BGer 6B_1247/2016 | |||
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BGer 6B_1247/2016 vom 13.06.2017 | |
6B_1247/2016
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Urteil 13. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 23. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft Baden büsste X.________ am 17. Juni 2015 wegen Widerhandlung gegen § 59 Abs. 1 SPG/AG (Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, GS 851.200) sowie wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Fr. 700.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage). Des Weitern verrechnete die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 6723.63 mit der Busse und den Verfahrenskosten und ordnete im Übrigen (nach Rechtskraft) die Auszahlung an die Gemeinde Ehrendingen zur Anrechnung an die Sozialhilfeleistungen an. Im erstgenannten Punkt (Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz) lautete der Strafbefehl:
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"Die Beschuldigte hat durch unwahre Angaben und Verschweigen von veränderten Verhältnissen Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt.
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Am 11. Januar 2013 beantragte die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen Ehemann, Y.________, bei der Gemeinde U.________ für sich und ihre Familie Sozialhilfe. Mitunter gaben die Gesuchsteller an, ohne Einnahmen und ohne wesentliches Vermögen (ca. Fr. 200.--) zu sein. Aufgrund dessen zahlte die Gemeinde U.________ der Beschuldigten und ihrer Familie ab Gesuch Unterstützungsleistungen von Fr. 75'058.65 (Berechnung per 10.03.2015) aus.
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Entgegen den Angaben der Gesuchsteller hatte Y.________ bereits am 11. Januar 2013 bei der Bank A.________ ein Konto mit einem Vermögen von gut Fr. 22'000.--, auf welches bis über Fr. 110'000.-- im Januar 2015 geäufnet wurden.
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Die Beschuldigte hatte spätestens seit 5. Februar 2013 Kenntnis von diesem Konto. Ebenso wusste sie, rechnete aber zumindest damit, dass sich auf dem Konto Vermögen im genannten Umfange befindet. Dennoch unterliess es die Beschuldigte wissentlich und willentlich, die Gemeinde vom Vermögen zu unterrichten, so dass diese weiterhin in der Ansicht, die Beschuldigte und ihre Familie sei ohne Vermögen, Sozialhilfe ausrichtete. Bei ordentlicher Deklaration des Kontos hätten die Beschuldigte und ihre Familie zunächst das Vermögen auf dem Konto gebrauchen müssen, ehe die Gemeinde Unterstützungsleistungen zu zahlen hatte."
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B. | |
X.________ erhob Einsprache. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden bestätigte am 1. Dezember 2015 den Strafbefehl vollumfänglich.
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C. | |
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 23. August 2016 den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz. Das Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls (im Deliktsbetrag von Fr. 3.30) wurde hingegen eingestellt, nachdem die Genossenschaft B.________ ihren Strafantrag zurückgezogen hatte. Das Obergericht verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung zu einer Busse von Fr. 650.--, wobei es für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ebenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen aussprach. Die bezirksgerichtliche Verrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 6723.63 wurde ebenso bestätigt wie - im Übrigen - deren Auszahlung (nach Rechtskraft) an die Gemeinde U.________.
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D. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, das angefochtene Urteil sei (mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung) aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz freizusprechen; die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihr zurückzugeben. Überdies ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 BGG).
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Erwägung 2 | |
Die Vorinstanz beurteilt die Sache gestützt auf die StPO. Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil an, ohne zu problematisieren, dass in casu kantonales Strafrecht angewandt wurde. Die StPO, welche die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht regelt (Art. 1 Abs. 1 StPO), kann keine (unmittelbare) Anwendung finden.
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2.1. Gemäss § 1 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO/AG; GS 251.200) gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auch für die Verfolgung und Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Die StPO übernimmt damit die Funktion des stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich des kantonalen Strafrechts, nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308, 317 E. 5.4; 138 IV 13 E. 2 S. 15). Es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfiel, d.h. in schlechterdings unhaltbarer Weise die Berufung abwies (Urteil 6B_799/2016 vom 10. November 2016 E. 1.1).
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2.2. Entsprechend gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte willkürliche Entscheidung gemäss Art. 9 BV im Einzelnen darzulegen. Auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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2.3. Das Bundesgericht prüft somit auch die Anwendung der StPO (als kantonales Ersatzrecht) insgesamt nur unter Willkürgesichtspunkten.
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Diese Rechtslage ist zu differenzieren, insoweit die Sache von der Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 398 Abs. 4 StPO beurteilt wurde. Bilden nämlich nach dieser Bestimmung ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; Urteile 6B_799/2016 vom 10. November 2016 E. 1.3 und 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.2).
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2.4. § 59 Abs. 1 SPG/AG ("unrechtmässiges Erwirken von Leistungen") lautet:
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Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.
