BGer 5A_428/2017 | |||
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BGer 5A_428/2017 vom 12.06.2017 | |
5A_428/2017
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Urteil vom 12. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Klinik B.________.
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Gegenstand
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fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2017.
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Sachverhalt: | |
A.________ wurde am 9. Februar 2017 durch den Notfallpsychiater mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B.________ eingewiesen. Vor Ablauf der sechs Wochen ordnete die KESB U.________ die weitere Unterbringung an.
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Einer ersten Beschwerde war kein Erfolg beschieden (letztinstanzliches Urteil 5A_298/2017 vom 19. April 2017).
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Am 15. Mai 2017 erhob A.________ eine weitere Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich am 23. Mai 2017 nicht eintrat und welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Juni 2017 abwies.
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Dagegen hat A.________ am 7. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um sofortige Entlassung und um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
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Erwägungen: | |
1. Die Eingabe vom 7. Juni 2017 ist adressiert an das "Bezirksgericht, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich", wurde aber vom Beschwerdeführer an das Bundesgericht geschickt. Die Eingabe ist offensichtlich eine Reaktion des dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zugestellten obergerichtlichen Entscheides vom 2. Juni 2017 und die Eingabe ist deshalb als dagegen gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen, zumal die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Wie bereits die Beschwerde im Verfahren 5A_298/2017 enthält auch die vorliegende Eingabe ausschliesslich das Rechtsbegehren um sofortige Entlassung aus der Klinik B.________ und Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, aber keinerlei Begründung oder Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides. Diese gehen dahin, dass das Entlassungsgesuch zuerst an die Klinikleitung zu stellen ist, was durch die von Amtes wegen erfolgte Weiterleitung der Eingabe vom 15. Mai 2017 durch das Bezirksgericht auch geschehen sei, und dass die Klinikleitung das entsprechende Gesuch entgegenzunehmen und durch anfechtbaren Entscheid zu behandeln habe. Diese Ausführungen treffen zu und gegen jenen Entscheid wird der Rechtsmittelweg offen stehen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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