BGer 9C_379/2017 | |||
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BGer 9C_379/2017 vom 12.06.2017 | |
9C_379/2017
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Urteil vom 12. Juni 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Peter Kriebel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 22. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2017 (betreffend Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Beschwerde gegen einen - hier bezüglich eines Haftungselements - auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach Massgabe der gesetzlichen Erfordernisse eine Rechtsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6 S. 120 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die betreffenden mehrfachen Begründungen der Vorinstanz eingeht,
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dass er einzig geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei für den aus dem von ihr veranlassten Zwangsvollstreckungsverfahren resultierenden geringen Erlös bei der Verwertung eines Inhaberschuldbriefs verantwortlich und habe damit "den Schaden erst verursacht",
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dass im angefochtenen Entscheid erwogen wurde, weshalb das entsprechende Argument fehl geht und zum andern selbst allfällige - in casu jedoch zu verneinende - Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bilden vermöchten,
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dass der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort mit der letztgenannten (Eventual-) Begründung des kantonalen Gerichts befasst,
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dass er somit nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juni 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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