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Erwägung 2.5 | |
2.5.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin - wie erstmals vor Obergericht - den Beizug der Strafakten ihres geschiedenen Ehemannes, seine gerichtliche Befragung "zur ganzen Angelegenheit" sowie ihre eigene Befragung "unter Beizug eines Dolmetschers mit genügenden Kenntnissen in ihrer Muttersprache".
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Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Namentlich erkennt das Obergericht zutreffend, dass neue Behauptungen und Beweise, d.h. solche, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden, im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen (und erst recht vor Bundesgericht) nicht mehr geltend gemacht werden können (E. 2.3 hievor; Art. 398 Abs. 4 zweiter Satz StPO; Urteile 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 und 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie und ihr Verteidiger hätten erst nach der Verhandlung vor Bezirksgericht erfahren, dass ihr Ex-Mann in der Untersuchungshaft dieselben Aussagen gemacht habe wie sie selber, ist ebenso aktenwidrig wie die Behauptung, die Beweisanträge auf gerichtliche Befragung des früheren Ehemannes sowie auf Beizug seiner Strafakten hätten deshalb erst vor Obergericht gestellt werden können. Den bezirksgerichtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verteidiger anlässlich seines Plädoyers an der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2015 auf die gleichlautenden Angaben von Y.________ verwies und das entsprechende Protokoll über dessen polizeiliche Einvernahme persönlich zu den Akten reichte. Das Bezirksgericht hat denn auch die darin enthaltenen Aussagen des geschiedenen Ehemannes gewürdigt.
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2.5.2. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitestgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, auf die nicht einzutreten ist. Indem sie geltend macht, sie habe die Sozialhilfebehörde nicht vom fraglichen Bankkonto unterrichtet, weil das darauf liegende Vermögen nicht ihr und ihrem damaligen Ehemann gehörte, sondern dessen Grossvater, legt sie lediglich ihre Sicht der Dinge dar, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dieses zu Unrecht Willkür der ersten Instanz verneint hat. Die Vorinstanz hält fest, das Bezirksgericht habe aufgrund der Bankunterlagen (u.a. Kontoeröffnung durch Ehemann, Vollmachterteilung zugunsten Beschwerdeführerin, von ihr getätigte Geldbezüge, keine Erklärung hinsichtlich eines anderweitigen wirtschaftlich Berechtigten bei Kontoeröffnung) und wegen des Fehlens objektiver Hinweise für eine Verbindung des Kontos zum Grossvater willkürfrei von der wirtschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes am Bankkonto ausgehen dürfen. Die erste Instanz habe - worauf verwiesen werden könne - ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft befunden habe. Entgegen deren Auffassung habe das Bezirksgericht aus dem mangelnden Detailreichtum bei der Beschreibung des angeblichen Transports von Fr. 55'000.-- (welche die Beschwerdeführerin zuvor in Teilbeträgen vom fraglichen Konto abgehoben hatte) mittels Fernreisebus zum Grossvater nach V.________ ohne Weiteres den Schluss ziehen dürfen, ihre Aussagen gründeten nicht auf eigenem Erleben und seien somit nicht wahrheitsgetreu. Das Bezirksgericht werte (u.a.) insbesondere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchungshaft ihres früheren Ehemannes den namhaften Betrag von Fr. 60'000.-- in Tranchen abgehoben hat, zu Recht und willkürfrei als Indiz für ihre eigene wirtschaftliche Berechtigung am Bankkonto (auf welchem im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 4. März 2015 Gutschriften von gesamthaft 150'927.00 eingingen und Belastungen in Höhe von Fr. 113'883.11 erfolgten).
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall kann sich die beschwerdeführende Partei nicht - wie in der vorliegenden Beschwerde - damit begnügen, pauschal die Willkürrüge zu erheben und den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach von Vorinstanz und erstinstanzlichem Gericht zu würdigen gewesen wären (E. 2.3 hievor; Urteil 6B_793/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3).
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2.5.3. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht vor; dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; Urteil 6B_793/2016 vom 24. Februar 2017 E. 4.2). Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Nichtberücksichtigung ihrer Vorbringen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Sie zeigt nicht auf, inwieweit sich die gerügten "Mängel" in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz beruht weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch verletzt er sonstwie Bundesrecht.
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2.5.4. Hinsichtlich der beschlagnahmten, in Manteltaschen im Schlafzimmer versteckten Geldbeträge bringt die Beschwerdeführerin vor, die EUR 4260.-- würden ihrem in W.________ lebenden Bruder gehören, während es sich bei den Fr. 2240.-- um eigenes Sozialhilfe- und Kindergeld handle. Die bezirkgsgerichtliche Wertung dieser Angaben als Schutzbehauptung wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht als willkürlich beurteilt. Dass die Verrechnung der Vermögenswerte mit der Busse und den Verfahrenskosten oder die Auszahlung an die Gemeinde U.________ auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nicht rechtens wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch die Erhebung reduzierter Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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