Zweck übermittelten Formular - sie ihre behauptete Bedürftigkeit zu belegen haben und sie sich dieser Pflicht zur vollständigen Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht mit Hinweis auf ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe entziehen können,
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dass die Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 2 BGG) weder das ausgefüllte Formular noch entsprechende Belege eingereicht haben,
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dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
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dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 31. Mai 2017darauf beschränken, die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, sie müssten ihre Mittellosigkeit nicht mehr beweisen
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dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und ihre Einwendungen, sie würden vom Staatssekretariat für Migration "mutwillig/vorsätzlich arm und bedürftig gemacht", an der Sache vorbei führen,
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dass die Beschwerdeführer überdies bereits im Urteil 2C_367/2017 vom 13. April 2017 (E. 2.1) darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sich die von ihnen angestrebte Aufhebung des Einreiseverbots in einem rein prozessrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht nicht erstreiten lässt,
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dass auf die vorliegende Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen wären, es sich aber aufgrund der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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