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Informationen zum Dokument  BGer 8C_359/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_359/2017 vom 13.06.2017
 
8C_359/2017
 
 
Urteil vom 13. Juni 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Klingnau,
 
Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 27. April 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2017 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2017,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 26. Mai 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
5
dass die Eingabe diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da mit keinem Wort dargelegt wird, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten wegen unbezahlt gebliebenem Kostenvorschuss in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll; lediglich verschiedenste Straf- und Verfassungsbestimmungen wie auch die EMRK anzurufen, genügt nicht,
6
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
das in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juni 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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